Rechtseinräumung Musterklauseln

Rechtseinräumung. 2.1 Ihr Hardware Auftrag besteht aus folgenden Komponenten: Betriebssystem (wie in Ihrer Konfiguration definiert), Integrierte Software und sämtliches Hardware Equipment (einschließlich Komponenten, Optionen und Ersatzteile) wie im jeweiligen Auftrag angeführt. Ihr Hardware Auftrag kann auch Integrierte Software Optionen enthalten. Integrierte Software Optionen dürfen erst nach Ihrer separaten Bestellung dieser und Ihrer Zustimmung zur Zahlung zusätzlicher Gebühren aktiviert oder genutzt werden. 2.2 Es wird Ihnen das Recht zur Nutzung des mit der Hardware gelieferten Betriebssystems gemäß den Bestimmungen des/der Lizenzvertrags/Lizenzverträge, der/die mit der Hardware geliefert wird/werden, eingeräumt. Die aktuellen Versionen der Lizenzverträge sind unter xxxx://xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx abrufbar. Ihre Lizenz umfasst die Nutzung des Betriebssystems und sämtlicher Updates des Betriebssystems, die Sie im Rahmen des technischen Supports erwerben, ausschließlich in Verbindung mit und als Bestandteil der Hardware. 2.3 Es wird Ihnen das beschränkte, nicht ausschließliche, gebührenfreie, nicht übertrag- und nicht abtretbare Recht zur Nutzung der mit der Hardware gelieferten Integrierten Software gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs H und der zugehörigen Dokumentation eingeräumt. Ihre Lizenz umfasst die Nutzung der Integrierten Software und sämtlicher Updates der Integrierten Software, die Sie im Rahmen des technischen Supports erwerben, ausschließlich in Verbindung mit und als Bestandteil der Hardware. Es wird Ihnen das beschränkte, nicht ausschließliche, gebührenfreie, nicht übertrag- und nicht abtretbare Recht zur Nutzung der Integrierten Software Optionen, die Sie separat gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs H, der entsprechenden Dokumentation und den Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen bestellt haben, eingeräumt. Die Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen sind integraler Bestandteil dieses Anhangs H. Ihre Lizenz umfasst die Nutzung dieser Integrierten Software Optionen und sämtlicher Updates der Integrierten Software Optionen, die Sie im Rahmen des technischen Supports erwerben, ausschließlich in Verbindung mit und als Bestandteil der Hardware. Zum vollständigen Verständis der Ihnen für etwaige, von Ihnen separat bestellte Integrierten Software Optionen eingeräumten Lizenzrechte sollten Sie die Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen durchlesen. Für den Fall, dass der Rahmenvertrag und die Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen ...
Rechtseinräumung. 2.1 Mit der Auftragsbestätigung räumt Oracle Ihnen das nicht ausschliessliche, nicht abtretbare, gebührenfreie und unbefristete (sofern im Auftragsdokument nicht anders festgelegt) beschränkte Recht zur Nutzung der Programme und Inanspruchnahme jeglicher Services, die Sie bestellt haben, ausschliesslich für Ihre internen Geschäftszwecke ein. Massgeblich für diese Nutzung sind die Bestimmungen des Rahmenvertrages, einschliesslich der Definitionen und Regeln gemäss Auftragsdokument sowie die Programm Dokumentation. 2.2 Mit der Zahlung für programmbezogene Service Offerings erhalten Sie ausschliesslich für Ihre internen Geschäftszwecke das nicht ausschliessliche, nicht abtretbare, gebührenfreie, unbefristete, beschränkte Nutzungsrecht für alle Komponenten, die Oracle entwickelt und Ihnen auf der Grundlage dieses Anhangs P (Leistung) überlässt. Für bestimmte, Ihnen überlassene Produkte und Leistungen gelten möglicherweise zusätzliche Lizenzbestimmungen, die im Auftragsdokument festgelegt sind. 2.3 Sie dürfen Ihren Beauftragten und Auftragnehmern (einschliesslich, ohne Einschränkung, Ihrer Outsourcing- Partner) die Nutzung der Programme und Leistung für Ihre internen Zwecke gestatten und sind dafür verantwortlich, dass bei dieser Nutzung die Allgemeingültigen Bedingungen und dieser Anhang P eingehalten werden. Der Einsatz von Programmen, die speziell darauf ausgerichtet sind, Ihren Kunden und Lieferanten zur Förderung Ihrer internen Geschäftszwecke die Interaktion mit Ihnen zu ermöglichen, ist gemäss des Rahmenvertrags und diesem Anhang P ebenfalls zulässig. 2.4 Sie dürfen für die von der Lizenz umfassten Zwecke eine ausreichende Anzahl an Kopien von jedem Programm anfertigen und jeden Programm-Datenträger einmal kopieren.
