Risikobelegenheit und Versicherungssteuer bei Auslandsrisiken. 3.1 Soweit sich der Vertrag auf im Ausland belegene Risiken bezieht, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die zur Berech- nung und ggf. Kürzung der deutschen Versicherungssteuer und erforderlichenfalls zur Berechnung und Abführung der auslän- dischen Versicherungssteuer relevanten Informationen oder Schät- zungen für jede Prämienberechnung zur Verfügung zu stellen. Werden von der Steuerbehörde die Berechnungsgrundlagen an- gezweifelt oder steuerrechtlich abweichend bewertet und deshalb der Versicherer für die Abführung der Versicherungssteuer oder ähnlicher Abgaben in Anspruch genommen, stellt der Versiche- rungsnehmer die Berechnungsgrundlagen zur Verfügung und erstattet dem Versicherer evtl. nachzuentrichtende Versicherungs- steuer oder sonstige Abgaben. Dabei gilt :
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