Bewertungsmaßstab Musterklauseln

Bewertungsmaßstab. Die Beeinträchtigung der versicherten Organe bzw. der körperlichen oder geistigen Fähigkeiten entspricht nach den Maßstäben der diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bewertungen einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %. Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich diese Bewertungsmaßstäbe anzusetzen. 6.1.3.1 Erkrankungen des Gehirns und des zentralen Nerven- systems Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Schädigung des Gehirns oder des Rückenmarkes, die zu einer vollständigen Lähmung > eines Beines und eines Armes oder > mindestens einer Körperhälfte führt. Vollständig heißt, dass die Funktion der Extremitäten zu 90 oder mehr Prozent aufgehoben ist. Alle weite- ren Beeinträchtigungen nach Schädigung des Gehirns oder des zentralen Nervensystems werden nach den Definitionen der Grundfähigkeiten beurteilt. 6.1.3.2 Psychische Störungen oder Geisteskrankheiten Versichert sind alle psychischen oder geistigen Erkran- kungen, die > zu einer dauerhaften Betreuung oder dauerhaften Pflegschaft oder > zu einer dauerhaften Unterbringung in einer ge- schlossenen Einrichtung oder > zu einem dauerhaften Verlust der zeitlichen und räumlichen Orientierung geführt haben. Versicherungsschutz besteht jedoch nicht bei einer dauerhaften Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung auf Grund einer Straftat, einer Suchter- krankung und deren Folgen oder eines Suizidversuches und dessen Folgen.‌ 6.1.3.3 Herzinfarkt und andere Herzerkrankungen Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gelten alle Herzerkrankungen wie z. B. Herzinfarkt, Herzklappe- nerkrankungen, Entzündungen des Herzmuskels oder Herzrhythmusstörungen, die zu einer erheblichen Min- derung der Pumpleistung des Herzens geführt haben, die irreversibel ist und auch durch Medikamente nicht dauerhaft verbesserbar ist. Eine erhebliche Minderung der Pumpleistung liegt vor bei einer: > Ejektionsfraktion kleiner gleich 30 % oder > Fractional Shortening kleiner gleich 15 % oder > Herzinsuffizienz NYHA (New York Heart Association) III oder IV. Werden die Funktionswerte durch eine Transplantation verbessert, wird die Leistung weiterhin erbracht.
Bewertungsmaßstab. Die Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen Leistungsfähig- keit für die genannten Erkrankungen entspricht nach den Maßstäben der diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bewertungen einer Invalidität von mindestens 50 %. Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich diese Bewertungsmaßstäbe anzusetzen. 5.3.1. HIV-Infektion – erworben während der beruflichen Tätigkeit Eine HIV-Infektion – erworben während der beruflichen Tätigkeit – der versicherten Person im Sinne dieser Bedingungen ist eine HIV-Infektion, die nach Versicherungsbeginn − durch eine Verletzung oder − durch den beruflichen Umgang mit Blut oder anderen Körperflüssig- keiten während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit (Vorfall) hervorgerufen wurde und alle der folgenden Bedingungen erfüllt: − Die versicherte Person muss die HIV-Infektion während der Aus- übung der normalen Tätigkeit ihres Berufes erworben haben, und der Beruf der versicherten Person muss in der nachstehenden Liste enthalten sein. − Die Serokonversion muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Vorfall erfolgen. − Die versicherte Person muss innerhalb von 5 Tagen nach