Regulierung Musterklauseln

Regulierung. Mit Einführung des KAGB unterliegt der Publikums-AIF der Re- gulierung durch die BaFin. In diesem Zusammenhang entstehen Kosten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Anforderungen aus dieser Regulierung auf Grund gesetzlicher oder sonstiger Umstände erhöhen und weitere Kosten zur Folge haben. Dieses Risiko kann dazu führen, dass die Anleger redu- zierte oder keine Ausschüttungen erhalten, bis hin zum Totalver- lust der Einlage einschließlich Agio.
Regulierung. Die Consensus Partner AG, ▇▇-▇▇▇▇ ▇▇. ▇▇▇▇▇▇, ist eine von der Eidgenössischen Finanz- marktaufsicht FINMA, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇-▇▇▇▇ ▇▇▇▇, bewilligte Vermögensverwalterin und wird von der Aufsichtsorganisation Finanzdienstleister OSFIN, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇-▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇, beaufsichtigt.
Regulierung. (1) Die Wasserlaufstaaten arbeiten gegebenenfalls zusammen, um der Notwendigkeit oder der Möglichkeit einer Regulierung des Wasserabflusses eines internationalen Wasserlaufs Rechnung zu tragen. (2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, beteiligen sich die Wasserlaufstaaten in ausgewogener Weise am Bau und an der Unterhaltung oder der Deckung der Kosten der Regulierungsanlagen, deren Errichtung sie gemeinsam vereinbart haben. (3) Im Sinne dieses Artikels bedeutet „Regulierung“ die Nutzung von Wasserbauwerken oder andere Dauermaßnahmen mit dem Ziel, den Wasserabfluss eines internationalen Wasserlaufs zu ändern, zu variieren oder auf andere Art und Weise zu regeln.
Regulierung. 1. Die nationale Regulierungsbehörde kann Anordnungen treffen oder Auflagen an die vestra ICT AG erteilen, die Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis mit dem Kunden haben können. 2. Die vestra ICT AG wird die Auflagen und Anordnungen gemäss Vorgabe der Regulierungsbehörde umsetzen. Sollten durch Anordnungen oder Auflagen für den Kunden Nachteile entstehen, übernimmt die vestra ICT AG keine wie immer geartete Haftung.
Regulierung. 7.1. Europarechtliche Vorgaben für Ökostrom Die Emittentin erbringt ihre Leistungen in einem durch europäisches Unionsrecht stark determinierten Umfeld, das durch nationale Umsetzungsgesetze näher aus- gestaltet wurde. Von besonderer Bedeutung sind die Bestimmungen im Bereich erneuerbarer Energien. Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizi- tätsbinnenmarkt Die Richtlinie enthielt Vorgaben für die vollständige Öffnung des Elektrizitätsbin- nenmarkts zum Nutzen der europäischen Verbraucher. Ziel der Richtlinie ist es, die Voraussetzungen für einen echten und fairen Wettbewerb zu verbessern. Unter anderem finden sich verpflichtende Vorgaben zur Wahrung der Interessen schutz- bedürftiger Kunden, zum Schutz der Grundrechte der Verbraucher und für die Stromkennzeichnung (Ausweis des Primärenergieträgers, aus dem Strom erzeugt wurde). Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2009/72/EG mit Wirkung zum 3.3.2011 aufgehoben und ersetzt. Die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten hinsicht- lich der Fristen für ihre Umsetzung und Anwendung blieb davon unberührt. Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneu- erbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG Die Richtlinie legt einen gemeinsamen Rahmen für die Produktion und die Förde- rung von Energie aus erneuerbaren Quellen fest. Verbindliche nationale Gesamt- ziele sollen das allgemeine Richtlinienziel der Deckung eines Anteils von 20 % an der gesamten Energieversorgung durch Energie aus erneuerbaren Quellen im Jahr 2020 (im Vergleich zum Ausgangswert in Höhe von 8,5 % im Jahr 2005) sicher- stellen. Herangezogen wird dazu der Brutto-Endenergieverbrauch (Endenergiever- brauch plus Leitungsverluste plus Eigenverbrauch bei Energieumwandlungsprozes- sen). Für Österreich ist ein Anteil von 34 % als Zielwert festgelegt. Die genannte Richtlinie und ihre Zielwerte umfassen die gesamte Energieversorgung (Elektrizi- tät, Wärme, Verkehr). Die Richtlinie sieht unter Verweis auf Artikel 3 Abs 6 RL 2003/54/EG (Binnen- marktrichtlinie) auch einen Nachweis über die Herkunft von Elektrizität aus erneu- erbaren Energiequellen sowie Kennzeichnungs- und Informationspflichten vor. Auf Grundlage der Richtlinie wurde zur Umsetzung des vorgegebenen Zieles in Ös- terreich ein Aktionsplan für erneuerbare Energien erstellt. Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizi- tätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlini...
