Hotline Musterklauseln

Hotline. Der Auftragnehmer gewährt eine telefonische deutschsprachige Unterstützung (Hotline) zu folgen- den Zeiten: Tag Uhrzeit Bis von Bis Uhr Bis von Bis Uhr von Bis Uhr An Sonntagen von Bis Uhr An Feiertagen am Erfüllungsort von Bis Uhr Weitere Vereinbarungen zur Hotline (z.B. Kreis der Berechtigten, Leistungsumfang) gemäß Anlage Nr. .
Hotline. 2.3.1 Ist eine Hotline vereinbart und finden sich keine abweichenden Regelungen dazu im Vertrag, nimmt der Auftragnehmer telefonische Störungsmeldungen, soweit eine Störungsbeseitigung vereinbart ist und, soweit vereinbart, Fragen zur Nutzung der Standardsoftware* auf. Der Auftragnehmer wird, soweit möglich, die gemeldete Störung* durch telefonische Anleitung oder, soweit vereinbart, durch Teleservice* noch während des Telefonats beseitigen und, wenn vereinbart, Fragen zur Nutzung der Standardsoftware* beantworten. Ist dies in zumutbarer Zeit nicht gelungen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, • die Fragen zur Nutzung anderweitig zu klären und die Antworten telefonisch oder per E-Mail zu übermitteln bzw. • die Störungsmeldung zur Störungsbeseitigung innerhalb seiner Supportorganisation weiterzulei- ten. Ist keine Störungsbeseitigung gemäß Ziffer 2.2 vereinbart, unterbreitet der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Angebot zur Störungsbeseitigung auf der Grundlage der vereinbarten Ver- gütung oder, wenn eine solche nicht vereinbart ist, zu angemessenen Bedingungen. Ist die Nutzung eines Ticketsystems* vereinbart, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Störungsmeldung nebst erläuternder Informationen in dieses einzustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Störungsmeldung bereits im Telefonat erledigt wurde oder nicht. 2.3.2 Soweit nicht anders vereinbart, ist jeder geschulte Nutzer beim Auftraggeber zur Nutzung der Hotline berechtigt. 2.3.3 Der Auftragnehmer wird für die Hotline nur Personal einsetzen, das zur Erfassung und ersten Klärung der Störungsmeldung qualifiziert ist. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Hotline deutschsprachig zu besetzen. 2.3.4 Soweit nicht anders vereinbart, ist die Nutzung von automatisierten Sprachdialogsystemen (Interactive Voice Response Systemen, IVR) nur zur Entgegennahme und einer ersten Zuordnung von Anrufen zulässig. 2.3.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Hotline personell und technisch so auszustatten, dass innerhalb der vereinbarten Servicezeiten* ihre ständige Erreichbarkeit gewährleistet ist. Er hat dabei das zu erwartende Aufkommen an Fragen zur Nutzung und Störungsmeldungen zu berücksichtigen und die Möglichkeit paralleler telefonischer Fragen bzw. Störungsmeldungen sicher zu stellen. Kann die Beseitigung einer Störung* bzw. die Beantwortung komplexer Anwenderfragen nicht durchgängig von demselben Mitarbeiter des Auftragnehmers bis zum erfolgreichen Abschluss betreut werden, ist der Vorgang und dessen Be...
Hotline. Bezüglich der Hotline gelten die Bestimmungen von Teil H über Hotline- Leistungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Hotline. Fu¨r die Meldung von M¨angeln und zur Anwenderunterstu¨tzung stellt Business-Logics eine Hotline bereit. Diese Hotline ist unter der Nummer +00 0000 00000-00 Montags bis Freitags mit Aus- nahme der Feiertage (siehe Ziffer 3e) im Zeitraum von 09:00 bis 17:00 besetzt.