Rechtseinräumung. 2.1. Rechtseinräumung/Rechteübertragung: 2.1.1. Rechtseinräumung: Der Bezugsberechtigte räumt der AKM an allen von ihm als Urheber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geschaffenen, bestehenden und/oder künftigen Werken bzw. an allen als Musikverlag zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder während der Vertragsdauer erworbenen Urheberrechten die ausschließlichen Werknutzungsrechte an der öffentlichen Aufführung, der Rundfunksendung und der Zurverfügungstellung einschließlich gleichartiger Rechte (im Ausland) ein. Bezugsberechtigte, die Rechteinhaber an nachgelassenen Werken (§ 76b UrhG) sind, sind Urhebern gleichgestellt. Die Rechtseinräumung erfolgt zeitlich und räumlich unbeschränkt und erstreckt sich somit auf alle Länder der Welt und auf die Dauer der urheberrechtlichen Schutzfrist einschließlich eventueller Schutzfristverlängerungen sowie einschließlich wiederauflebender Schutzfristen. 2.1.2. Rechteübertragung: Der Bezugsberechtigte überträgt der AKM zur Gänze an allen von ihm (als Urheber) geschaffenen, bestehenden und/oder künftigen Werken bzw. an allen (als Musikverlag) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder während der Vertragsdauer erworbenen Urheberrechten die mit den Rechten der öffentlichen Aufführung, Rundfunksendung und der Zurverfügungstellung in Zusammenhang stehenden Beteiligungs- und /oder Vergütungsansprüche sowie gleichartige Ansprüche (im Ausland). Bezugsberechtigte, die Rechteinhaber an nachgelassenen Werken (§ 76b UrhG) sind, sind Urhebern gleichgestellt. Die Rechteübertragung erfolgt zeitlich und räumlich unbeschränkt und erstreckt sich somit auf alle Länder der Welt und auf die Dauer der urheberrechtlichen Schutzfrist einschließlich eventueller Schutzfristverlängerungen sowie einschließlich wiederauflebender Schutzfristen. 2.1.3. Die Rechtseinräumung bzw. Rechteübertragung erfolgt unbeschränkt, sofern zwischen den Vertragsparteien nicht schriftlich (unter Pkt 15 – Besondere Vereinbarungen) etwas Abweichendes vereinbart wurde, wie etwa hinsichtlich inhaltlicher und/oder territorialer Beschränkungen. 2.2. Die in Pkt 2.1 genannte Rechtseinräumung bzw. Rechteübertragung bezieht sich auf Musikwerke und mit solchen Werken verbundene Sprachwerke und umfasst insbesondere folgende Rechte, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüche: a) Die konzertmäßige Aufführung von Musikwerken und den Vortrag von mit Musikwerken verbundenen Sprachwerken, einschließlich der Aufführung und des Vortrags solcher Werke in Verbindung mit Filmwerken und/o...
