Common use of Risikobelegenheit und Versicherungssteuer bei Auslandsrisiken Clause in Contracts

Risikobelegenheit und Versicherungssteuer bei Auslandsrisiken. 3.1 Soweit sich der Vertrag auf im Ausland belegene Risiken bezieht, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die zur Berech- nung und ggf. Kürzung der deutschen Versicherungssteuer und erforderlichenfalls zur Berechnung und Abführung der auslän- dischen Versicherungssteuer relevanten Informationen oder Schät- zungen für jede Prämienberechnung zur Verfügung zu stellen. Werden von der Steuerbehörde die Berechnungsgrundlagen an- gezweifelt oder steuerrechtlich abweichend bewertet und deshalb der Versicherer für die Abführung der Versicherungssteuer oder ähnlicher Abgaben in Anspruch genommen, stellt der Versiche- rungsnehmer die Berechnungsgrundlagen zur Verfügung und erstattet dem Versicherer evtl. nachzuentrichtende Versicherungs- steuer oder sonstige Abgaben. Dabei gilt : 3.1.1 Soweit sich nach den steuerlichen Vorgaben eine Risikobelegenheit innerhalb der Europäischen Union (EU)/des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ergibt, wird die Versiche- rungssteuer entsprechend den nationalen Bestimmungen vom Versicherer erhoben und abgeführt, soweit dieser zur Abführung verpflichtet ist. 3.1.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet zu prüfen, a) ob und inwieweit bei Versicherungen, die Risiken außerhalb der EU/des EWR beinhalten, nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen Versicherungssteuer oder sonstige Abgaben anfallen. Die Anmeldung und Abführung der Versicherungs- steuer oder sonstiger Abgaben für solche Risiken erfolgt durch den Versicherungsnehmer selbst, es sei denn, dies wird ausnahmsweise durch den Versicherer besorgt. b) ob die nationalen ertragsteuerlichen Vorschriften Einschrän- kungen hinsichtlich der Berücksichtigung von Versicherungs- beiträgen vorsehen, die von ausländischen Versicherungsunter- nehmen erhoben werden, und zwar auch für den Fall, dass es sich um eine non-admitted Zeichnung handeln sollte. 3.1.3 Bei Risiken außerhalb der EU/des EWR erstattet der Versicherungsnehmer dem Versicherer eventuell nachzuent- richtende Versicherungssteuer oder sonstige Abgaben, wenn abweichend oder entgegen der bisherigen Praxis der Versicherer anstelle des Versicherungsnehmers als haftend angesehen wird.

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