Hotline. Der Auftragnehmer gewährt eine telefonische Unterstützung (Hotline) in deutscher Sprache, zu den in Anlage Nr. festgelegten Zeiten in englischer Sprache, zu den Servicezeiten gemäß Nummer 6, zu den Zeiten gemäß Anlage Nr. , während der Dauer der Instandhaltung gemäß Nummer 5 gemäß Ziffer 2.4 EVB-IT Instandhaltungs-AGB. gemäß Anlage Nr. . der Verjährungsfrist für Mängelansprüche (Gewährleistungsfrist) gemäß Anlage Nr. . folgenden Zeitraums: von bis gemäß Anlage Nr. .
Hotline. 26.1. Für die Meldung von Fehlern im Rahmen der Wartung sowie die telefonische Beratung des Kunden bei Fragen, die sich bei der Softwarenutzung ergeben, stellt Gebauer dem Kunden eine Hotline zur Verfügung. Die Hotline ist grundsätzlich während der Geschäftszeiten von Xxxxxxx unter der dem Kunden von Gebauer zur Verfügung ge- stellten Telefonnummer zu erreichen. Ausgenommen da- von sind kurzfristige, leistungstypische Ausfallzeiten (z.B. im Falle der Systemwartung oder bei gleichzeitigem Eingang mehrerer Anrufe). Der Kunde wird die Hotline nur für die vorgenannten, von dem Wartungsvertrag um- fassten Zwecke nutzen und die Inanspruchnahme der Hotline auf das erforderliche Maß begrenzen. 26.2. Im Falle der Vereinbarung von Wartungsleistungen für eine Individualprogrammierung in Bezug auf die Soft- ware kann der Kunde nach vorheriger Absprache mit Ge- bauer Fehlermeldungen während der Geschäftszeiten auch an den für die Individualprogrammierung zuständi- gen Projektleiter von Xxxxxxx richten.
Hotline. (a) NetzWerkPlan erbringt fernmündliche Kurzberatung bei auftretenden Fehlern, Anwendungsproblemen, Störungen oder sonstigen Fällen von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Programmabläufen der zu pflegenden Programme. Betreuungsaufgaben werden Montag bis Freitags von 9:00 Uhr bis 16:30 durchgeführt. An Samstagen, Sonntagen und deutschen Feiertagen (es gilt die Feiertagsregelung des Bundeslandes Hessen) wird keine Hotline betrieben. (b) Beratung im Sinne dieser Vorschriften ist jede problembezogene Antwort auf die Darstellung eines software-technischen Problems des Kunden im Zusammenhang mit den zu pflegenden Programmen. (c) Nicht zu den Aufgaben der Hotline gehören die Klärung inhaltlicher und organisatorischer Fragen sowie die Einweisung in die Funktionalität der Software. (d) Vor Inanspruchnahme der Hotline hat der Kunde die Lösung des Problems im zumutbaren Rahmen selbst zu versuchen. Insbesondere hat er dabei die Anwender-Dokumentation und die Hilfefunktion der Software zu beachten. (e) Für eine Beratung des Kunden schuldet NetzWerkPlan keinen Erfolg. (1) NetzWerkPlan wird auf Wunsch des Kunden weitere Leistungen, die mit der Software in Zusammenhang stehen, die aber nicht in den Leistungen nach § 9 dieses Pflegevertrages enthalten sind, gegen eine separat zu vereinbarende Vergütung erbringen. Dies gilt insbesondere für • Erbringung von Pflegeleistungen gemäß § 3 dieses Vertrages an Software, die nicht Gegenstand der Pflegeleistung ist; • Reisekosten und Spesen für Arbeiten und Leistungen von NetzWerkPlan vor Ort beim Kunden; • Arbeiten und Leistungen im Zusammenhang mit nicht von diesem Vertrag erfassten Programmen; • sämtliche Arbeiten und Leistungen, die auf Anforderung des Kunden außerhalb der normalen Bürostunden (9:00 Uhr-16:30 Uhr) von NetzWerkPlan vorgenommen werden; • Arbeiten und Leistungen, die durch unsachgemäße Behandlung der gepflegten Programme und/oder Obliegenheitsverletzungen des Kunden, beispielsweise Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen, erforderlich werden, gleichgültig, ob diese durch den Kunden, seine Erfüllungsgehilfen oder anderen von NetzWerkPlan nicht autorisierten Personen erfolgt sind; • Arbeiten und Leistungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von NetzWerkPlan zu vertretende Umstände erforderlich werden; • Arbeiten und Leistungen, die im Zusammenhang mit der Installation eines an den Kunden überlassenen Updates/Upgrades/Release notwendig sind, Einweisung und Schulung bzgl. dieser Programmstände sowie Fracht u...