dem Vorfall einen Bluttest durchführen lassen, der das Nichtvorhanden- sein von HIV-Viren oder von Antikörpern auf HIV-Viren anzeigt. − Innerhalb von 12 Monaten nach dem Vorfall müssen HIV-Viren oder HIV-Antikörper durch einen weiteren Bluttest nachgewiesen wer- den. − Der Vorfall muss nach dem üblichen berufsgenossenschaftlichen oder anderen für die Berufsgruppe verbindlichen Verfahren gemel- det und durch die berufständischen Organisationen anerkannt wor- den sein. Die oben genannte Liste beruflicher Tätigkeiten umfasst: − Ärzte/-innen (Allgemeinärzte/-innen, Fachärzte/-innen etc.) − Zahnärzte/-innen − Krankenschwestern/-pfleger − Personal in medizinischen Einrichtungen − Altenpfleger/-innen − Krankenhaushilfspersonal − Küchenpersonal im Krankenhaus − Reinigungspersonal im Krankenhaus − Arzthelfer/-innen − Zahnarzthelfer/-innen − Hebammen − Sanitäter − Wäschereipersonal im Krankenhaus − Feuerwehrleute − Polizisten/-innen − Gefängnispersonal − Zahntechniker/-innen HIV-Infektionen über alle anderen Infektionswege, einschließlich sexueller Aktivitäten und intravenöser Verabreichung von Drogen, sind nicht vom Versicherungsschutz erfasst.
Bewertungsmaßstab. Die Bewertungsskala der Grundfähigkeiten unterscheidet zwei Grundfä- higkeitsarten: A und B. Die Punktezahl von mindestens 100 Punkten entspricht nach den Maß- stäben der diesen Vertrag zu Grunde liegenden Bewertungen einer Invalidität von mindestens 50 %. Für die Leistungsabwicklung sind aus- schließlich diese Bewertungsmaßstäbe anzusetzen. 3.3.1. Grundfähigkeiten der Kategorie A − Sehen − Sprechen − Hören − Sich Orientieren Der vollständige, irreversible Verlust einer dieser Grundfähigkeiten der Kategorie A wird mit 100 Punkten bewertet.
Bewertungsmaßstab. 4.3.1 > Waschen Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung von Hilfsmitteln wie Wannen- griff oder Wannenlift – sich nur mit Hilfe einer an- deren Person so waschen kann, dass ein akzeptables Maß an Körperhygiene gewahrt bleibt. Das bedeu- tet, dass die versicherte Person beim Waschen und Abtrocknen des Intimbereichs und bei der Durchfüh- rung des Dusch- oder Wannenbades einschließlich des Waschens der Haare nur einen begrenzten Teil der Aktivitäten selbständig durchführen kann. Die Unfähigkeit, ins Badezimmer zu gelangen, gilt nicht als Hilfebedarf. > An- und Auskleiden Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung von Hilfsmitteln wie Schuhlöffel oder Knöpfhilfe – sich nur mit Hilfe einer anderen Person den Ober- und Unterkörper an- und ausklei- den kann. Das Reichen der Kleidung und die Kont- rolle des Sitzes der Kleidung gelten nicht als Hilfebe- darf. > Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung von Hilfsmitteln wie krankenge- rechter Essbestecke und Trinkgefäße – nur mit Hilfe einer anderen Person bereitstehende Getränke auf- nehmen und bereit gestellte, mundgerecht zuberei- tete Speisen essen kann. Dies beinhaltet das Aufneh- men, zum Mund Führen, ggf. Abbeißen, Kauen und Schlucken von Speisen, die üblicherweise mit den Fingern gegessen werden. > Verrichten der Notdurft Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung von Hilfsmitteln wie spezieller Griffe oder Toilette mit Duschfunktion – nur mit Hil- fe einer anderen Person die Toilette benutzen kann, weil sie sich nach dem Stuhlgang nicht alleine säu- bern oder ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme ei- ner Bettschüssel verrichten kann. Besteht eine