Parteien. Emittentin Vontobel Financial Products Ltd., DIFC Dubai (kein Rating) Garantin Vontobel Holding AG, Zurich (Moody's Langfristiges Emittentenrating: A2) Keep-Well Agreement Mit der Bank Vontobel AG, Zurich (Moody's Langfristiges Depositenrating: Aa3) Lead Manager Bank Vontobel AG, Zurich Zahl- und Berechnungsstelle Bank Vontobel AG, Zurich Aufsicht Die Bank Vontobel AG ist als Bank in der Schweiz zugelassen und untersteht der prudentiellen Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA. Vontobel Financial Products Ltd. ist eine im Dubai International Financial Centre (DIFC) eingetragene Gesellschaft zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im oder vom DIFC aus und unterliegt der prudentiellen Aufsicht durch die Dubai Financial Services Authority (DFSA) als Firma der Kategorie 2, zugelassen für Eigenhandelsaktivitäten (Dealing in Investments as Principal). Die Vontobel Holding AG ist kein Finanzintermediär und untersteht keiner prudentiellen Aufsicht. Sowohl die Vontobel Holding AG als auch die Vontobel Financial Products Ltd. als Konzerngesellschaften unterliegen der ergänzenden, konsolidierten Gruppenaufsicht durch die FINMA.
Parteien. Leistungsgeber: Kabel Berlin/Brandenburg GmbH & Co. KG Leistungsnehmer: T-Systems International GmbH - Media Broadcast
Parteien. Austro-Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte GesmbH Literar- Mechana Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte GesmbH LSG Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GesmbH ÖSTIG Österreichische Interpretengesellschaft VAM Staatlich genehmigte Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien VBK Verwertungsgesellschaft bildender Künstler VDFS Verwertungsgesellschaften der Filmschaffenden VGR Verwertungsgesellschaft Rundfunk und Bundesgremium des Radio- und Elektrohandels, Wirtschaftskammer Österreich Bundesgremium des Handels mit Maschinen, Computersystemen, technischem und industriellem Bedarf, Wirtschaftskammer Österreich Bundesgremium der Warenhäuser und des Versandhandels, Wirtschaftskammer Österreich Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie Österreichs, Wirtschaftskammer Österreich Gegenstand Die Höhe der angemessenen Vergütung, die Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaften, der Zahlungspflichtigen und der Einzelvertragspartner insbesondere aus den Ansprüchen nach §§ 42b Abs 1, 69 Abs 2, 74 Abs 7, § 76 Abs 4 und 87a UrhG betreffend die „Leerkassettenvergütung“, auf die der Urheber Anspruch hat, wenn das Trägermaterial im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt, sofern von einem Werk, das durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträger festgehalten worden ist, seiner Art nach zu erwarten ist, dass es durch Festhalten auf einem Bild- oder Schallträger nach § 42 Abs 2 bis 7 UrhG zum eigenen oder zum privaten Gebrauch vervielfältigt wird.
Parteien. 2.1. AFS Interkulturelle Begegnungen e.V.
2.2. Die/Der unter (2) dieses Vertrages benannte Teilnehmerin/Teilnehmer, vertreten durch ih- re/seine gesetzlichen Vertreter/Eltern.
Parteien. BUX B.V., mit eingetragenem Sitz in Plantage Xxxxxxxxxx 00, 0000 XX, Xxxxxxxxx (nachfolgend: „BUX“), vertreten durch Xxxxxx Xxxxx, Kunde ● Du und BUX haben eine Kundenvereinbarung geschlossen, auf deren Grundlage BUX im Rahmen eines Auftrags von dir Dienstleistungen erbringt. ● Mittels dieser Vereinbarung stimmst Du gegenüber BUX zu, Deine Finanzinstrumente zu leihen und diese Finanzinstrumente an Dritte zu verleihen; ● BUX wendet eine Sicherheitenstruktur an, die darauf abzielt, das Risiko zu mindern, dass BUX seinen Verpflichtungen Dir gegenüber im Zusammenhang mit dem Verleih von Finanzinstrumenten nicht nachkommen kann.
Parteien. „Honeywell“, „wir“, „uns“ oder „unser“ bezeichnet Honeywell International Inc. und/oder verbundene Unternehmen, die diesen Vertrag und/oder zugehörige Dokumente oder Instrumente unterzeichnen oder diesen zustimmen. „ Sie“ oder „Ihr“ bezeichnet den Kunden und alle anderen Entitäten, die diesen Vert rag und/oder zugehörige Dokumente oder Instrumente unterzeichnen oder diesen zustimmen. „Verbundes Unternehmen“ bezeichnet eine Entität, die eine andere Entität kontrolliert, von einer anderen Entität kontrolliert wird oder sich zusammen mit einer anderen Entität unter der Kontrolle einer dritten Entität befindet. Eine Entität „kontrolliert“ eine andere Entität, wenn sie direkt oder indirekt einen ausreichenden Stimmenanteil für die Xxxx einer Mehrheit der Direktoren oder des Verwaltungsgremiums besitzt oder die Angelegenheiten oder Verwaltung der Entität anderweitig steuert.
Parteien. Die Verwaltungsgesellschaft Xxxxx X’Xxxxxxxx (Ire) Xxxxxxx Xxxxxxx (Xxxxx) X’Xxxxx (Ire) Xxxxxxx (Xxxxxx) Xxxxxxxx (Ire) Xxxxxxx Xxxxxxxxxx (Molnar) (Italienerin)
Parteien. Leistungsgeber: T-Systems International GmbH - MediaBroadcast Leistungsnehmer: Kabel Sachsen/Sachsen-Anhalt/Thüringen GmbH & Co. KG
Parteien. Nach Maßgabe der vorliegenden AGB gilt als „Verkäufer“ die Alpitronic GmbH mit Rechts- sitz in 00000 Xxxxx, Xxxxxxxxx 00, italienische Steuernummer 02632180218, Mehrwertsteuernummer IT02632180218. Als „Käufer“ gilt jene Partei, welche die Bestellung beim Verkäufer abgegeben hat.
Parteien. Leistungsgeber: Deutsche Telekom AG - Geschäftsbereich Netzinfrastruktur - Leistungsnehmer: Kabel Rheinland-Pfalz/Saarland GmbH & Co. KG