Common use of Regelabfrage und Anlassabfrage des Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM) Clause in Contracts

Regelabfrage und Anlassabfrage des Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM). Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wird auf Anfrage der USB die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den für diese Religionsgemeinschaft geltenden Kirchensteuersatz zum Zeitpunkt der Anfrage als automatisiert abrufbares Kirchen- steuerabzugsmerkmal (KiStAM) übermitteln, es sei denn, der Anleger hat unter Angabe seiner Steuer-Identifikationsnummer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck schriftlich beim BZSt dem automatisierten Datenabruf widersprochen (Sperrvermerk). Zu diesem Zweck wird die USB unter Angabe der Steuer-Identifikationsnummer und des Geburtsdatums des Anlegers einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober beim BZSt abfragen, ob die steuerpflichtigen Einkünfte des Anlegers am 31. August des betreffenden Jahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig sind (Regelabfrage). Im Übrigen kann die USB bei einer Depoteröffnung, auf Veranlassung des Anlegers oder bei fehlender Kenntnis der Steuer-Identifikationsnummer zum Zeitpunkt der Regelabfrage eine anlassbezogene Abfrage zur Erlangung des KiStAM an das BZSt richten (Anlassanfrage). Die Ergebnisse der KiStAM-Abfrage werden von der USB unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften verwendet.

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Regelabfrage und Anlassabfrage des Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM). Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wird auf Anfrage der USB die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den für diese Religionsgemeinschaft geltenden Kirchensteuersatz zum Zeitpunkt der Anfrage als automatisiert auto- matisiert abrufbares Kirchen- steuerabzugsmerkmal Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) übermitteln, es sei denn, der Anleger hat unter Angabe seiner Steuer-Identifikationsnummer nach amtlich vorgeschriebenem vorge- schriebenem Vordruck schriftlich beim BZSt dem automatisierten Datenabruf widersprochen wider- sprochen (Sperrvermerk). Zu diesem Zweck wird die USB unter Angabe der Steuer-Steuer- Identifikationsnummer und des Geburtsdatums des Anlegers bei einer Depoteröffnung sowie einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober beim BZSt abfragenabfra- gen, ob die steuerpflichtigen Einkünfte des Anlegers am 31. August des betreffenden Jahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig sind (Regelabfrage). Im Übrigen kann die USB bei einer Depoteröffnung, auf Veranlassung des Anlegers oder bei fehlender Kenntnis der Steuer-Identifikationsnummer zum Zeitpunkt der Regelabfrage eine anlassbezogene Abfrage zur Erlangung des KiStAM an das BZSt richten (Anlassanfrage). Die Ergebnisse der KiStAM-Abfrage werden von der USB unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften verwendet. Im Falle eines Gemeinschaftsdepots für Ehegatten beziehungsweise für eingetrage- ne Lebenspartner erfolgt eine Ermittlung des Kirchsteuerabzugs auf steuerpflichtige Einkünfte, wenn zum 31. Dezember des Vorjahres des betreffenden Jahres ein gemeinsam erteilter Freistellungsauftrag vorlag oder für das betreffende Jahr neu erteilt wird.

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Regelabfrage und Anlassabfrage des Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM). Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wird auf Anfrage der USB die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den für diese Religionsgemeinschaft geltenden Kirchensteuersatz zum Zeitpunkt der Anfrage als automatisiert auto­ matisiert abrufbares Kirchen- steuerabzugsmerkmal Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) übermitteln, es sei denn, der Anleger hat unter Angabe seiner Steuer-Identifikationsnummer Steuer­Identifikationsnummer nach amtlich vorgeschriebenem vor­ geschriebenem Vordruck schriftlich beim BZSt dem automatisierten Datenabruf widersprochen wider­ sprochen (Sperrvermerk). Zu diesem Zweck wird die USB unter Angabe der Steuer-Steuer­ Identifikationsnummer und des Geburtsdatums des Anlegers einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober beim BZSt abfragen, ob die steuerpflichtigen Einkünfte des Anlegers am 31. August des betreffenden Jahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig sind (Regelabfrage). Im Übrigen kann die USB bei einer Depoteröffnung, auf Veranlassung des Anlegers oder bei fehlender Kenntnis der Steuer-Identifikationsnummer Steuer­Identifikationsnummer zum Zeitpunkt der Regelabfrage eine anlassbezogene Abfrage zur Erlangung des KiStAM an das BZSt richten (Anlassanfrage). Die Ergebnisse der KiStAM-Abfrage KiStAM­Abfrage werden von der USB unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften verwendet. Im Falle eines Gemeinschaftsdepots für Ehegatten beziehungsweise für eingetragene Lebenspartner erfolgt eine Ermittlung des Kirchsteuerabzugs auf steuerpflichtige Ein­ künfte, wenn zum 31. Dezember des Vorjahres des betreffenden Jahres ein gemeinsam erteilter Freistellungsauftrag vorlag oder für das betreffende Jahr neu erteilt wird.

