Common use of Risiken aus der Geschäftstätigkeit und der Durchführung des finanzierten Pro- jekts Clause in Contracts

Risiken aus der Geschäftstätigkeit und der Durchführung des finanzierten Pro- jekts. Verschiedene Risikofaktoren können die Fähigkeit des Darlehensnehmers beeinträchtigen, seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nachzukommen. Dies sind insbesondere Risiken aus der Durchführung des finanzierten Projekts. Das geplante Projekt könnte komple- xer sein als erwartet. Es könnten unerwartete und/oder höhere Umsetzungsrisiken auftreten und/oder Geschäftsprozesse mit mehr Aufwand und Kosten verbunden sein als erwartet. Es könnten Planungsfehler zutage treten oder Vertragspartner des Darlehensnehmers mangel- hafte Leistungen erbringen. Erforderliche Genehmigungen könnten nicht erteilt werden. Es könnten unbekannte Umweltrisiken oder Altlasten bestehen. Es könnte zu Verzögerungen im geplanten Projektablauf und/oder zu Problemen bei der Erzielung von Einnahmen bzw. Ein- sparungen in der geplanten Höhe oder zum geplanten Zeitpunkt kommen. Ein etwaiger Versi- cherungsschutz könnte sich als nicht ausreichend erweisen. Die rechtlichen Anforderungen könnten sich verändern und dadurch könnten Änderungen oder zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Projekt erforderlich werden, was zu Mehrkosten und/oder zeitlichen Verzögerungen führen könnte. Bei Leistungen, die Dritten gegenüber erbracht werden, könn- ten diese Gewährleistungsansprüche geltend machen, ohne dass der Darlehensnehmer Re- gressansprüche gegen eigene Zulieferer durchsetzen kann. Zum anderen ist die allgemeine Geschäftstätigkeit des Darlehensnehmers mit Risiken verbun- den, wie marktbezogene Risiken (z. B. Nachfrage- und Absatzrückgang; Zahlungsschwierig- keiten oder Insolvenzen von Käufern oder Kunden; Kostenerhöhungen und Kapazitätseng- pässe auf Beschaffungsseite; politische Veränderungen; Zins- und Inflationsentwicklungen; Länder- und Wechselkursrisiken; Veränderungen der rechtlichen und steuerlichen Rahmen- bedingungen der Tätigkeit des Darlehensnehmers) und unternehmensbezogene Risiken (z.B. Qualitätsrisiken; Finanzierungs- und Zinsänderungsrisiken; Risiken aus Marken und Schutz- rechten; Abhängigkeit von Partnerunternehmen, Schlüsselpersonen und qualifiziertem Perso- nal; Risiken aus Rechtsstreitigkeiten, unzureichendem Versicherungsschutz, aus der Gesell- schafter- und/oder Konzernstruktur, aus der internen Organisation, aus Vermögensbewertun- gen und Steuernachforderungen). Diese und/oder weitere Risiken könnten sich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertrags- lage des Darlehensnehmers auswirken. Dem Darlehensnehmer könnten infolgedessen in Zu- kunft nicht die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, um die Zinsforderungen der Anleger zu erfüllen und das eingesetzte Darlehenskapital zurückzuzahlen.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt Und Vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre, Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt Und Vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre, Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt Und Vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre

Risiken aus der Geschäftstätigkeit und der Durchführung des finanzierten Pro- jekts. Verschiedene Risikofaktoren können die Fähigkeit des Darlehensnehmers beeinträchtigen, seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nachzukommen. Dies sind insbesondere Risiken aus der Durchführung des finanzierten Projekts. Das geplante Projekt könnte komple- xer sein als erwartet. Es könnten unerwartete und/oder höhere Umsetzungsrisiken auftreten und/oder Geschäftsprozesse mit mehr Aufwand und Kosten verbunden sein als erwartet. Es könnten Planungsfehler zutage treten oder Vertragspartner des Darlehensnehmers mangel- hafte Leistungen erbringen. Erforderliche Genehmigungen könnten nicht erteilt werden. Es könnten unbekannte Umweltrisiken oder Altlasten bestehen. Es könnte zu Verzögerungen im geplanten Projektablauf und/oder zu Problemen bei der Erzielung von Einnahmen bzw. Ein- sparungen in der geplanten Höhe oder zum geplanten Zeitpunkt kommen. Ein etwaiger Versi- cherungsschutz könnte sich als nicht ausreichend erweisen. Die rechtlichen Anforderungen könnten sich verändern und dadurch könnten Änderungen oder zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Projekt erforderlich werden, was zu Mehrkosten und/oder zeitlichen Verzögerungen führen könnte. Bei Leistungen, die Dritten gegenüber erbracht werden, könn- ten diese Gewährleistungsansprüche geltend machen, ohne dass der Darlehensnehmer Re- gressansprüche gegen eigene Zulieferer durchsetzen kann. Zum anderen ist die allgemeine Geschäftstätigkeit des Darlehensnehmers mit Risiken verbun- den, wie marktbezogene Risiken (z. B. Nachfrage- und Absatzrückgang; Zahlungsschwierig- keiten oder Insolvenzen von Käufern oder Kunden; Kostenerhöhungen und Kapazitätseng- pässe auf Beschaffungsseite; politische Veränderungen; Zins- und Inflationsentwicklungen; Länder- und Wechselkursrisiken; Veränderungen der rechtlichen und steuerlichen Rahmen- bedingungen der Tätigkeit des Darlehensnehmers) und unternehmensbezogene Risiken (z.B. Qualitätsrisiken; Finanzierungs- und Zinsänderungsrisiken; Risiken aus Marken und Schutz- rechten; Abhängigkeit von Partnerunternehmen, Schlüsselpersonen und qualifiziertem Perso- nalPersonal; Risiken aus Rechtsstreitigkeiten, unzureichendem Versicherungsschutz, aus der Gesell- schafter- Gesellschafter- und/oder Konzernstruktur, aus der internen Organisation, aus Vermögensbewertun- gen Vermögensbe- wertungen und Steuernachforderungen). Insbesondere könnte die Immobilie geringere Er- träge erbringen als erwartet. Ertragsschätzungen könnten auf falschen Tatsachengrundlagen beruhen. Eine etwaig erforderliche Neuvermietung könnte sich als schwieriger erweisen als erwartet. Mieter könnten zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig sein. Die Verwaltung der Im- mobilie könnte mit höheren Kosten verbunden sein als erwartet. Der Marktwert der Immobilie könnte sinken. Es könnten unbekannte Umweltrisiken oder Altlasten oder steuerliche oder rechtliche Risiken bestehen (wie z.B. Belastungen und Risiken aus Grundbuch und Baulas- tenverzeichnis, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, Unwirksamkeit von Mietverträgen). Es könnten sich sonstige unerwartete Risiken realisieren. Erforderliche Genehmigungen könnten fehlen oder nicht erteilt werden. Soweit zur Tilgung des Darlehens eine Veräußerung der Im- mobilie erforderlich ist, könnte es zu Problemen bei der Erzielung von Verkaufserlösen in der geplanten Höhe oder zum geplanten Zeitpunkt kommen. Der Versicherungsschutz könnte sich als nicht ausreichend erweisen. Die rechtlichen Anforderungen könnten sich verändern und dadurch könnten Änderungen oder zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Im- mobilie erforderlich werden, was zu Mehrkosten führen könnte. Beim Verkauf der Immobilie könnten Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden, ohne dass der Darlehensneh- mer Regressansprüche gegen Dritte durchsetzen kann. Diese und/oder weitere Risiken könnten sich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertrags- lage des Darlehensnehmers auswirken. Dem Darlehensnehmer könnten infolgedessen in Zu- kunft nicht die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, um die Zinsforderungen der Anleger zu erfüllen und das eingesetzte Darlehenskapital zurückzuzahlen.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt Und Vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre

Risiken aus der Geschäftstätigkeit und der Durchführung des finanzierten Pro- jekts. Verschiedene Risikofaktoren können die Fähigkeit des Darlehensnehmers beeinträchtigen, seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nachzukommen. Dies sind insbesondere Risiken aus der Durchführung des finanzierten Projekts. Das geplante Projekt könnte komple- xer sein als erwartet. Es könnten unerwartete und/oder höhere Umsetzungsrisiken auftreten und/oder Geschäftsprozesse mit mehr Aufwand und Kosten verbunden sein als erwartet. Es könnten Planungsfehler zutage treten oder Vertragspartner des Darlehensnehmers mangel- hafte Leistungen erbringen. Erforderliche Genehmigungen könnten nicht erteilt werden. Es könnten unbekannte Umweltrisiken oder Altlasten bestehen. Es könnte zu Verzögerungen im geplanten Projektablauf und/oder zu Problemen bei der Erzielung von Einnahmen bzw. Ein- sparungen in der geplanten Höhe oder zum geplanten Zeitpunkt kommen. Ein etwaiger Versi- cherungsschutz könnte sich als nicht ausreichend erweisen. Die rechtlichen Anforderungen könnten sich verändern und dadurch könnten Änderungen oder zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Projekt erforderlich werden, was zu Mehrkosten und/oder zeitlichen Verzögerungen führen könnte. Bei Leistungen, die Dritten gegenüber erbracht werden, könn- ten diese Gewährleistungsansprüche geltend machen, ohne dass der Darlehensnehmer Re- gressansprüche gegen eigene Zulieferer durchsetzen kann. Zum anderen ist die allgemeine Geschäftstätigkeit des Darlehensnehmers mit Risiken verbun- den, wie marktbezogene Risiken (z. B. Nachfrage- und Absatzrückgang; Zahlungsschwierig- keiten oder Insolvenzen von Käufern oder Kunden; Kostenerhöhungen und Kapazitätseng- pässe auf Beschaffungsseite; politische Veränderungen; Zins- und Inflationsentwicklungen; Länder- und Wechselkursrisiken; Veränderungen der rechtlichen und steuerlichen Rahmen- bedingungen der Tätigkeit des Darlehensnehmers) und unternehmensbezogene Risiken (z.B. Qualitätsrisiken; Finanzierungs- und Zinsänderungsrisiken; Risiken aus Marken und Schutz- rechten; Abhängigkeit von Partnerunternehmen, Schlüsselpersonen und qualifiziertem Perso- nal; Risiken aus Rechtsstreitigkeiten, unzureichendem Versicherungsschutz, aus der Gesell- schafter- und/oder Konzernstruktur, aus der internen Organisation, aus Vermögensbewertun- gen und Steuernachforderungen). Diese und/oder weitere Risiken könnten sich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertrags- lage des Darlehensnehmers auswirken. Dem Darlehensnehmer könnten infolgedessen in Zu- kunft nicht die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, um die Zinsforderungen der Anleger zu erfüllen und das eingesetzte Darlehenskapital zurückzuzahlen.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt Und Vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre