Rückgabe der Fahrzeuge Musterklauseln

Rückgabe der Fahrzeuge. 15.1 Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug mit Ablauf der gebuchten und vereinbarten Nutzungsdauer ordnungsgemäß zurückzugeben. Der Kunde hat das Fahrzeug dabei jedenfalls so abzustellen, dass es für jedermann durchgehend zugänglich ist. 15.2 Die Rückgabe gilt als ordnungsgemäß, wenn das Fahrzeug unbe- schädigt und mit allen übergebenen Papieren in einem sauberen Zustand sowie ordnungsgemäß geschlossen (Türen und Fenster verriegelt, Lenkradschloss eingerastet, Lichter und sonstige elek- tronische Geräte ausgeschaltet, gegen Diebstahl gesichert; in der Fahrzeugklasse WEEZL zusätzlich betätigte Handbremse) retour- niert wird und der Fahrzeugschlüssel zuvor am dafür vorgesehenen Ort deponiert wurde. 15.3 Sofern nicht gesondert gestattet, muss das Fahrzeug am Anmietort zurückgegeben werden. 15.4 Elektrofahrzeuge sind an der entsprechenden Ladesäule mit dem dafür vorgesehenen Ladekabel anzuschließen und mit der im Fahrzeug befindlichen Ladekarte zur Aufladung zu bringen. STWW behält sich vor, Kosten in Höhe des Aufwandes oder pauschal laut Gebührenliste zu verrechnen, wenn der Ladestecker nicht an die dafür korrekt gekennzeichnete Ladestation angebracht und/oder die Ladung des Fahrzeugs mit Ladekarte nicht gestartet wurde. 15.5 Befindet sich der zulässige Rückgabeort bzw Fahrzeugstellplatz im öffentlichen Bereich oder in einem privaten Bereich eines Dritten, sind insbesondere alle geltenden Parkberechtigungen und Parkeinschrän- kungen zu beachten. So darf die Rückgabe zB auf Parkflächen mit zeitbezogenen Einschränkungen (z.B. für Straßenreinigung oder Bau- arbeiten oder „Mittwoch bis Xxxxxxx (werktags) von 06:00 bis 09:00 Uhr“) nur dann erfolgen, wenn die Einschränkung erst 72 Stunden nach der Fahrzeugrückgabe wirksam wird. Unabhängig von den vereinbarten Nutzungsentgelten können allfällige Parkgebühren bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs an STWW berechnet werden. 15.6 Die Geltendmachung eines weiteren Schadens im Falle einer Ver- letzung der Rückgabepflicht des Kunden bleibt STWW vorbehalten. Sofern die Fahrzeuge mit GPS-Ortung ausgestattet sind, erfolgt bei ordnungsgemäßer Rückgabe der Fahrzeuge eine Ortung der Position des jeweiligen Fahrzeugs.
Rückgabe der Fahrzeuge. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug mit Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer ordnungsgemäß zurückzugeben. Setzt der Mieter den Gebrauch fort, wird das Nutzungsverhältnis nicht gemäß § 545 BGB verlängert. Die Rückgabe gilt als ordnungsgemäß, wenn das Fahrzeug mit allen enthaltenen Papieren geschlossen (Türen und Fenster verriegelt, Lenkradschloss eingerastet, Parkkralle [wenn vorliegend] befestigt) mit ausgeschalteten elektrischen Verbrauchern an dem festgelegtem Standpunkt abstellt wurde. Weiterhin muss der Fahrzeugschlüssel am vorgeschriebenen Ort deponiert und die Servicehotline telefonisch vor Ort verständigt werden. Wird das Fahrzeug nicht nac Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer innerhalb der Geschäftszeiten zurückgegeben, i der Vermieter berechtigt, für die Dauer der Überschreitung eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 50€ je angefangene Stunde zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Wird das Fahrzeug nicht a dem vereinbarten Ort zurückgegeben, hat der Mieter abhängig von dem Aufwand der Rückführung Schadensersatz zu leisten (0,60€ je Kilometer Rückführungsaufwand). De Vermieter behält sich die Geltendmachung eines höheren Schadens vor. Der Mieter i berechtigt, den Nachweis zu führen, dass der Vermieter kein oder ein geringerer Schade entstanden ist.