Hotline. Für Fragen der Verfüger, insbesondere die Anwendung oder Anwahl betref- fend, ist die Hotline der VKB-Bank (ersichtlich unter xxx.xxx-xxxx.xx bzw xxx.xxx.xx) zuständig.
Hotline. Sie erhalten telefonische Beratung in allen Fragen, die sich in der Softwarebenutzung ergeben. Ausgeschlossen hiervon ist eine Fachberatung in rechtlicher oder steuerrechtlicher Hinsicht. Die Hotlineleistungen sind bei Anfragen, die eine Bearbeitungszeit von bis zu zehn Minuten in Anspruch nehmen, kostenfrei; sollten sich eine Bearbeitungsdauer der Anfragen von mehr als zehn Minuten ergeben (Datenanalysen, etc.) wird die darüber hinausgehende Zeit kostenpflichtig als Inhouse-Support gem. aktueller Preisliste abgerechnet. • Im Rahmen der Hotline nehmen wir Fehlermeldungen entgegen, die während der Betriebszeiten einen Ihrer Systemadministratoren / Anwender telefonisch, per Fax oder Email abgegeben werden. Wir können im Einzelfall oder allgemein für bestimmte Produkte oder Anfragethemen eine schriftliche Fehlermeldung oder eine Fehlermeldung per Fax/Email verlangen. § 3 Einschränkungen, Mitwirkungspflichten (1) Die Gewährleistung der Betriebsbereitschaft der zu pflegenden Software setzt die Fehlerfreiheit und Interoperabilität der von Ihnen eingesetzten anderweitigen Programme, Systemsoftware und Hardware voraus. Es liegt in Ihrer Verantwortung, mit Ihren jeweiligen Lieferanten angemessene Pflegevereinbarungen abzuschließen. Darüber hinaus sollten Sie sich mit uns in Verbindung setzen, bevor Sie andere Software oder Hardware einsetzen als bei Vertragsschluss von uns vorausgesetzt wurde oder in der jeweiligen Dokumentation empfohlen ist. (2) Wir sind nur zur Beseitigung solcher Fehler verpflichtet, die auf Basis der für die jeweilige Programmversion empfohlenen Systemvoraussetzungen (insbesondere Hardware, Datenbank- und Betriebssystem) reproduzierbar sind. (3) Die programmtechnischen Lösungen werden nach unserer Xxxx durch Auslieferungen von Datenträgern oder durch Hinweise an Ihre Mitarbeiter zur Eingabe von Programmänderungen oder der Änderung von Programmparametern erbracht.
Hotline. 2.4.1 Ist eine Hotline vereinbart und finden sich keine abweichenden Regelungen dazu im Vertrag, nimmt der Auftragnehmer telefonische Störungsmeldungen, soweit eine Störungsbeseitigung vereinbart ist und, soweit vereinbart, Fragen zur Nutzung der Hardware auf. Der Auftragnehmer wird, soweit möglich, die gemeldete Störung* durch telefonische Anleitung oder, soweit vereinbart, durch Teleservice* noch während des Telefonats beseitigen und, wenn vereinbart, Fragen zur Nutzung der Hardware beantworten. Ist dies in zumutbarer Zeit nicht gelungen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, • die Fragen zur Nutzung anderweitig zu klären und die Antworten telefonisch oder per E-Mail zu übermitteln bzw. • die Störungsmeldung zur Störungsbeseitigung innerhalb seiner Supportorganisation weiterzulei- ten. Ist keine Störungsbeseitigung gemäß Ziffer 2.1 vereinbart, unterbreitet der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Angebot zur Störungsbeseitigung auf der Grundlage der vereinbarten Ver- gütung oder, wenn eine solche nicht vereinbart ist, zu angemessenen Bedingungen.