Rechtseinräumung. 3.1 Für die Dauer des Leistungszeitraums, vorbehaltlich Ihrer Zahlungsverpflichtungen und sofern es in diesem Vertrag oder in Ihrem Auftrag nicht anders festgelegt ist, erhalten Sie ausschließlich für Ihre internen Geschäftszwecke und im Rahmen der Bestimmungen des vorliegenden Vertrags, einschließlich der Leistungsbeschreibungen, das nicht ausschließliche, nicht abtretbare, gebührenfreie, weltweit unbeschränkte Zugriffs- und Nutzungsrecht für die von Ihnen bestellten Services einschließlich aller Arbeitsergebnisse, die Oracle als Teil der Services entwickelt und Ihnen bereitstellt. Sie dürfen Ihren Nutzern die Nutzung der Services zu diesen Zwecken gestatten und Sie sind dafür verantwortlich, dass die Nutzer dabei die Bestimmungen dieses Vertrags und des jeweiligen Auftrags einhalten. 3.2 Sie erwerben im Rahmen dieses Vertrags kein Recht und keine Lizenz für die Nutzung der Services, einschließlich der Oracle-Programme und der Leistungsumgebung, über den Umfang und/oder die Dauer der in Ihrem jeweiligen Auftrag genannten Services hinaus. Bei Beendigung der bestellten Services enden Ihre Rechte auf Zugriff und Nutzung der Services. 3.3 Um es Oracle zu ermöglichen, Ihnen und Ihren Nutzern die Services zu überlassen, erteilen Sie Oracle das Recht auf Benutzung, Verarbeitung und Übermittlung Ihrer Inhalte und Ihrer Anwendungen für die Dauer des jeweiligen Leistungszeitraums zuzüglich eines weiteren Zeitraums im Anschluss an die Beendigung, in dem Oracle Ihnen den Zugriff auf Ihre Inhalte und Ihre Anwendungen zwecks Abruf einer Exportdatei gestattet, in Übereinstimmung mit diesem Vertrag und Ihrem jeweiligen Auftrag. Falls Ihre Anwendungen Programme von Dritten enthalten, erkennen Sie an, dass Oracle den Drittanbietern dieser Programme Zugriff auf die Leistungsumgebung sowie Ihre Inhalte und Ihre Anwendungen gewähren darf, soweit dies für die Interaktion derartiger Programme von Drittanbietern mit den Services erforderlich ist. Oracle übernimmt keine Haftung für jede Art von Nutzung, Offenlegung oder Löschung Ihrer Inhalte oder Ihrer Anwendungen, die aus einem solchen Zugriff durch Drittanbieter von Programmen oder aus der Interaktion solcher Drittanbieterprogramme mit den Services resultiert. 3.4 Vorbehaltlich etwaiger anderslautender Bestimmungen in Ihrem Auftrag für bestimmte Cloud Services (z.B. eine an Ihrem Standort gehostete private Cloud) erkennen Sie an, dass Oracle keinen Lieferverpflichtungen für Oracle-Programme unterliegt und Kopien solcher Progra...
Rechtseinräumung. Die VG MUSIKEDITION räumt – im Rahmen der ihr von ihren Mitgliedern übertra- genen Rechte – der EKD das Recht ein, Vervielfältigungsstücke, insbesondere Foto- kopien von einzelnen Liedtexten (mit oder ohne Noten), für den Gemeindegesang im Gottesdienst und in anderen kirchlichen Veranstaltungen gottesdienstähnlicher Art herzustellen oder herstellen zu lassen.
