Rechtsverhältnisse während der Dauer der Freistellung. 2.1 Während der Dauer der Freistellung ruht das Arbeitsverhältnis des Angestell- ten zum Stammbetrieb. Mit der Arbeitsaufnahme tritt der Angestellte in ein Arbeitsverhältnis zur Arbeitsgemeinschaft. 2.2 Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Arbeitsgemeinschaft lebt das Arbeitsverhältnis zum Stammbetrieb wieder auf. Dem Angestellten ist die Zeit der Freistellung als Betriebszugehörigkeit anzurechnen. Das gleiche gilt für von der Arbeitsgemeinschaft neu eingestellte Angestellte, sofern sie von einem Partner der Arbeitsgemeinschaft in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden. 2.3 Die Regelungen des § 7 gelten sinngemäß für die Freistellung zu einer Ar- beitsgemeinschaft, an der der Arbeitgeber beteiligt ist.
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Samples: Rahmentarifvertrag
Rechtsverhältnisse während der Dauer der Freistellung. 2.1 Während der Dauer der Freistellung ruht das Arbeitsverhältnis des Angestell- ten Arbeitnehmers zum Stammbetrieb. Mit der Arbeitsaufnahme tritt der Angestellte Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis Arbeits- verhältnis zur Arbeitsgemeinschaft. Während der Dauer der Zugehörigkeit zur Ar- beitsgemeinschaft hat der Arbeitnehmer gegen die Arbeitsgemeinschaft die tarifli- chen Ansprüche, die ihm gegenüber dem Stammbetrieb zustehen würden.
2.2 Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Arbeitsgemeinschaft lebt das Arbeitsverhältnis Arbeits- verhältnis zum Stammbetrieb wieder auf. Dem Angestellten Arbeitnehmer ist die Zeit der Freistellung Frei- stellung als Betriebszugehörigkeit anzurechnen. Das gleiche gilt für von der Arbeitsgemeinschaft Ar- beitsgemeinschaft neu eingestellte AngestellteArbeitnehmer, sofern sie von einem Partner der Arbeitsgemeinschaft in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden. Die Bestimmun- gen des vorstehenden Absatzes gelten nicht im Falle einer berechtigten fristlosen Entlassung durch die Arbeitsgemeinschaft.
2.3 Die Regelungen des § 7 gelten sinngemäß für die Freistellung zu einer Ar- beitsgemeinschaftArbeitsge- meinschaft, an der der Arbeitgeber beteiligt ist.
2.4 Ein zum Zeitpunkt der Freistellung bestehendes Anspar- bzw. Ausgleichskonto wird während der Dauer der Freistellung von der Arbeitsgemeinschaft weitergeführt und mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Arbeitsgemeinschaft wieder vom Stammbetrieb übernommen.
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Rechtsverhältnisse während der Dauer der Freistellung. 2.1 Während der Dauer der Freistellung ruht das Arbeitsverhältnis des Angestell- ten Arbeitnehmers zum Stammbetrieb. Mit der Arbeitsaufnahme tritt der Angestellte Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis zur Arbeitsgemeinschaft. Während der Dauer der Zugehörigkeit zur Arbeitsgemeinschaft hat der Arbeitnehmer gegen die Arbeitsgemeinschaft die tariflichen Ansprüche, die ihm gegen- über dem Stammbetrieb zustehen würden.
2.2 Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Arbeitsgemeinschaft lebt das Arbeitsverhältnis Arbeits- verhältnis zum Stammbetrieb wieder auf. Dem Angestellten Arbeitnehmer ist die Zeit der Freistellung als Betriebszugehörigkeit anzurechnen. Das gleiche gilt für von der Arbeitsgemeinschaft neu eingestellte AngestellteArbeitnehmer, sofern sie von einem Partner der Arbeitsgemeinschaft in ein Arbeitsverhältnis Ar- beitsverhältnis übernommen werden.
