Roaming. 6.1 Der Kunde ist berechtigt, die ESWE Ladekarte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Ladestationen der Ro- amingpartnern der ESWE, die dem Verbund xxxxxxxx.xx ange- hören (sog. „Verbund-Roamingpartner“), sowie an Ladestatio- nen Dritter zu nutzen („Roaming“). 6.2 Die Nutzung der Ladestationen der Verbund-Roamingpartner oder Dritter erfolgt stets zu den Nutzungsbedingungen des je- weiligen Ladesäulen-Anbieters. 6.3 Eine aktuelle Liste der Verbund-Roamingpartner der ESWE sowie der Standorte deren Ladestationen kann der Kunde un- ter xxx.xxxxxxxx.xx einsehen. Die Verbund-Roamingpartner können sich ändern. 6.4 Ein Anspruch auf Nutzung der Ladeinfrastruktur eines Ver- bund-Roamingpartners oder eines Dritten besteht für den Kun- den nicht. 6.5 Grundsätzlich ist die Ladekarte an ESWE Ladesäulen oder an denen der Verbund-Roamingpartner zulässig. Eine Nutzung der Ladekarte an Ladestationen Dritter ist nur im Ausnahmefall zulässig. ESWE behält sich vor, die Roamingfunktion der La- dekarte für das Laden an Ladestationen Dritter zu sperren, wenn innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinander folgen- den Monaten mehr als 50% der Ladevorgänge im Rahmen des Roamings an der Ladestation eines Dritten erfolgen. 6.6 Etwaige Kosten, die durch die Nutzung der Ladeinfrastruktur eines Verbund-Roamingpartners oder eines Dritten durch den Kunden entstehen, wird ESWE dem Kunden zusätzlich zu den auf xxx.xxxx-xxxxxxxxxx.xx/xxxxx veröffentlichten Tarifen in Rechnung stellen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Roaming. 6.1 7.1. Die SWBN ist berechtigt aber nicht verpflichtet, die Ladekarten für Xxxxxxx freizuschalten. Roaming erfordert eine Partnerschaft der SWBN mit einem dritten Ladeinfrastrukturbetreiber („Roamingpartner“). Stand 12.01.2023 können mit den durch die SWBN ausgegebenen Ladekarten ausschließlich die Ladepunkte der SWBN genutzt werden. Die SWBN wird den Kunden über die Freischaltung der Ladekarten für Roaming informieren.
7.2. Das Roaming erfolgt zu den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Roamingpartner. Der Kunde verpflichtet sich, für die im Rahmen des Roamings bezogene Strommenge den Ladetarif des jeweiligen Roamingpartners („Roaming-Ladestromtarif“) gegenüber der SWBN zu bezahlen.
7.3. Die SWBN ist berechtigt, für die ESWE Ladekarte nach Maßgabe Nutzung des Roamings ein pauschales Bearbeitungs- Entgelt pro Roaming-Ladevorgang („Roamingentgelt“) zu verlangen. Aktuell (Stand 16.09.2020) verlangt die SWBN kein Roamingentgelt. Das jeweils gültige Roamingentgelt ist der folgenden Bestimmungen an den Ladestationen der Ro- amingpartnern der ESWEPreisliste zu entnehmen, die dem Verbund xxxxxxxx.xx ange- hören (sogauf der Internetseite www.stadtwerke-bad- xxxxxxx.xx eingesehen, abgespeichert und ausgedruckt werden kann. „Verbund-Roamingpartner“)Sofern das Roamingentgelt geändert wird, sowie an Ladestatio- nen Dritter zu nutzen („Roaming“)wird der Kunde hierüber rechtzeitig schriftlich informiert.
