Repräsentant Musterklauseln

Repräsentant. Alle Pflichten und Obliegenheiten aus dem Vertragsverhältnis treffen grundsätzlich nur Sie als Versicherungsnehmer. Im Einzelfall können Ihnen aber Sorgfaltspflichtverstöße anderer Personen angelastet werden. Hierfür hat die Rechtsprechung die Repräsentantenhaftung entwickelt. Hat eine andere Person z. B. Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt? Dann ist es nach den Grundsätzen der Repräsentantenhaftung möglich, Ihnen dieses Verhalten zuzurechnen, als wäre es Ihr eigenes. Die Zurechnung setzt aber voraus, dass diese Person in einem bestimmten Näheverhältnis zu Ihnen steht. Nur dann ist sie auch Ihr Repräsentant. Es gibt zwei Fallgruppen: Zum einen haften Sie, wenn Sie der anderen Person das versicherte Risiko aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses übertragen haben. Hinzukommen muss, dass Sie die andere Person die Obhut über die versicherten Sachen ganz alleine ausüben las- sen. Ihre Einwirkungsmöglichkeiten müssen nahezu ausgeschlossen sein. Zum anderen kann es zu einer Zurechnung kommen, wenn Sie jemand anderen damit betraut haben, den Vertrag eigenverantwortlich zu verwalten.
Repräsentant. Ein Repräsentant wird für den Versicherungsnehmer tätig und nimmt dessen Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis war. Mit der sogenannten Repräsentantenhaftung wird das Handeln des Repräsentanten dem Versicherungsnehmer zugerechnet. Der Ver- sicherungsnehmer wird so behandelt, als wenn er die Handlung oder das Unterlassen des Repräsentanten selbst vorgenommen hätte.
Repräsentant. Kenntnis und Verhalten Ihrer Repräsentanten müssen Sie sich zurechnen lassen. Sofern der Vertrag durch eine von Ihnen bevollmächtigte Person abgeschlossen wurde, gilt dies bereits im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht (§ 2).
Repräsentant. Alle Pflichten und Obliegenheiten aus dem Vertragsverhältnis treffen grundsätzlich nur den Versicherungsnehmer als unseren Vertragspartner. Im Einzelfall kann es aber sachgerecht sein, dem Versicherungsnehmer Sorgfaltspflichtverstöße auch anderer Personen anzulasten. Hierfür hat die Rechtsprechung die Repräsentantenhaftung entwickelt. Hat eine andere Person z. B. Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt, ist es nach den Grundsätzen der Repräsentantenhaftung möglich, Ihnen dieses Verhalten zuzurechnen, als wäre es Ihr eigenes. Die Zurechnung setzt allerdings voraus, dass diese Person in einem bestimmten Näheverhältnis zu Ihnen steht. Nur dann ist sie auch Ihr Repräsentant. Es gibt zwei Fallgruppen: Zum einen haften Sie, wenn Sie der anderen Person das versicherte Risiko aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses übertragen haben. Hinzukommen muss, dass Sie die andere Person die Obhut über die versicherten Sachen ganz alleine ausüben lassen, sodass Ihre Einwirkungsmöglichkeiten nahezu ausgeschlossen sind. Außerdem kann es zu einer Zurechnung kommen, wenn Sie jemand anderen damit betraut haben, den Vertrag eigenverantwortlich zu verwalten. Brand: Feuer, bestimmungsgemäßer Herd, Ausbreitungsfähigkeit aus eigener Kraft Die Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB) definieren die versicherte Gefahr Brand als ein „Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft ausbreiten kann“. Dazu möchten wir Ihnen ein paar Erklärungen an die Hand geben: Ein „Feuer“ setzt nicht zwangsläufig voraus, dass eine offene Flamme entsteht. Vielmehr genügt auch ein Glühen oder Glimmen. Als „bestimmungsgemäßer Herd“ des Feuers gelten Vorrichtungen oder Sachen, die dazu bestimmt sind, Feuer zu erzeugen, es zu unterhalten oder einzugrenzen. Das kann ein Kochherd sein oder ein Kamin, aber auch ein Heizstrahler, eine Kerze oder sogar ein Streichholz. Diesen „Herd“ muss das Feuer entweder verlassen haben – oder es ist gleich ohne einen solchen entstanden, z. B. durch Selbstentzündung. Wichtig ist allerdings in beiden Fällen, dass das Feuer imstande sein muss, sich aus eigener Kraft auszubreiten. Das heißt, die vorhandene Wärmeenergie des Feuers muss ausreichen, um selbstständig Sachen zu entzünden.
Repräsentant. Repräsentant ist derjenige Dritte, der innerhalb des Versicherungs- vertrages mit der Risikoverwaltung oder Vertragsverwaltung betraut und dementsprechend befugt ist, für den Versicherungsnehmer bzw. Versicherten zu handeln. Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. Hinsichtlich der Verarbeitung der Daten aus dem Versicherungsver- hältnis, insbesondere der personenbezogenen Daten, wird auf das in der Kundeninformation enthaltene „Merkblatt zur Datenverar- beitung“ verwiesen. Soweit in diesen Allgemeinen Bedingungen auf die „SHMGVB L“ verwiesen wird, werden die „Speziellen Hagel- und Mehrgefahren- versicherungs-Bedingungen Luxemburg“ angesprochen.

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  • Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.

  • Parteien Emittentin Vontobel Financial Products Ltd., DIFC Dubai (kein Rating) Garantin Vontobel Holding AG, Zurich (Moody's Langfristiges Emittentenrating: A2) Keep-Well Agreement Mit der Bank Vontobel AG, Zurich (Moody's Langfristiges Depositenrating: Aa3) Lead Manager Bank Vontobel AG, Zurich Zahl- und Berechnungsstelle Bank Vontobel AG, Zurich Aufsicht Die Bank Vontobel AG ist als Bank in der Schweiz zugelassen und untersteht der prudentiellen Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA. Vontobel Financial Products Ltd. ist eine im Dubai International Financial Centre (DIFC) eingetragene Gesellschaft zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im oder vom DIFC aus und unterliegt der prudentiellen Aufsicht durch die Dubai Financial Services Authority (DFSA) als Firma der Kategorie 2, zugelassen für Eigenhandelsaktivitäten (Dealing in Investments as Principal). Die Vontobel Holding AG ist kein Finanzintermediär und untersteht keiner prudentiellen Aufsicht. Sowohl die Vontobel Holding AG als auch die Vontobel Financial Products Ltd. als Konzerngesellschaften unterliegen der ergänzenden, konsolidierten Gruppenaufsicht durch die FINMA.

  • Bonitätsauskünfte Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Auskunfteien Informationen zur Be­ urteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Aktuell handelt es sich bei diesen Auskunfteien um Schufa und Credit­ reform. Weitere Informationen zu den eingesetzten Auskunfteien finden Sie auf unserer Homepage ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇.▇▇ in der Rubrik Datenschutz. Datenübermittlung an die SCHUFA und Befreiung vom Berufsgeheimnis: Die LV 1871 übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantra­ gung, die Durchführung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhal­ ten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundver­ ordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners** oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interes­ sen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kun­ den. Die SCHUFA verarbeitet Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertrags­ partnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein An­ gemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kredit­ würdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA- Informationsblatt entnommen oder online unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ eingesehen werden.

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