2.3 Die Regelungen des § 7 gelten sinngemäß für die Freistellung zu einer Ar- beitsgemeinschaftArbeitsge- meinschaft, an der der Arbeitgeber beteiligt ist.
2.4 Ein zum Zeitpunkt der Freistellung bestehendes Anspar- bzw. Ausgleichskonto wird während der Dauer der Freistellung von der Arbeitsgemeinschaft weitergeführt und mit Be- endigung des Arbeitsverhältnisses zur Arbeitsgemeinschaft wieder vom Stammbetrieb über- nommen.
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Rechtsverhältnisse während der Dauer der Freistellung. 2.1 Während der Dauer der Freistellung ruht das Arbeitsverhältnis des Angestell- ten Arbeitnehmers zum Stammbetrieb. Mit der Arbeitsaufnahme tritt der Angestellte Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis zur Arbeitsgemeinschaft. Während der Dauer der Zu- gehörigkeit zur Arbeitsgemeinschaft hat der Arbeitnehmer gegen die Arbeitsgemeinschaft die tariflichen Ansprüche, die ihm gegenüber dem Stammbetrieb zustehen würden.
2.2 Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Arbeitsgemeinschaft lebt das Arbeitsverhältnis zum Stammbetrieb wieder auf. Dem Angestellten Arbeitnehmer ist die Zeit der Freistellung als Betriebszugehörigkeit anzurechnen. Das gleiche Gleiche gilt für von der Arbeitsgemeinschaft neu eingestellte AngestellteArbeitnehmer, sofern sie von einem Partner der Arbeitsgemeinschaft in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden. Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten nicht im Falle einer berechtigten fristlosen Entlassung durch die Arbeitsgemeinschaft.
2.3 Die Regelungen des § 7 gelten sinngemäß für die Freistellung zu einer Ar- beitsgemeinschaftArbeitsgemeinschaft, an der der Arbeitgeber Arbeit- geber beteiligt ist.
2.4 Ein zum Zeitpunkt der Freistellung bestehendes Anspar- bzw. Ausgleichskonto wird während der Dauer der Frei- stellung von der Arbeitsgemeinschaft weitergeführt und mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Arbeitsgemein- schaft wieder vom Stammbetrieb übernommen.
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Samples: Tarifvertragswerk
Rechtsverhältnisse während der Dauer der Freistellung. 2.1 Während der Dauer der Freistellung ruht das Arbeitsverhältnis des Angestell- ten Arbeitnehmers zum Stammbetrieb. Mit der Arbeitsaufnahme tritt der Angestellte Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis zur ArbeitsgemeinschaftAr- beitsgemeinschaft. Während der Dauer der Zugehörigkeit zur Arbeitsgemeinschaft hat der Ar- beitnehmer gegen die Arbeitsgemeinschaft die tariflichen Ansprüche, die ihm gegenüber dem Stammbetrieb zustehen würden.
2.2 Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Arbeitsgemeinschaft lebt das Arbeitsverhältnis Arbeitsver- hältnis zum Stammbetrieb wieder auf. Dem Angestellten Arbeitnehmer ist die Zeit der Freistellung als Betriebszugehörigkeit Be- triebszugehörigkeit anzurechnen. Das gleiche gilt für von der Arbeitsgemeinschaft neu eingestellte Angestellteeinge- stellte Arbeitnehmer, sofern sie von einem Partner der Arbeitsgemeinschaft in ein Arbeitsverhältnis Arbeitsver- hältnis übernommen werden.
2.3 Die Regelungen des § 7 gelten sinngemäß für die Freistellung zu einer Ar- beitsgemeinschaftArbeitsgemein- schaft, an der der Arbeitgeber beteiligt ist.
2.4 Ein zum Zeitpunkt der Freistellung bestehendes Anspar- bzw. Ausgleichskonto wird während der Dauer der Freistellung von der Arbeitsgemeinschaft weitergeführt und mit Been- digung des Arbeitsverhältnisses zur Arbeitsgemeinschaft wieder vom Stammbetrieb übernom- men.
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