6.2 7.4. Die Nutzung SWBN rechnet den Roaming- Ladestromtarif (Ziff. 7.2) sowie das Roamingentgelt (Ziff. 7.3.) im Rahmen der Ladestationen der Verbund-Roamingpartner oder Dritter erfolgt stets zu den Nutzungsbedingungen des je- weiligen Ladesäulen-Anbietersmonatlichen Abrechnung i.S.v. Ziff. 8.1 gegenüber dem Kunden ab.
6.3 7.5. Eine aktuelle Liste der Verbund-aktuell freigeschalteten Ladepunkte der Roamingpartner der ESWE sowie der Standorte deren Ladestationen kann erhält der Kunde un- ter xxx.xxxxxxxx.xx einsehenunter xxx.xxxxxxxxxx-xxx-xxxxxxx.xx. Die Verbund-Roamingpartner können sich ändern.
6.4 Ein Anspruch auf die Nutzung der Ladeinfrastruktur Ladepunkte eines Ver- bund-Roamingpartners oder eines Dritten besteht für den Kun- den Kunden nicht. Die SWBN ist berechtigt, bestehende Vereinbarungen mit Roamingpartnern jederzeit zu beenden und die Freischaltung der Ladekarten für die Ladepunkte der Roamingpartner zu löschen.
6.5 Grundsätzlich ist die Ladekarte an ESWE Ladesäulen oder an denen der Verbund-Roamingpartner zulässig7.6. Eine Nutzung der Ladekarte an Ladestationen Dritter ist nur im Ausnahmefall zulässig. ESWE Die SWBN behält sich vor, die Roamingfunktion der La- dekarte für das Laden an Ladestationen Dritter ausgegebene Ladekarten zu sperrendeaktivieren, wenn innerhalb eines Zeitraums von sofern in zwei aufeinander folgen- den aufeinanderfolgenden Monaten mehr als 50% die Hälfte aller Ladevorgänge der Ladevorgänge im Rahmen des Roamings an der Ladestation eines Dritten erfolgenjeweiligen Ladekarte über Roamingpartner abgewickelt worden ist.
6.6 Etwaige Kosten, die durch die Nutzung der Ladeinfrastruktur eines Verbund-Roamingpartners oder eines Dritten durch den Kunden entstehen, wird ESWE dem Kunden zusätzlich zu den auf xxx.xxxx-xxxxxxxxxx.xx/xxxxx veröffentlichten Tarifen in Rechnung stellen.
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Samples: Ladekartenvertrag
Roaming. 6.1 Der Kunde ist berechtigt, die ESWE enwor Ladekarte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Ladestationen der Ro- amingpartnern Roamingpartner der ESWEenwor, die dem Verbund xxxxxxxx.xx ange- hören angehören (sog. „Verbund-Roamingpartner“), sowie an Ladestatio- nen Ladestationen Dritter zu nutzen („Roaming“).
6.2 Die Nutzung der Ladestationen der Verbund-Roamingpartner oder Dritter erfolgt stets zu den Nutzungsbedingungen des je- weiligen jeweiligen Ladesäulen-Anbieters.
6.3 Eine aktuelle Liste der Verbund-Roamingpartner der ESWE enwor sowie der Standorte deren Ladestationen kann der Kunde un- ter unter xxx.xxxxxxxx.xx einsehen. Die Verbund-Roamingpartner können sich ändern.
6.4 Ein Anspruch auf Nutzung der Ladeinfrastruktur eines Ver- bundVerbund-Roamingpartners oder eines Dritten besteht für den Kun- den Kunden nicht.
6.5 Grundsätzlich ist die Ladekarte an ESWE enwor Ladesäulen oder an denen der Verbund-Roamingpartner zulässig. Eine Nutzung der Ladekarte an Ladestationen Dritter ist nur im Ausnahmefall zulässig. ESWE enwor behält sich vor, die Roamingfunktion der La- dekarte Ladekarte für das Laden an Ladestationen Dritter zu sperren, wenn innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinander folgen- den folgenden Monaten mehr als 50% der Ladevorgänge im Rahmen des Roamings an der Ladestation eines Dritten erfolgenerfolgen oder der Verdacht auf missbräuchliches Verhalten / Nutzung vorliegt.
