Regulatorische Risiken im Zusammenhang mit einem Referenzzinssatz Musterklauseln

Regulatorische Risiken im Zusammenhang mit einem Referenzzinssatz. Referenzzinssätze und andere Arten von Indizes, die als Basiswert bei Finanzinstrumenten, wie den Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefen, verwendet werden, gelten als "Referenzwerte" (benchmarks) und sind Gegenstand jüngster nationaler, internationaler und sonstiger aufsichtsrechtlicher Regulierungen und Reformvorschläge. Zu den maßgeblichen internationalen Reformvorschlägen für Referenzwerte gehört die Verordnung (EU) 2016/111 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden (die "Referenzwert-Verordnung"), die am 29. Juni 2016 veröffentlicht wurde und seit 1. Januar 2018 anwendbar ist. Auf der Grundlage der Referenzwert-Verordnung ist – vorbehaltlich einer derzeit geplanten teilweisen Verschiebung bezüglich kritischer Referenzwerte und solchen aus Drittstaaten – bis zum 1. Januar 2020 die Zulassung oder Registrierung des Administrators bzw. des jeweiligen Referenzwerts erforderlich, wenn dessen Referenzwert im Rahmen eines Finanzinstruments, Finanzkontrakts oder Investmentfonds verwendet wird. Eine Verwendung liegt insbesondere durch Bezugnahme für die zu zahlenden Beträge vor. Im Zuge einer solchen Zulassung oder Registrierung kann es zu einer Änderung der Benchmark zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben durch den Administrator kommen. Die Umsetzung der Referenzwert-Verordnung kann im Einzelfall insbesondere dazu führen, dass der betroffene Referenzwert eine andere Wertentwicklung aufweist als in der Vergangenheit oder eingestellt werden muss. Die Bereitstellung und Verwendung eines den neuen gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechenden Referenzzinssatzes als Referenzwert kann entsprechend (i) bei neuen Finanzinstrumenten unzulässig sein und (ii) bei bestehenden Finanzinstrumenten nur noch bis zum Ende des Übergangszeitraums oder nur noch auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde erfolgen. Im Zusammenhang mit dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union (EU) besteht das Risiko eines ungeregelten Austritts. Administratoren aus Großbritannien können in diesem Fall den Erfordernissen einer Registrierung von Nicht-EU-Mitgliedsstaaten unterliegen und zuvor bereits bestehende EU-Zulassungen unter der Referenzwert-Verordnung verlieren. Die Verwendung der Referenzwerte eines solchen Administrators aus Großbritannien kann nach dem Ende der Übergangsregelu...

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  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

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