Rechtseinräumung. 2.1 Mit dem Auftrag räumt Oracle Ihnen ausschließlich für Ihren internen Geschäftsbetrieb ein unbefristetes (sofern im Auftragsdokument nicht anders definiert), nicht ausschließliches, nicht übertragbares, beschränktes und gebührenfreies Recht zur Nutzung der Programme und Inanspruchnahme programmbezogener Serviceangebote ein, die Sie bestellt haben. Maßgeblich für diese Nutzung sind die Bestimmungen des Rahmenvertrages, einschließlich der Definitionen und Regeln gemäß dem Auftragsdokument sowie der Programmdokumentation. 2.2 Mit der Bezahlung der programmbezogenen Serviceangebote räumt Oracle Ihnen ausschließlich für Ihren internen Geschäftsbetrieb ein unbefristetes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, beschränktes und gebührenfreies Nutzungsrecht an allen Komponenten ein, die Oracle entwickelt hat und Ihnen auf der Grundlage dieser Anlage P überlässt („Leistungsgegenstände“). Einzelne Leistungsgegenstände können zusätzlichen Lizenzbestimmungen aus dem jeweiligen Auftrag unterliegen. 2.3 Sie dürfen Ihren Beauftragten und Auftragnehmern (insbesondere Outsourcing-Partnern) die Nutzung der Programme und Leistungen für Ihren internen Geschäftsbetrieb gestatten und Sie sind dafür verantwortlich, dass bei dieser Nutzung die Allgemeinen Vertragsbedingungen und die Bestimmungen dieser Anlage P eingehalten werden. Der Einsatz von Programmen, die speziell darauf ausgerichtet sind, Ihren Kunden und Lieferanten zur Förderung Ihres internen Geschäftsbetriebs die Interaktion mit Ihnen zu ermöglichen, ist gemäß den Allgemeinen Vertragsbedingungen und dieser Anlage P zulässig. 2.4 Sie dürfen für die von der Lizenz umfassten Zwecke eine ausreichende Anzahl an Kopien von jedem Programm anfertigen und jeden Programm-Datenträger einmal kopieren.
Rechtseinräumung. 1. Die*der Rechteinhaber*in räumt der Goethe-Universität an ihren*seinen digitalen Objekten das räumlich und zeitlich unbegrenzte, nicht-ausschließliche, unentgeltliche und unwiderrufliche Recht zur langfristigen Speicherung, zur Zugänglichmachung über GUDe und zur Vervielfältigung zu diesen Zwecken ein. 2. Beim Hochladen wählen die*der Rechteinhaber*in selbst, ob die digitalen Objekte gespeichert werden und durch sie*ihn i) zur eigenen Archivierung lediglich für sie*ihn selbst abrufbar sind und nur durch sie* ihn persönlich einem beschränkten Nutzerkreis zur Verfügung gestellt werden können (access condition type: private) oder ii) im Rahmen von GUDe zu von ihr*ihm gewählten Lizenzbedingungen, die die Nutzungsrechte für eine eventuelle Nachnutzung regeln, (ggf. zeitverzögert) öffentlich zugänglich gemacht werden (access condition type: public). Eine zeitverzögerte Veröffentlichung geschieht dadurch, dass die digitalen Objekte mit einer Sperrfrist (Embargo) belegt werden. In GUDe sind unterschiedliche Lizenzbedingungen auswählbar. 3. Wählt die*der Rechteinhaber*in die öffentliche Zugänglichmachung gemäß 2. (ii), wird der Goethe-Universität zudem das Recht eingeräumt, die Metadaten der digitalen Objekte unter einer CC0 1.0 Lizenz zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus räumt sie*er der Goethe-Universität das Recht ein, ihre*seine digitalen Objekte im Rahmen nationaler Sammelaufträge zur Online-Bereitstellung oder für die Langzeitarchivierung (z. B. durch die Deutsche Nationalbibliothek) zur Verfügung zu stellen, soweit nicht ausdrückliche Vereinbarungen mit Dritten (z. B. Verlagen) dem entgegenstehen. 4. Die Rechte zur Urheberschaft und zur Verwertung der digitalen Objekte in anderer Form bleiben von (1) und (2) unberührt. 5. Die*der Rechteinhaber*in räumt der Goethe-Universität beim Anlegen von Datensätzen das Recht ein, diese unter einer CC0 1.0 Lizenz zur Verfügung zu stellen. 6. Der Goethe-Universität wird zudem das Recht eingeräumt, bei Bedarf (z.B. zum Zweck Barrierefreiheit oder Zugänglichkeit oder für statistische Auswertungen) an den digitalen Objekten und Datensätzen technische Veränderungen vorzunehmen, (z.B. diese in andere elektronische und physische Formate zu überführen) und ggf. in ein Nachfolgesystem einzuspeisen. Dies umfasst auch das Recht, die von die*der Rechteinhaber*in eingegebenen Metadaten ggf. zu korrigieren und/oder zu vervollständigen. Dabei ist die Goethe-Universität berechtigt, alle zweckdienlichen technischen Mittel, Formate ...