6.6 Etwaige Kosten, die durch die Nutzung der Ladeinfrastruktur eines Verbund-Roamingpartners oder eines Dritten durch den Kunden entstehen, wird ESWE enwor dem Kunden zusätzlich zu den auf xxx.xxxx-xxxxxxxxxx.xx/xxxxx veröffentlichten xxx.xxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxx veröffentlichen Tarifen in Rechnung stellen.
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Samples: Nutzungsvertrag
Roaming. 6.1 5.1. Der Kunde ist berechtigt, die ESWE Ladekarte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den die E-Ladestationen von Roamingpartnern der Ro- amingpartnern der ESWE, die dem Verbund xxxxxxxx.xx ange- hören (sog. „Verbund-Roamingpartner“), sowie an Ladestatio- nen Dritter EWS zu nutzen („Roaming“)nutzen.
6.2 5.2. Die Nutzung der E-Ladestationen der Verbund-Roamingpartner oder Dritter erfolgt stets zu den Nutzungsbedingungen des je- weiligen Ladesäulen-Anbietersder jeweiligen Roamingpartner.
6.3 5.3. Eine aktuelle Liste der Verbund-Roamingpartner der ESWE EWS sowie der Standorte deren dessen E-Ladestationen kann der Kunde un- ter unter xxx.xxxxxxxx.xx einsehen. Die Verbund-Roamingpartner können sich ändern.
6.4 Ein Anspruch auf Nutzung der Ladeinfrastruktur eines Ver- bund-Roamingpartners oder eines Dritten besteht für den Kun- den Kunden nicht.. Die Zusammensetzung der Roamingpartner kann sich verändern. AGB bisher AGB neu § 6 Messung, Entgelt, Abrechnung
6.5 Grundsätzlich ist die Ladekarte an ESWE Ladesäulen oder an denen der Verbund-Roamingpartner zulässig. Eine Nutzung der Ladekarte an Ladestationen Dritter ist nur im Ausnahmefall zulässig. ESWE behält sich vor, die Roamingfunktion der La- dekarte für das Laden an Ladestationen Dritter zu sperren, wenn innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinander folgen- den Monaten mehr als 50% der Ladevorgänge im Rahmen des Roamings (1) Die an der Ladestation eines Dritten erfolgenvom Kunden bezogene und durch den Ladeinfrastrukturbetreiber geliefer- te Energiemenge sowie der Nutzungszeitraum werden von den EWS gemäß den übermittelten Lade- daten des Ladeinfrastrukturbetreibers abgerechnet.
6.6 Etwaige Kosten, die durch (2) Der Kunde entrichtet für die Nutzung der Ladeinfrastruktur eines VerbundE-Roamingpartners oder eines Dritten durch Ladestation für jeden Ladevorgang ein mengenabhängiges Entgelt je kWh, sowie gegebenenfalls ein zeitabhängiges Entgelt pro ange- fangener Minute. Als Ladevorgang gilt die gesamte Anschlusszeit an der jeweiligen Ladestation. Eine aktuelle Preisliste ist auf der Webseite der EWS unter xxx.xxx-xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxx zu finden.
(3) Die dort aufgeführten Beträge verstehen sich brutto inklusive der Umsatzsteuer in der gesetzli- chen Höhe. Die EWS rechnet ihre Leistungen quartalsweise nachweisbar ab. Die Rechnungen wer- den zu dem von der EWS angegebenen Zeitpunkt zur Zahlung fällig. Bei Verzug des Kunden entstehenist die EWS berechtigt, wird ESWE dem Kunden zusätzlich die EWS-Ladekarte zu den auf xxx.xxxx-xxxxxxxxxx.xx/xxxxx veröffentlichten Tarifen in Rechnung stellensperren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Zur Nutzung Von E Ladestationen