Registrierungsprozess für das App-Verfahren Musterklauseln

Registrierungsprozess für das App-Verfahren. Das App-Verfahren setzt voraus, dass der Karteninhaber die von der Bank bereit- gestellte App auf seinem Endgerät installiert und mit seiner Mastercard/Visa Karte (nachfolgend „Karte“) per Aktivierungscode verknüpft. Die bei erstmaliger Nut- zung der App erzeugte Kennung (die „virtuelle Handynummer“) ist bei der Registrierung anzugeben. Zur Registrierung wird dem Karteninhaber einmalig postalisch ein Aktivierungscode an seine hinterlegte Anschrift übermittelt oder, wenn die Nutzung des elektronischen Postfachs zwischen dem Karteninhaber und der Bank vereinbart ist, in sein Postfach im Onlinebanking eingestellt. Diesen Aktivierungscode muss der Karteninhaber zur Bestätigung der angegebenen vir- tuellen Handynummer auf der Internetseite der Bank oder einer von dieser benannten Website einmalig eingeben. Danach ist das App-Verfahren freigeschal- tet und der Karteninhaber hat die Möglichkeit , Zahlungen innerhalb der App frei- zugeben.
Registrierungsprozess für das App-Verfahren. Das App-Verfahren setzt voraus, dass der Karteninhaber die von der Bank bereitge- stellte App auf seinem Endgerät installiert und mit seiner Visa/Mastercard Karte (nachfolgend „Karte“) per Aktivierungscode verknüpft. Die bei erstmaliger Nutzung der App erzeugte Kennung (die „virtuelle Handynummer“) ist bei der Registrierung anzugeben. Zur Registrierung wird dem Karteninhaber postalisch ein Aktivierungs- code an seine hinterlegte Anschrift übermittelt. Diesen Aktivierungscode muss der Karteninhaber zur Bestätigung der angegebenen virtuellen Handynummer auf der Internetseite der Bank einmalig eingeben. Danach ist das App-Verfahren freigeschal- tet und der Karteninhaber hat die Möglichkeit, mittels der von der Bank bereitge- stellten App die TANs zu empfangen oder Zahlungen innerhalb der App freizugeben.
Registrierungsprozess für das App-Verfahren. Das App-Verfahren setzt voraus, dass der Karteninhaber die von der Bank bereitgestellte App auf seinem Endgerät installiert und mit sei- ner Mastercard/Visa Card (nachfolgend „Karte“) per Aktivierungscode verknüpft. Die bei erstmaliger Nutzung der App erzeugte Kennung ist bei der Registrierung anzugeben. Zur Registrierung wird dem Karten- inhaber einmalig ein Aktivierungscode an seine hinterlegte Anschrift übermittelt. Diesen Aktivierungscode muss der Karteninhaber zur Bestätigung der angegebenen Kennung auf der Internetseite der Bank oder einer von dieser benannten Website einmalig eingeben. Danach ist das App-Verfahren freigeschaltet und der Karteninhaber hat die Möglichkeit, Zahlungen innerhalb der App freizugeben. Alternativ zur Nutzung des Aktivierungscodes kann der Karteninhaber als Nutzer des Online-Bankings der kartenausgebenden Bank eine Registrierung für das App-Verfahren im Online-Banking vornehmen, die durch eine unterstützte Methode zur starken Kundenauthenti- fizierung zu bestätigen ist.

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  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.