Regress und Gerichtsverfahren. 13.1. Wenn der Spediteur den Schaden oder Verlust von bzw. an den ihm anvertrauten Gütern oder den Lieferverzug feststellt, setzt er den Kunden hiervon in Kenntnis. Der Kunde kann dem Spediteur den Auftrag erteilen, Maßnahmen zur Erhaltung, Abholung oder Bereinigung der Güter oder zur Geltendmachung von Regressforderungen zu Lasten Dritter zu ergreifen. Gerichtliche und schiedsgerichtliche Verfahren gegen Dritte führt der Spediteur nicht, es sei denn, er erklärt sich auf schriftliche und rechtzeitige Anweisung des Auftraggebers und auf dessen Rechnung und Gefahr hierzu bereit und er wurde vorher mit ausreichenden Mitteln zur Deckung aller Begutachtungs-, Gerichts- und Rechtsberatungskosten ausgestattet, einschließlich einer Sicherheit für Verfahrensrisiken.
13.2. Diese Verfahren werden auf Rechnung und Gefahr des Kunden angestrengt, der hierzu vorher und rechtzeitig konkrete, auch juristische, Anweisungen erteilen muss, um zu diesem Zweck alles Nötige zu unternehmen, gegebenenfalls nach Zahlung des verlangten Vorschussbetrags für Verluste und Kosten. Wenn der Spediteur auf diese Regressforderungen verzichtet hat, muss der Kunde eine Sicherheit zur Deckung der Kosten und Risiken für jede Handlung im Namen des Spediteurs leisten. GENERAL BELGIAN FREIGHT FORWARDING CONDITIONS 2024
1. General: Definition and Scope
1.1. Application