Rechtsmängel Musterklauseln

Rechtsmängel. 8. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
Rechtsmängel. 9.1 Der Anbieter haftet dem Kunden gegenüber für eine durch seine Leistung erfolgte Verletzung von Rechten Dritter nur, soweit die Leistung durch den Kunden vertragsgemäß, insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt wird. Die Haftung für die Verletzung von Rechten Dritter ist ferner beschränkt auf Rechte Dritter innerhalb der Europäischen Union und des europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. Ziffer 8.2 S. 1 gilt entsprechend.
Rechtsmängel. 38. Der Partner gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen frei von Rechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Ware keine Patente oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte Dritter im Land des vereinbarten Ablieferungs- ortes, in der Europäischen Union, der Schweiz, der Türkei und - soweit dem Partner mitgeteilt - in den beabsichtigten Verwendungsländern verletzt werden.
Rechtsmängel. 9. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, wird der Lieferant auf seine Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Lieferge- genstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifi- zieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in an- gemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzun- gen steht auch dem Lieferanten ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Es gelten die Regelungen der Ziffer XI. dieser Liefer- bedingungen. Darüber hinaus wird der Lieferant den Kunden von unbestrit- tenen oder rechtskräftig festgestellten Schadensersatzansprü- chen für unmittelbare Schäden der betreffenden Schutzrechts- inhaber auf schriftliches Anfordern hin freistellen. Die in Ziffer VI. 9. genannten Verpflichtungen des Lieferanten sind vorbehaltlich Ziffer VII. 2 für den Fall der Schutz- oder Ur- heberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn - der Kunde den Lieferanten unverzüglich von geltend gemach- ten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, - der Kunde den Lieferanten in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferanten die Durchführung der Modifizierungsmaß- nahmen gemäß Ziffer VI. 9 ermöglicht, - dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen einschließlich au- ßergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, - der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden be- ruht und - die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
Rechtsmängel. Exasol stellt den Vertragspartner von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit einer vertragsgemäßen Nutzung der Software gegen den Vertragspartner erhoben werden sollten. Der Vertragspartner wird Xxxxxx unverzüglich über vorzunehmende Maßnahmen der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung informieren und Exasol die Möglichkeit geben, das Verfahren gegen den bzw. die Dritten selbst zu führen. Des Weiteren wird Exasol dem Vertragspartner die Nutzungsrechte verschaffen oder eine Ersatzlieferung vornehmen oder die Software so verändern, dass Rechte Dritter nicht mehr berührt werden.
Rechtsmängel. 5.1 Für Verletzungen von Rechten Dritter durch seine Leistung haftet der Anbieter nur, soweit die Leistung vertragsgemäß und insbesondere in der vertraglich vereinbarten, sonst in der vorgesehenen Einsatzumgebung unverändert eingesetzt wird.
Rechtsmängel. 6.1. Für Verletzungen von Rechten Dritter durch seine Leistung haftet der Anbieter nur, soweit die Leistung vertragsgemäß und insbesondere in der vertraglich vereinbarten, sonst in der vorgesehenen Einsatzumgebung unverändert einge- setzt wird. Der Anbieter haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. Ziffer 5.1 Satz 1 gilt entsprechend.
Rechtsmängel. 12.1 Die Celonis SE leistet während der Vertragslaufzeit gemäß den nachstehenden Regelungen Gewähr dafür, dass der Ausübung der an den Anwender eingeräumten Nutzungsbefugnisse gemäß Ziffer 5 keine Rechte Dritter entgegenstehen.
Rechtsmängel. Ausgeschlossen sind Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von Paten- ten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Namensrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung).
Rechtsmängel. 9.1 Macht ein Dritter Ansprüche gegen den Vertragspartner geltend, wonach die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen eine Verletzung von Rechten des Dritten darstellt, wird der Vertragspartner die Bank hierüber unverzüglich schriftlich informieren. Der Vertragspartner wird die gerichtliche und/oder außergerichtliche Abwehr der Ansprüche auf Kosten der Bank entweder durch die Bank vornehmen lassen oder entsprechend den Vorgaben der Bank vornehmen.