Regulierung Musterklauseln

Regulierung. Mit Einführung des KAGB unterliegt der Publikums-AIF der Re- gulierung durch die BaFin. In diesem Zusammenhang entstehen Kosten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Anforderungen aus dieser Regulierung auf Grund gesetzlicher oder sonstiger Umstände erhöhen und weitere Kosten zur Folge haben. Dieses Risiko kann dazu führen, dass die Anleger redu- zierte oder keine Ausschüttungen erhalten, bis hin zum Totalver- lust der Einlage einschließlich Agio.
Regulierung. 4.1. Wir weisen vor diesem Hintergrund ausdrücklich darauf hin, dass wir keine anderweitige rechtliche Beratung, sondern erwerben lediglich die von uns geprüften Forderungen. Schließlich unterfallen wir auch nicht der Regulierung Consumer Claims Purchasing i.S.d. Kreditwesengesetzes, da wir – wie dargestellt – keinen Rahmenvertrag abschließen.
Regulierung. Die KVG und die Investmentgesellschaft unterliegen den Bestim- mungen des KAGB sowie der Verwaltungsaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Das KAGB war am 22.07.2013 in Kraft getreten und wurde zuletzt am 18.03.2016 durch das OGAW-V-Umsetzungsgesetz geändert. Zum Zeitpunkt der Auflegung des Investmentvermögens gibt es in Bezug auf das KAGB und die diesem unterliegenden Sachver- halte in vielen Bereichen noch keine etablierte Rechtsprechung oder eine gefestigte Verwaltungspraxis. Es besteht das Risiko, dass im Zuge der sich entwickelnden rechtlichen Anforderungen oder aufgrund von Anordnungen der BaFin Anpassungen hinsichtlich der Konzeption und/oder der Verwaltung der Invest- mentgesellschaft durch die KVG erforderlich sind. Hierdurch können sich die Kosten der Investmentgesellschaft erhöhen. Es besteht zudem das Risiko, dass die BaFin die vorzeitige Liquidie- rung oder Abwicklung der Investmentgesellschaft anordnet. Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass die BaFin bei einem Verstoß gegen aufsichtsrechtliche Pflichten der KVG das Recht zur Verwaltung des Investmentvermögens entzieht.
Regulierung. (1) Die Wasserlaufstaaten arbeiten gegebenenfalls zusammen, um der Notwendigkeit oder der Möglichkeit einer Regulierung des Wasserabflusses eines internationalen Wasserlaufs Rechnung zu tragen.
Regulierung. Die nationale Regulierungsbehörde kann Anordnungen treffen oder Auflagen an die Hoi Internet AG erteilen, die Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis mit dem Kunden haben können. Die Hoi Internet AG wird die Auflagen und Anordnungen gemäss Vorgabe der Regulierungsbehörde umsetzen. Sollten durch Anordnungen oder Auflagen für den Kunden Nachteile entstehen, übernimmt die Hoi Internet AG keine wie immer geartete Haftung.
Regulierung. Die Consensus Partner AG ist Mitglied der Selbstregulierungsorganisation PolyReg, Xxxxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxxxx (xxx.xxxxxxx.xx) und hat sich im 2009 den Standesregeln für Vermögensverwalter der PolyAsset (xxx.xxxxxxxxx.xx) unterstellt.
Regulierung. Die Entschädigungen sind in Euro zu entrichten. Ist der Ausgleichsbetrag in einer Fremdwährung festgesetzt, erfolgt die Zahlung in Euro zum amtlichen Kurs am Tag der Zahlung.
Regulierung. Die Consensus Partner AG, XX-0000 Xx. Xxxxxx, ist eine von der Eidgenössischen Finanz- marktaufsicht FINMA, Xxxxxxxxxxxxx 00, XX-0000 Xxxx, bewilligte Vermögensverwalterin und wird von der Aufsichtsorganisation Finanzdienstleister OSFIN, Xxxxxxxxxxxx 00, XX-0000 Xxxxxx, beaufsichtigt.
Regulierung. 1. Die nationale Regulierungsbehörde kann Anordnungen treffen oder Auflagen an die vestra ICT AG erteilen, die Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis mit dem Kunden haben können.
Regulierung. Die Investment-KG unterliegt gemäß KAGB der Regulierung durch die BaFin. Im Falle von Regulierungsänderungen auf- grund von Gesetzesänderungen oder sonstiger Umstände kön- nen höhere Aufwände, die zu höheren Kosten führen, nötig sein. Diese können sich wirtschaftlich negativ auf die Invest- ment-KG auswirken und zu niedrigeren Ausschüttungen bis hin zum Totalverlust der Einlage inklusive Agio führen. Verbraucherrechte (insbesondere Widerrufsrecht) im Zusammenhang mit Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Derzeit gibt es in Bezug auf die Anwendbarkeit und Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zu außerhalb von Geschäftsräu- men geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen bei Finanzdienstleistungen auf den Vertrieb von Beteiligungen an geschlossenen Publikums-Investmentvermögen – wie dem der Investment-KG – keine gefestigte Rechtsprechung. Dies gilt ebenfalls für die Formulierung der Widerrufsbelehrung sowie für die Widerrufsfolgen. Im Falle einer erfolgreichen Geltendmachung von möglicher- weise bestehenden Rechten und Ansprüchen, welche auf dem Wege des Fernabsatzes und durch außerhalb von Geschäfts- räumen geschlossene Verträgen erlangt wurden, besteht das Risiko von Liquiditätsabflüssen aus der Investment-KG und da- durch bedingten Liquiditätsengpässen, die unter Umständen auch zur Insolvenz führen könnten. Diese Risiken können sich wirtschaftlich negativ auf die Investment-KG auswirken und zu niedrigeren Ausschüttungen bis hin zum Totalverlust der Einla- ge inklusive Agio führen.