Common use of Regelung für den Todesfall eines Anlegers Clause in Contracts

Regelung für den Todesfall eines Anlegers. Nach dem Tode eines Anlegers bleiben die Befugnisse des/der anderen Anleger(s) unver- ändert bestehen. Dementsprechend kann/können der/die überlebende(n) Anleger ohne Mit- wirkung der Erben die UnionDepots auflösen. Die Rechte des Verstorbenen werden durch des- sen Erben gemeinschaftlich wahrgenommen. Das Recht zum Widerruf der Einzelverfügungs- berechtigung steht jedoch jedem Erben allein zu. Widerruft ein Miterbe, bedarf jede Verfü- gung über die UnionDepots seiner Mitwirkung. Widerrufen sämtliche Miterben die Einzelver- fügungsberechtigung eines Anlegers, so können sämtliche Anleger nur noch gemeinschaft- lich mit sämtlichen Miterben über die Depots verfügen.

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Samples: Bedingungen Für Depots, Bedingungen Für Uniondepots, Bedingungen Für Uniondepots

Regelung für den Todesfall eines Anlegers. Nach dem Tode eines Anlegers bleiben die Befugnisse des/der anderen Anleger(s) unver- ändert bestehen. Dementsprechend kann/können der/die überlebende(n) Anleger ohne Mit- wirkung Mitwirkung der Erben die UnionDepots auflösen. Die Rechte des Verstorbenen werden durch des- sen dessen Erben gemeinschaftlich wahrgenommen. Das Recht zum Widerruf der Einzelverfügungs- berechtigung Einzelverfügungsberechtigung steht jedoch jedem Erben allein zu. Widerruft ein Miterbe, bedarf jede Verfü- gung Verfügung über die UnionDepots seiner Mitwirkung. Widerrufen sämtliche Miterben die Einzelver- fügungsberechtigung Einzelverfügungsberechtigung eines Anlegers, so können sämtliche Anleger nur noch gemeinschaft- lich gemeinschaftlich mit sämtlichen Miterben über die Depots verfügen.

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Samples: Bedingungen Für Uniondepots, Bedingungen Für Uniondepots, Bedingungen Für Uniondepots

Regelung für den Todesfall eines Anlegers. Nach dem Tode eines Anlegers bleiben die Befugnisse des/der anderen Anleger(s) unver- unver­ ändert bestehen. Dementsprechend kann/können der/die überlebende(n) Anleger ohne Mit- wirkung Mitwirkung der Erben die UnionDepots auflösen. Die Rechte des Verstorbenen werden durch des- sen dessen Erben gemeinschaftlich wahrgenommen. Das Recht zum Widerruf der Einzelverfügungs- berechtigung Ein­ zelverfügungsberechtigung steht jedoch jedem Erben allein zu. Widerruft ein Miterbe, bedarf jede Verfü- gung Verfügung über die UnionDepots seiner Mitwirkung. Widerrufen sämtliche Miterben die Einzelver- fügungsberechtigung Einzelverfügungsberechtigung eines Anlegers, so können sämtliche Anleger nur noch gemeinschaft- lich gemeinschaftlich mit sämtlichen Miterben über die Depots verfügen.

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Samples: Bedingungen Für Uniondepots