Frankreich Musterklauseln

Frankreich. Für Benutzer mit Wohnsitz in Frankreich gelten folgende Änderungen insbesondere bzgl. Abschnitt 13(a) der Nutzungsbedingungen:
Frankreich. Die Gesellschaft wurde von der französischen Finanzdienstleistungsaufsicht „Autorité des Marchés Financiers” („AMF”) zum öffentlichen Vertrieb bestimmter Fonds in Frankreich zugelassen. Die Aufgaben der zentralen Korrespondenzstelle in Frankreich übernimmt die CACEIS Bank. Dieser Prospekt ist in französischer Sprache erhältlich. Diese zusätzlichen Informationen für französische Anleger sollten in Verbindung mit diesem Prospekt gelesen werden. Unterlagen über die Gesellschaft liegen in den Geschäftsstellen der CACEIS Bank mit eingetragenem Sitz unter der Adresse 0/0, xxxxx Xxxxxxxxx, X-00000 Xxxxx, Xxxxxxxxxx zur Einsichtnahme während der üblichen Geschäftszeiten aus. Exemplare dieser Unterlagen sind ebenfalls dort erhältlich.
Frankreich. (a) Gewährleistung für KYOlife Support Für den Fall, dass der erbrachte KYOlife Support mangelhaft ist, kann der Kunde innerhalb einer angemessenen Frist Nacherfüllung verlangen. Ist Kyocera nicht zur Nacherfüllung in der Lage, ist der Kunde zur Kündigung des KYOlife SupportVertrags aus wichtigem Grund berechtigt. Der Kunde ist nicht zur Minderung des Kaufpreises für die KYOlife Supportleistungen berechtigt. Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz unterliegen der in Ziffer 3(b) dieser Anlage enthaltenen Haftungsbeschränkungsklausel. Soweit dies nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, verjähren Gewährleistungsansprüche für die KYOlife Supportleistungen 12 Monate nach deren jeweiliger Erbringung.
Frankreich. Konkurrierende Angebote sind im Règlement Général der Autorité des Marchés Fi- nanciers („AMF“)4 geregelt. Danach sind konkurrierende Angebote nur zulässig, wenn sie inhaltlich „besser“ sind als das ursprüngliche Angebot. Dies wäre nach dem Règlement etwa der Fall, wenn entweder (i) im Falle eines Kaufangebots die Ge- genleistung des konkurrierenden Angebots die Gegenleistung des ursprünglichen Angebots um mindestens 2 % übersteigt, (ii) im Falle eines Tauschangebotes das konkurrierende Angebot eine bedeutende Verbesserung gegenüber den Konditionen des ursprünglichen Angebots enthält oder (iii) die Bedingungen des konkurrierenden Angebots zwar denen des ursprünglichen Angebots entsprechen, aber der konkurrie- rende Bieter – anders als der ursprüngliche Bieter – keine Mindestannahmeschwelle festsetzt5. 113 Ein geplantes konkurrierendes Angebot kann ab dem Beginn der Annahmefrist des ursprünglichen Angebots und spätestens fünf Börsentage vor dessen Ablauf an die AMF übermittelt werdenł. Sobald das konkurrierende Angebot veröffentlicht ist, synchronisiert die AMF die Annahmefristen dergestalt, dass der jeweils späteste der von den Bietern festgesetzten Ablauftermine für den Ablauf der Annahmefristen al- ler Angebote maßgeblich ist7. Die AMF kann die Annahmefristen darüber hinaus verlängern8. 114 Sobald ein konkurrierendes Angebot veröffentlicht ist, sind alle bis dahin abgegebe- nen Erklärungen über die Annahme des ursprünglichen Angebots automatisch un- wirksam9. 115 Der ursprüngliche Bieter kann sein Angebot und das konkurrierende Angebot bis spätestens fünf Handelstage vor dem Ende der Annahmefrist seines Angebots über- bieten10. Hierfür gelten dieselben Voraussetzungen wie für den ursprünglichen Bie- 11ł 1 Gericke/Xxxxxxx, Art. 49 UEV Rz. 11; Xxxx/Xxxx/Xxxxxx, Öffentliche Übernahmen, E.