Rechtseinräumung. 1.1. Der Berechtigte räumt der LSG zu den Bedingungen dieses Wahrnehmungsvertrags die ihm originär oder abgeleitet zustehenden Rechte, Vergütungs- und/oder Beteiligungsansprüche des Tonträgerherstellers und soweit sie ihm zustehen, der ausübenden Künstler im nachstehend beschriebenen Umfang an seinem gesamten bestehenden und künftigen Repertoire zur treuhändigen Wahrnehmung ausschließlich ein. Bei zukünftigen Veränderungen des übertragenen Rechterepertoires bedarf es deshalb keiner gesonderten Rechtseinräumung. 1.2. Die Rechtseinräumung gemäß Pkt. 2 erfolgt inhaltlich und territorial uneingeschränkt, also weltweit für alle von der LSG wahrgenommenen Rechte, Vergütungs- und/oder Beteiligungsansprüche für die gesetzliche Schutzdauer, sofern zwischen den Vertragsparteien nicht schriftlich eine Einschränkung der Rechtseinräumung an die LSG ver- einbart wird (siehe Pkt. 8.). Die LSG ist berechtigt, die ihr mit diesem Wahrnehmungsvertrag übertragenen Rechte und Ansprüche im Interesse des Berechtigten, aber im eigenen Namen wirksam wahrzunehmen und nutzbar zu machen, erforderlichenfalls auch gerichtlich. 1.3. Der Berechtigte bleibt jedoch nach Maßgabe der vom Beirat dazu beschlossenen und auf der Website der LSG veröffentlichten Bedingungen weiterhin berechtigt, anderen die nicht-kommerzielle Nutzung seines Repertoires zu gestatten (§ 26 VerwGesG 2016). Als nicht-kommerziell gelten Nutzungen, die mittelbar oder unmittelbar weder zu Erwerbszwecken noch in Gewinnerzielungsabsicht vorgenommen werden.
Rechtseinräumung. 2.1. Mit der Zahlung haben Sie das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, gebührenfreie, weltweite, beschränkte Recht, die Services und alles, was von Oracle im Rahmen eines Auftrags nach dieser Anlage S entwickelt und geliefert wurde („Services und Arbeitsergebnisse“), für Ihren internen Geschäftsbetrieb zu verwenden. 2.2. Sie dürfen Ihren Vertretern und Auftragnehmern das Recht einräumen, die Services und Arbeitsergebnisse für Ihren internen Geschäftsbetrieb zu nutzen, wobei Sie im Rahmen dieser Nutzung für deren Einhaltung der geltenden Bestimmungen verantwortlich sind. 2.3. Die Services und Arbeitsergebnisse stehen gegebenenfalls in Zusammenhang mit Ihrem Recht zur Nutzung von Cloud oder gehosteten/verwalteten Services oder Produkten, die Eigentum von Oracle sind oder von Oracle vertrieben werden, und die Sie im Rahmen eines gesonderten Auftrags erworben haben. Der Vertrag, auf den in diesem Auftrag verwiesen wird, regelt Ihre Nutzung dieser Services und Produkte, und nichts aus dieser Anlage S soll Ihnen ein Recht zur Nutzung der Services oder Produkte einräumen, das über die Bestimmungen dieses betreffenden Auftrags hinausgeht, wie zum Beispiel den Leistungszeitraum oder die Anzahl und die Art der Umgebungen, die in einem Auftrag zur Nutzung von Cloud oder gehosteten/verwalteten Services spezifiziert sind. 2.4. Sie behalten alle Rechte am geistigen Eigentum Ihrer vertraulichen und proprietären Informationen, die Sie Oracle im Rahmen dieser Anlage S zur Verfügung stellen.
Rechtseinräumung. An im Rahmen der Mängelbeseitigung überlassenen Korrekturen, Patches, Updates, Upgrades, neuen Versionen o.Ä. sowie an der jeweils aktualisierten Dokumentation hierzu, welche die überlassene Software ersetzen oder ergänzen, erhalten Wir dieselben Rechte, wie an der Software, die unter Wartung steht.