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Regelabfrage und Anlassabfrage des Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM). Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wird auf Anfrage der USB die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den für diese Religionsgemeinschaft geltenden Kirchensteuersatz zum Zeitpunkt der Anfrage als automatisiert auto- matisiert abrufbares Kirchen- steuerabzugsmerkmal Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) übermitteln, es sei denn, der Anleger hat unter Angabe seiner Steuer-Identifikationsnummer nach amtlich vorgeschriebenem vorge- schriebenem Vordruck schriftlich beim BZSt dem automatisierten Datenabruf widersprochen wider- sprochen (Sperrvermerk). Zu diesem Zweck wird die USB unter Angabe der Steuer-Steuer- Identifikationsnummer und des Geburtsdatums des Anlegers einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober beim BZSt abfragen, ob die steuerpflichtigen Einkünfte des Anlegers am 31. August des betreffenden Jahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig sind (Regelabfrage). Im Übrigen kann die USB bei einer Depoteröffnung, auf Veranlassung des Anlegers oder bei fehlender Kenntnis der Steuer-Identifikationsnummer zum Zeitpunkt der Regelabfrage eine anlassbezogene Abfrage zur Erlangung des KiStAM an das BZSt richten (Anlassanfrage). Die Ergebnisse der KiStAM-Abfrage werden von der USB unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften verwendet. Im Falle eines Gemeinschaftsdepots für Ehegatten beziehungsweise für eingetrage- ne Lebenspartner erfolgt eine Ermittlung des Kirchsteuerabzugs auf steuerpflichtige Einkünfte, wenn zum 31. Dezember des Vorjahres des betreffenden Jahres ein gemeinsam erteilter Freistellungsauftrag vorlag oder für das betreffende Jahr neu erteilt wird.

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Regelabfrage und Anlassabfrage des Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM). Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wird auf Anfrage der USB die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den für diese Religionsgemeinschaft geltenden Kirchensteuersatz zum Zeitpunkt der Anfrage als automatisiert abrufbares Kirchen- steuerabzugsmerkmal (KiStAM) übermitteln, es sei denn, der Anleger hat unter Angabe seiner Steuer-Identifikationsnummer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck schriftlich beim BZSt dem automatisierten Datenabruf widersprochen (Sperrvermerk). Zu diesem Zweck wird die USB unter Angabe der Steuer-Identifikationsnummer und des Geburtsdatums des Anlegers einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober beim BZSt abfragen, ob die steuerpflichtigen Einkünfte des Anlegers am 31. August des betreffenden Jahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig sind (Regelabfrage). Im Übrigen kann die USB bei einer Depoteröffnung, auf Veranlassung des Anlegers oder bei fehlender Kenntnis der Steuer-Identifikationsnummer zum Zeitpunkt der Regelabfrage eine anlassbezogene Abfrage zur Erlangung des KiStAM an das BZSt richten (Anlassanfrage). Die Ergebnisse der KiStAM-Abfrage werden von der USB unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften verwendet. Im Falle eines Gemeinschaftsdepots für Ehegatten beziehungsweise für eingetragene Lebens- partner erfolgt eine Ermittlung des Kirchsteuerabzugs auf steuerpflichtige Einkünfte, wenn zum 31. Dezember des Vorjahres des betreffenden Jahres ein gemeinsam erteilter Freistel- lungsauftrag vorlag oder für das betreffende Jahr neu erteilt wird.

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