Frankreich. 28 Kapitel III
Frankreich. In Frankreich gibt es ebenfalls ein spezielles Franchise-Gesetz, das sog. „Loi Doubin“ vom 31.12.1989. Danach sind folgende Informationen vom Franchise-Geber zwingend 20 Tage vor Vertragsab- schluss offen zu legen: ♦ Sitz des Franchise-Gebers, ♦ Auszug über die Eintragung des Franchise-Gebers in das Firmenregister, ♦ Bankverbindungen des Franchise-Gebers, ♦ Geschäftsberichte der letzten 2 Jahre, ♦ Darstellung der wirtschaftlichen Entwicklung des Franchise-Gebers, ♦ Liste der Franchise-Nehmer, ♦ Vorhandensein von Konkurrenzbetrieben im künftigen Vertragsgebiet, ♦ Muster des vorformulierten Franchise-Vertrages, ♦ Franchise-Gebühren und Investitionen vor Beginn der Tätigkeit des Franchise- Nehmers. Im Fall der Nichtbeachtung dieser Regelungen, wird der Franchise-Geber mit einer Geldbuße sanktioniert und berechtigt den Franchise-Nehmer vom Rücktritt vom Vertrag.
Frankreich. In Frankreich hat die PNE-Gruppe über die französische Tochtergesellschaft WKN France SAS bereits mehrere onshore-Windparks realisiert, in Betrieb nehmen können sowie an Investoren veräußert. Aktuell befindet sich der Windpark Nanteuil (13,2 MW) in der Errichtungsphase. Dieser Windpark wurde an den Investor CEE veräußert. Darüber hinaus wurde das Engagement in Frankreich wesentlich intensiviert; Weiterhin wurden die Aktivitäten im Teilbereich Photovoltaik begonnen und aktiv ausgebaut. Die Gesamtnennleistung der bearbeiteten Projekte konnte auf rund 530 MW Windprojekte bzw. 55 MWp Photovoltaikprojekte gesteigert werden (Stand: 31. Dezember 2021). Darüber hinaus hat die PNE-Gruppe für weitere französische Projekte die Anträge auf Bau- und Umweltgenehmigungen bei der zuständigen Behörde eingereicht. Derzeit findet die amtliche Prüfung dieser Genehmigungsanträge statt.
Frankreich. Diese landesspezifischen Bestimmungen gelten, wenn beide Parteien Ihren Sitz in Frankreich haben. In diesem Fall wird Ziffer 8.4 dieses Dokuments wie folgt ersetzt:
Frankreich. Die Regierung der Französischen Republik erklärt den Beitritt, indem sie sich durch Artikel 44 Absatz 2 in fine gebotene Möglichkeit vorbehält, Artikel 9 des am 26. Ju- ni 193641 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln weiterhin in Kraft zu belassen.
Frankreich. Für die Unterzeichnung dieser Vereinbarung das Ministère du Travail, de l’Emploi et de la Santé (Ministerium für Arbeit, Beschäftigung und Gesund- heit). Für die Ausstellung der Bescheinigung A1 über das anzuwendende Recht, soweit die französischen Rechtsvorschriften gelten, die Caisse Primaire d’Assurance Maladie (staatliche Krankenkasse) in Strassburg. Luxemburg Für die Unterzeichnung dieser Vereinbarung das Ministère de la Sécurité Sociale (Ministerium für soziale Sicherheit). Für die Ausstellung der Bescheinigung A1 über das anzuwendende Recht, soweit die luxemburgischen Rechtsvorschriften gelten, das Centre Commun de la Sécurité Sociale (Gemeinsames Zentrum für soziale Sicher- heit).