Remanenzkosten der Kurzarbeit im Alternativmodell Musterklauseln

Remanenzkosten der Kurzarbeit im Alternativmodell. Im Falle des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung nach § 5.3 werden die Remanenzkosten der Kurzarbeit (SGB III) nach dem 6. Monat bis einschließlich dem 12. Monat der Kurzarbeit im Betrieb durch Kürzung der tariflichen Einmalzahlungen kompensiert. Bei der Berechnung der 6 Monate werden die Zeiträume vereinbarter Kurzarbeit im Betrieb berücksichtigt. Dabei ist unerheblich, ob mehrfach Kurzarbeit vereinbart wurde oder dies unterschiedliche Betriebsteile des Betriebes betraf. Unterbrechungszeiten zwischen Zeiträumen vereinbarter Kurzarbeit werden nicht berücksichtigt. Gekürzt wird die erste tarifliche Einmalzahlung aller Beschäftigten nach dem 6. Monat der betrieblich durchgeführten Kurzarbeit. Die Kürzung erfolgt prozentual entsprechend dem Verhältnis der Arbeitszeitabsenkung durch Kurzarbeit aller tariflichen Beschäftigten zur Sollarbeitszeit (individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit) aller tariflichen Beschäftigten ohne Berücksichtigung der Urlaubs- und Feiertage seit der letzten tariflichen Einmalzahlung. Für die Kürzung der tariflich abgesicherten betrieblichen Sonderzahlung sind die Monate Juni bis Oktober und für die Kürzung des zusätzlichen Urlaubsgeldes die Monate November bis Mai zu betrachten. Keine Kürzung erfolgt • bei Beschäftigten, bei denen nach § 4 die Arbeitszeit abgesenkt ist, • bei Beschäftigten in Altersteilzeit, die nicht an Kurzarbeit teilnehmen oder keine tarifliche Einmalzahlung erhalten, • bei betriebsbedingt gekündigten Beschäftigten, • bei Beschäftigten, bei denen die Arbeitszeit aus strukturellen Gründen nach § 7 abgesenkt ist. Die als Anlage 4 enthaltenen Rechenbeispiele sind verbindlicher Bestandteil des Tarifvertrags. Bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach § 5.3 ist das zusätzliche Urlaubsgeld abweichend von § 4.5 des Urlaubsabkommens für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg am 30. Juni eines Urlaubsjahres fällig. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung können die Betriebsparteien hiervon abweichende Fälligkeitstermine vereinbaren. Berechnungsbasis für die Kürzung der tariflichen Einmalzahlung sind immer die ungekürzten tariflichen Ansprüche, auch wenn diese nicht oder nicht im vollen Umfang zur Verfügung stehen. Sind tarifliche Einmalzahlungen im Rahmen eines betrieblichen ErgänzungsTarifvertrags gekürzt, kann eine weitere Kürzung der Einmalzahlung nur in dem Umfang erfolgen, wie diese die im Ergänzungstarifvertrag vereinbarte Absenkung übersteigt. Das als Anlage 5 enthalt...

Related to Remanenzkosten der Kurzarbeit im Alternativmodell

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.