Repräsentant Musterklauseln

Repräsentant. Alle Pflichten und Obliegenheiten aus dem Vertragsverhältnis treffen grundsätzlich nur Sie als Versicherungsnehmer. Im Einzelfall können Ihnen aber Sorgfaltspflichtverstöße anderer Personen angelastet werden. Hierfür hat die Rechtsprechung die Repräsentantenhaftung ent- wickelt. Hat eine andere Person z. B. Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt? Dann ist es nach den Grundsätzen der Repräsentantenhaftung mög- lich, Ihnen dieses Verhalten zuzurechnen, als wäre es Ihr eigenes. Die Zurechnung setzt aber voraus, dass diese Person in einem bestimm- ten Näheverhältnis zu Ihnen steht. Nur dann ist sie auch Ihr Repräsentant. Es gibt zwei Fallgruppen: Zum einen haften Sie, wenn Sie der anderen Person das versicherte Risiko aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses übertragen haben. Hinzukommen muss, dass Sie die andere Person die Obhut über das versicherte Gebäude ganz alleine ausüben lassen. Deshalb sind Ihre Einwirkungsmöglichkeiten nahezu ausgeschlossen. Zum anderen kann es zu einer Zurechnung kommen, wenn Sie jemand anderen damit betraut haben, den Vertrag eigenverantwortlich zu verwalten.
Repräsentant. Ein Repräsentant wird für den Versicherungsnehmer tätig und nimmt dessen Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis war. Mit der sogenannten Repräsentantenhaftung wird das Handeln des Repräsentanten dem Versicherungsnehmer zugerechnet. Der Ver- sicherungsnehmer wird so behandelt, als wenn er die Handlung oder das Unterlassen des Repräsentanten selbst vorgenommen hätte.
Repräsentant. Kenntnis und Verhalten Ihrer Repräsentanten müssen Sie sich zurechnen lassen. Sofern der Vertrag durch eine von Ihnen bevollmächtigte Person abgeschlossen wurde, gilt dies bereits im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht (§ 2).
Repräsentant. Repräsentant ist derjenige Dritte, der innerhalb des Versicherungs- vertrages mit der Risikoverwaltung oder Vertragsverwaltung betraut und dementsprechend befugt ist, für den Versicherungsnehmer bzw. Versicherten zu handeln. Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. Hinsichtlich der Verarbeitung der Daten aus dem Versicherungsver- hältnis, insbesondere der personenbezogenen Daten, wird auf das in der Kundeninformation enthaltene „Merkblatt zur Datenverar- beitung“ verwiesen. Soweit in diesen Allgemeinen Bedingungen auf die „SHMGVB L“ verwiesen wird, werden die „Speziellen Hagel- und Mehrgefahren- versicherungs-Bedingungen Luxemburg“ angesprochen.
Repräsentant. Alle Pflichten und Obliegenheiten aus dem Vertragsverhältnis treffen grundsätzlich nur den Versicherungsnehmer als unseren Vertragspartner. Im Einzelfall kann es aber sachgerecht sein, dem Versicherungsnehmer Sorgfaltspflichtverstöße auch anderer Personen anzulasten. Hierfür hat die Rechtsprechung die Repräsentantenhaftung entwickelt. Hat eine andere Person z. B. Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt, ist es nach den Grundsätzen der Repräsentantenhaftung möglich, Ihnen dieses Verhalten zuzurechnen, als wäre es Ihr eigenes. Die Zurechnung setzt allerdings voraus, dass diese Person in einem bestimmten Näheverhältnis zu Ihnen steht. Nur dann ist sie auch Ihr Repräsentant. Es gibt zwei Fallgruppen: Zum einen haften Sie, wenn Sie der anderen Person das versicherte Risiko aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses übertragen haben. Hinzukommen muss, dass Sie die andere Person die Obhut über die versicherten Sachen ganz alleine ausüben lassen, sodass Ihre Einwirkungsmöglichkeiten nahezu ausgeschlossen sind. Außerdem kann es zu einer Zurechnung kommen, wenn Sie jemand anderen damit betraut haben, den Vertrag eigenverantwortlich zu verwalten. Brand: Feuer, bestimmungsgemäßer Herd, Ausbreitungsfähigkeit aus eigener Kraft Die Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB) definieren die versicherte Gefahr Brand als ein „Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft ausbreiten kann“. Dazu möchten wir Ihnen ein paar Erklärungen an die Hand geben: Ein „Feuer“ setzt nicht zwangsläufig voraus, dass eine offene Flamme entsteht. Vielmehr genügt auch ein Glühen oder Glimmen. Als „bestimmungsgemäßer Herd“ des Feuers gelten Vorrichtungen oder Sachen, die dazu bestimmt sind, Feuer zu erzeugen, es zu unterhalten oder einzugrenzen. Das kann ein Kochherd sein oder ein Kamin, aber auch ein Heizstrahler, eine Kerze oder sogar ein Streichholz. Diesen „Herd“ muss das Feuer entweder verlassen haben – oder es ist gleich ohne einen solchen entstanden, z. B. durch Selbstentzündung. Wichtig ist allerdings in beiden Fällen, dass das Feuer imstande sein muss, sich aus eigener Kraft auszubreiten. Das heißt, die vorhandene Wärmeenergie des Feuers muss ausreichen, um selbstständig Sachen zu entzünden.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.