Inkon- tinenz der Blase bzw. des Darms, liegt Hilfebedarf vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person Hilfsmittel wie saugende Inkonti- nenzversorgung, Katheter, Stomabeutel verwenden kann. > Aufstehen und Positionswechsel Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung von Hilfsmitteln wie einer Krü- cke oder eines speziellen Griffes - nur mit Hilfe einer anderen Person von einer erhöhten Sitzfläche (wie Bettkante, Stuhl, Sessel, Bank, Toilette) aufstehen und sich auf einen Rollstuhl, Toilettenstuhl, Sessel o. ä. umsetzen und sich nicht oder nur kurz selbstän- dig in einer Sitzposition halten kann. Zusätzlich kann sie nur durch Hilfsmittel oder Reichen der Hand ...
Bewertungsmaßstab. 4.2.1 Krebs (ohne Blutkrebs und Lymphknotenkrebs) Krebserkrankungen werden entsprechend der Definition der „TNM Klassifikation maligner Tumoren, Siebente Auflage“ der Internationalen Vereinigung gegen Krebs (UICC) in vier Stadien (I bis IV) klas- sifiziert. Diese Stadieneinteilung folgt dem Schweregrad der Krebserkrankung. Wir leisten ab dem Stadium II. Tumoren des Gehirns werden wie Krebserkrankungen berücksichtigt. Diese Tumoren werden entsprechend der WHO (World Health Organisation) Klassifikation von 2007 (WHO Classification of Tumours of the Central Nervous System) nicht in Stadien sondern in vier Schweregrade (I bis IV) eingeteilt. Wir leisten in einem solchen Fall ab dem Schweregrad II.
Bewertungsmaßstab. 2.5.2.1 Krebserkrankungen ohne Lymphknotenkrebs und Blut- krebs Als Krebserkrankungen (Ziffer 2.5.1) gelten solche Er- krankungen, die entsprechend der Definition der „TNM classification of malignant tumours, sixth edition“ der International Union Against Cancer (UICC) in vier Stadi- en klassifiziert (I–IV) sind. Diese Stadieneinteilung folgt dem Schweregrad einer Krebserkrankung. Tumoren des Gehirns werden wie Krebserkrankungen berücksichtigt. Diese Tumoren werden entsprechend der WHO (World Health Organi- sation) Klassifikation von 2007 (WHO Classification of Tumours of the Central Nervous System) nicht in Sta- dien, sondern in die „Grade" (Schweregrade) I bis IV ein- geteilt.
Bewertungsmaßstab. 3.7.1.1 Krebs (ohne Blutkrebs und Lymphknotenkrebs)
Bewertungsmaßstab. Die Beeinträchtigung der versicherten Organe und Krankheiten entspricht nach den Maßstäben der diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bewertun- gen einer Invalidität von mindestens 50 %. Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich diese Bewertungsmaßstäbe anzusetzen. 2.3.1. Erkrankungen des Gehirns und des zentralen Nervensystems Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Schädigung des Gehirns oder des Rückenmarkes, die zu einer vollständigen Lähmung − eines Beines und eines Armes oder − mindestens einer Körperhälfte führt. Vollständig heißt, dass die Funktion der Extremitäten zu 90 % oder mehr aufgehoben ist. Der Zustand muss irreversibel und auch durch Medikamente nicht dauer- haft über das oben beschriebene Maß verbesserbar sein. Werden die Funktionswerte durch eine Transplantation verbessert, wird die Leistung weiterhin erbracht.
Bewertungsmaßstab. Die Bewertungsskala der Grundfähigkeiten (3.3.1 – 3.3.2) unterscheidet zwei Grundfähigkeitsarten: A und B. 3.3.1 Grundfähigkeiten der Kategorie A > Sehen > Sprechen > Hören Der irreversible Verlust einer der Grundfähigkeiten der Kategorie A führt im Rahmen der unten beschriebenen Voraussetzungen immer zum Leistungsfall.

