Rentenleistung bei Organschäden (Organrente) Musterklauseln

Rentenleistung bei Organschäden (Organrente). In Ergänzung zu Ziffer A.1.3 und A.1.4 GUB 2018 leisten wir die vereinbarte Rente entsprechend der nachfol- genden Bedingungen: 3.1 Voraussetzung für die Leistung Als Leistungsfall gilt der Eintritt einer irreversiblen, nachfolgend definierten Beeinträchtigung der Funktions- fähigkeit der genannten Organe bzw. einer definierten Beeinträchtigung der körperlichen und / oder geisti- gen Fähigkeiten als Folge einzelner bestimmter Krankheiten, die während der Wirksamkeit der Gothaer UnfallrentePlus im Rahmen des Vertrags erstmalig auftreten und diagnostiziert werden, oder durch einen Unfall. 3.2 Erkrankungen des zentralen Nervensystems (Gehirn und Rückenmark) Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Schädigung des Gehirns oder des Rückenmarks, die zu einer vollständigen Lähmung eines Arms und eines Beins führt. Vollständig heißt, dass die Funktion der Extremitäten zu mindestens 90 % aufgehoben ist. Alle weiteren Beeinträchtigungen nach Schädigung des Gehirns oder des zentralen Nervensystems werden nach den Definitionen der Grundfähigkeiten (Ziffer 5) beurteilt.
Rentenleistung bei Organschäden (Organrente). Ärztliches Gutachten, welches die Beeinträchtigung gemäß der Ziffer 3 dieser Besonderen Versiche- rungsbedingungen belegt.
Rentenleistung bei Organschäden (Organrente). Ärztliches Gutachten, welches die Beeinträchtigung gemäß der Ziffer 3 dieser Besonderen Versicherungsbedingungen belegt.
Rentenleistung bei Organschäden (Organrente)