RECHTSFORM, XXXXXX, NAME. (1) Der Bund errichtet in Erfüllung der in der Präambel genannten Ziele eine nichtrechtsfähige Stiftung des Privatrechts, die den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entspricht.
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RECHTSFORM, XXXXXX, NAME. (1) Der Bund errichtet in Erfüllung der in der Präambel genannten Ziele eine nichtrechtsfähige nichtrechts- fähige Stiftung des Privatrechts, die den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entspricht.
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