Common use of Rufnummer und Anbieterwechsel Clause in Contracts

Rufnummer und Anbieterwechsel. 17.1 Die Kündigung des Vertrages bestätigt das Unternehmen in Textform mit dem Hin- weis, dass der Kunde bzw. sein neuer Kommunikationsanbieter spätestens einen Monat nach Vertragsende bekannt geben muss, ob er seine Rufnummer beibehal- ten möchte. Anderenfalls ist das Unternehmen berechtigt, diese Nummer für den Fall, dass sie dem Kunden aus dem Nummernblock des Unternehmens zugeteilt wurde, an einen anderen Kunden zu vergeben oder für den Fall, dass sie dem Kun- den aus dem Nummernblock eines anderen Telekommunikationsanbieters zugeteilt wurde und der Kunde mit dieser Nummer zu dem Unternehmen gewechselt ist, an diesen ursprünglichen Telekommuni-kationsanbieter zurückzugeben. 17.2 Für die Rufnummernmitnahme zum neuen Anbieter kann das Unternehmen ein Entgelt gemäß der vertraglich vereinbarten Preisliste erheben. 17.3 Im Falle des Wechsels zu einem anderen Anbieter von Telekommunikationsleis- tungen hat das Unternehmen als abgebendes Unternehmen ab Vertragsende bis zum Ende der Leistungspflicht einen Vergütungsanspruch in Höhe der ursprüng- lich vereinbarten Vertragsbedingungen. Die gesetzliche Leistungspflicht endet zu dem Zeitpunkt, an dem sichergestellt ist, dass die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für die Nutzung der Rufnummer des Kunden im Netz des neuen, aufnehmenden Anbieters vorliegen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rufnummer und Anbieterwechsel. 17.1 Die Kündigung des Vertrages bestätigt das Unternehmen in Textform mit dem Hin- weisHinweis, dass der Kunde bzw. sein neuer Kommunikationsanbieter spätestens einen Monat nach Vertragsende bekannt geben muss, ob er seine Rufnummer beibehal- ten beibehalten möchte. Anderenfalls ist das Unternehmen berechtigt, diese Nummer Num- mer für den Fall, dass sie dem Kunden aus dem Nummernblock des Unternehmens Unterneh- mens zugeteilt wurde, an einen anderen Kunden zu vergeben oder für den Fall, dass sie dem Kun- den Kunden aus dem Nummernblock eines anderen Telekommunikationsanbieters Telekommuni- kationsanbieters zugeteilt wurde und der Kunde mit dieser Nummer zu dem Unternehmen gewechselt ist, an diesen ursprünglichen Telekommuni-kationsanbieter Telekommunikations- anbieter zurückzugeben. 17.2 Für die Rufnummernmitnahme zum neuen Anbieter kann das Unternehmen ein Entgelt gemäß der vertraglich vereinbarten Preisliste erheben. 17.3 Im Falle des Wechsels zu einem anderen Anbieter von Telekommunikationsleis- tungen hat das Unternehmen als abgebendes Unternehmen ab Vertragsende bis zum Ende der Leistungspflicht einen Vergütungsanspruch in Höhe der ursprüng- lich ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen. Die gesetzliche Leistungspflicht Leistungs- pflicht endet zu dem Zeitpunkt, an dem sichergestellt ist, dass die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für die Nutzung der Rufnummer des Kunden im Netz des neuen, aufnehmenden Anbieters vorliegen.

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Rufnummer und Anbieterwechsel. 17.1 18.1 Die Kündigung des Vertrages bestätigt das Unternehmen in Textform mit dem Hin- weisHinweis, dass der Kunde bzw. sein neuer Kommunikationsanbieter Kommunikations- anbieter spätestens einen Monat nach Vertragsende bekannt geben muss, ob er seine Rufnummer beibehal- ten beibehalten möchte. Anderenfalls ist das Unternehmen berechtigt, diese Nummer für den Fall, dass sie dem Kunden aus dem Nummernblock des Unternehmens zugeteilt wurde, an einen anderen Kunden zu vergeben oder für den Fall, dass sie dem Kun- den Kunden aus dem Nummernblock eines anderen Telekommunikationsanbieters Telekommunikations- anbieters zugeteilt wurde und der Kunde mit dieser Nummer zu dem Unternehmen gewechselt ist, an diesen ursprünglichen Telekommuni-Telekommuni- kationsanbieter zurückzugeben. 17.2 18.2 Für die Rufnummernmitnahme zum neuen Anbieter kann das Unternehmen Unter- nehmen ein Entgelt gemäß der vertraglich vereinbarten Preisliste erhebener- heben. 17.3 18.3 Im Falle des Wechsels zu einem anderen Anbieter von Telekommunikationsleis- tungen Telekommunika- tionsleistungen hat das Unternehmen als abgebendes Unternehmen ab Vertragsende bis zum Ende der Leistungspflicht einen Vergütungsanspruch Vergütungs- anspruch in Höhe der ursprüng- lich ursprünglich vereinbarten VertragsbedingungenVertragsbedingun- gen. Die gesetzliche Leistungspflicht endet zu dem Zeitpunkt, an dem sichergestellt ist, dass die vertraglichen und technischen Voraussetzungen Vorausset- zungen für die Nutzung der Rufnummer des Kunden im Netz des neuenneu- en, aufnehmenden Anbieters vorliegen.

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