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  • Deckungsgrenze Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht.

  • Bewertung Die Bewertung erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft.

  • Leistungsinhalt 5.1.1 Im Rahmen von Consulting-Leistungen schuldet EXASOL die Unterstützung des Vertragspartners nach Maßgabe des in dem Leistungsschein beschriebenen Gegenstands und Umfangs. 5.1.2 Ist nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart, schuldet EXASOL im Rahmen des Consultings kein bestimmtes Ergebnis und übernimmt keine Verpflichtung bzgl. der Erreichung der vom Vertragspartner ggf. verfolgten Ziele. 5.1.3 Consulting-Leistungen, die keine lokale Präsenz beim Kunden erfordern, können remote erbracht werden. 5.1.4 EXASOL ist berechtigt, zum Zwecke der Vertragserfüllung auch Mitarbeiter von gemäß §§ 15ff. AktG verbundenen Unternehmen einzuschalten. Wird die Leistung durch einen sonstigen Subunternehmer erbracht, wird der Vertragspartner zuvor unterrichtet.

  • Leistungsfreiheit Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet. Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich — die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und — die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäfts- verbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT). 1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union ver- öffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.

  • Leistungsumfang a) Die Serviceleistungen der Wolf GmbH beziehen sich auf Wolf-Produkte und umfassen ⮚ Leistungen zur Störungsbehebung ⮚ Wartungsarbeiten ⮚ Inbetriebnahmen ⮚ Sonstige Leistungen b) Die im Rahmen eines Serviceauftrages (außer bei Leistungen zur Störungsbehebung) von der Wolf GmbH zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach dem in der Auftragsbestätigung oder im Angebot angegebenen Leistungsumfang. c) Dort nicht ausdrücklich genannte Leistungen, die auf Wunsch des Kunden ausgeführt werden, werden zusätzlich gemäß der jeweils gültigen Preisliste der Wolf GmbH in Rechnung gestellt. Das Gleiche gilt für nicht ausdrücklich genannte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind. In diesen Fällen hat die Wolf GmbH jedoch vor Ausführung der zusätzlichen Leistungen das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn bei einem Pauschalangebot der angebotene Preis um mehr als 15 % überschritten wird. d) Im Rahmen der von der Wolf GmbH durchgeführten Serviceleistungen erfolgt über die beauftragten Leistungen hinaus keine Überprüfung der Gesamtanlage. Ebenfalls gehört nicht zum Leistungsumfang die Prüfung von bauseits erstellten Versorgungsleitungen (Dichtheit, bestimmungsgemäße Verlegung etc.). 2.1 Leistungen zur Störungsbehebung: a) Verlangt der Kunde der Wolf GmbH die Behebung einer Störung, so wird diese durch die Wolf GmbH beseitigt. Der Kunde hat die hierfür anfallende Arbeits- und Fahrzeit sowie die notwendigen Ersatz- und Austauschteile gemäß den im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preislisten zu vergüten. b) Die Wolf GmbH ist berechtigt, für die Arbeits- und Fahrzeit Pauschalbeträge in Ansatz zu bringen. c) Die Pflicht zur Instandsetzung entfällt, wenn die Störung nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand beseitigt werden kann. Als unvertretbar gilt der Aufwand, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert des Produkts übersteigen würden. Die Wolf GmbH verpflichtet sich, den Kunden hierüber unverzüglich zu informieren. d) Xxxxxx die beauftragten Serviceleistungen aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, zum vereinbarten Termin nicht oder nicht vollständig erbracht werden, ist die Wolf GmbH berechtigt, Ersatz der ihr dadurch entstehenden Kosten zu verlangen. e) Der Kunde ist aber in jedem Fall verpflichtet, die Überprüfungskosten nebst Aufwand für Arbeits- und Fahrzeit zu tragen.

  • Leistungsausschlüsse Die Softwarepflege/Hardwarewartung umfasst nicht: - das Störungsmanagement von Störungen, die im Zusammenhang mit dem Einsatz der Pflegesoftware / des Wartungsgegenstands in nicht freigegebenen Umgebungen oder mit Veränderungen der Pflegesoftware / des Wartungsgegenstands durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte stehen, - Upgrades, d. h. weiterentwickelte Versionen mit wesentlichen funktionalen Erweiterungen, - die Weitergabe sonstiger neuer Software, - die Installation von Updates und Upgrades sowie sonstiger neuer Software, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, - die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die durch Gewalteinwirkungen Dritter, höhere Gewalt, vom Kunden nicht gewartete Geräte oder durch unsachgemäße Behandlung (Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und funktionswidrigem Gebrauch) des Kunden oder seiner Mitarbeiter hervorgerufen werden, - die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die darauf beruhen, dass die in die Wartungsgegenstände eingebaute und vom Auftragnehmer nicht freigegebene Software und Hardware aufgrund technischer Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Programmabläufe korrekt durchzuführen bzw. Datensätze richtig zu bearbeiten, diese insbesondere vollständig und richtig zu erkennen, zu berechnen oder ablaufen zu lassen. - die Überlassung von Verbrauchs-, Verschleiß- oder Ersatzteilen. Überlässt der Anbieter dem Kunden derartige Teile, sind diese entsprechend Ziffer 2.7 zu vergüten. - zusätzlich vereinbarte Einsätze vor Ort beim Kunden, Beratung und Unterstützung bei veränderter Software, Klärung von Schnittstellen zu Fremdsystemen, Installations- sowie Konfigurationsunterstützung, insbesondere bei Zusatzsoft- oder -hardware.