Rechtsfolgen der Beendigung des Leistungsverhältnisses. Mit Beendigung des Leistungsverhältnisses für einzelne oder alle Kabelkanalanlagen, insbesondere durch Wirksamwerden einer Kündigung, erlischt das Nutzungsrecht des Leistungsnehmers an der betreffenden Kabelkanalanlage. Sofern der Leistungsnehmer die Kabelkanalanlagen nicht gemäß § 11.3.4 erwirbt, wird er, soweit technisch möglich, das betreffende BK-Kabel auf seine Kosten bis zur Beendigung des Leistungsverhältnisses entfernen. Im übrigen gilt § 546a BGB. § 548 BGB findet keine Anwendung, sondern es gilt § 6.5 des Rahmenleistungsvertrages.
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Samples: Framework Agreement (Kabel Deutschland GmbH), Rahmenleistungsvertrag (Kabel Deutschland GmbH), Rahmenleistungsvertrag (Kabel Deutschland GmbH)