Regulierung. Die nationale Regulierungsbehörde kann Anordnungen treffen oder Auflagen an die Hoi Internet AG erteilen, die Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis mit dem Kunden haben können. Die Hoi Internet AG wird die Auflagen und Anordnungen gemäss Vorgabe der Regulierungsbehörde umsetzen. Sollten durch Anordnungen oder Auflagen für den Kunden Nachteile entstehen, übernimmt die Hoi Internet AG keine wie immer geartete Haftung.
Regulierung. Die KVG und die Investmentgesellschaft unterliegen den Bestim- mungen des KAGB sowie der Verwaltungsaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Das KAGB war am 22.07.2013 in Kraft getreten und wurde zuletzt am 18.03.2016 durch das OGAW-V-Umsetzungsgesetz geändert. Zum Zeitpunkt der Auflegung des Investmentvermögens gibt es in Bezug auf das KAGB und die diesem unterliegenden Sachver- halte in vielen Bereichen noch keine etablierte Rechtsprechung oder eine gefestigte Verwaltungspraxis. Es besteht das Risiko, dass im Zuge der sich entwickelnden rechtlichen Anforderungen oder aufgrund von Anordnungen der BaFin Anpassungen hinsichtlich der Konzeption und/oder der Verwaltung der Invest- mentgesellschaft durch die KVG erforderlich sind. Hierdurch können sich die Kosten der Investmentgesellschaft erhöhen. Es besteht zudem das Risiko, dass die BaFin die vorzeitige Liquidie- rung oder Abwicklung der Investmentgesellschaft anordnet. Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass die BaFin bei einem Verstoß gegen aufsichtsrechtliche Pflichten der KVG das Recht zur Verwaltung des Investmentvermögens entzieht.
Regulierung. Die Consensus Partner AG ist Mitglied der Selbstregulierungsorganisation PolyReg, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇.▇▇) und hat sich im 2009 den Standesregeln für Vermögensverwalter der PolyAsset (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇) unterstellt.
Regulierung. 4.1. Wir weisen vor diesem Hintergrund ausdrücklich darauf hin, dass wir keine anderweitige rechtliche Beratung, sondern erwerben lediglich die von uns geprüften Forderungen. Schließlich unterfallen wir auch nicht der Regulierung Consumer Claims Purchasing i.S.d. Kreditwesengesetzes, da wir – wie dargestellt – keinen Rahmenvertrag abschließen. 4.2. Im Inkassomodell bei der RightNow – Erstattung für Zugverspätung (Punkt 2.1 b) bb)) werden wir als registrierter Inkassodienstleister im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes tätig. Wir sind eingetragen im Rechtsdienstleistungsregister unter Aktenzeichen 3712E1- 6.599 bei der Registrierungsbehörde: Oberlandesgericht Düsseldorf, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.
Regulierung. Die Entschädigungen sind in Euro zu entrichten. Ist der Ausgleichsbetrag in einer Fremdwährung festgesetzt, erfolgt die Zahlung in Euro zum amtlichen Kurs am Tag der Zahlung.