Rückgabe der Fahrzeuge. Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug mit Ablauf der gebuchten Nutzungsdauer ordnungsgemäß zurückzu- geben. Die Rückgabe gilt als ordnungsgemäß, wenn das Fahrzeug mit allen überlassenen Dokumenten und Ausstattungsgegenständen ordnungsgemäß geschlossen (Türen verriegelt, Fenster verschlossen, Lenkrad- schloss eingerastet, Lichter ausgeschaltet) am vereinbarten Abgabeort abgestellt wurde. Falls Fahrzeugschlüs- sel für das Fahrzeug zum Betrieb notwendig waren, sind diese am vorgeschriebenen Ort zu deponieren. Elektrofahrzeuge sind mit dem dafür vorgesehenen Ladekabel an der entsprechenden Ladesäule anzuschließen und der Ladevorgang mit der tim-Karte zu aktivieren. Für im Fahrzeug zurückgelassene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
Rückgabe der Fahrzeuge. Der Mieter verpflichtet sich, die Fahrzeuge in tadellosem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit zurückzugeben. Die Rückgabe der Fahrzeuge ist nur während den Bürozeiten der Vermieterin möglich. Werden die Fahrzeuge nicht zur vereinbarten Zeit zurückgebracht, so hat der Mieter für die zusätzliche Inanspruchnahme der Fahrzeuge und aller daraus entstehenden Kosten aufzukommen. Nach Ende der vereinbarten Mietdauer ist die Vermieterin berechtigt, jederzeit die Fahrzeuge in Besitz zu nehmen oder sie sich auf Kosten des Mieters zu verschaffen. Bei vorzeitiger Rückgabe der Fahrzeuge besteht kein Anspruch auf Rückerstattung (eines Teils) des Mietpreises. Ein Retentionsrecht des Mieters an den Fahrzeugen ist ausgeschlossen.
Rückgabe der Fahrzeuge. Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug mit Ablauf des vereinbarten Nutzungszeitraums ordnungsgemäß zurückzugeben. Bei Rückgabe ist das Fahrzeug mit allen enthaltenen Papieren, ordnungsgemäß verschlossen (Türen und Fenster verriegelt) mit ausgeschalteten elektrischen Verbrauchern an der angegebenen Station abzustellen und der Fahrzeugschlüssel am vorgeschriebenen Ort zu deponieren.
Rückgabe der Fahrzeuge. Der KUNDE ist verpflichtet, das Fahrzeug auf Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer ordnungsgemäss zurückzugeben. Dies bedeutet, dass das Fahrzeug mit allen übergebenen Dokumenten und Ausstattungsgegenständen versehen und ordnungsgemäss geschlossen (Türen und Fenster verriegelt, Lenkradschloss eingerastet, Lichter ausgeschaltet) ist und der Fahrzeugschlüssel am vorgeschriebenen Ort deponiert wurde. Sofern nicht anders vereinbart, muss das Fahrzeug am Anmietort zurückgegeben werden. Elektrofahrzeuge sind an der entsprechenden Ladesäule mit dem dafür vorgesehenen Ladekabel anzuschliessen. Befindet sich der zulässige Rückgabeort bzw. Fahrzeugstellplatz im öffentlichen Strassenraum, sind die geltenden Parkberechtigungen zu beachten. Die Rückgabe auf Parkflächen mit zeitbezogenen Einschränkungen (z.B. für Strassenreinigung, Bauarbeiten, usw.) darf nur erfolgen, wenn die Einschränkung erst 72 Stunden nach Fahrzeugrückgabe wirksam wird. Unabhängig von den vereinbarten Nutzungsgebühren können diese bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs dem KUNDEN berechnet werden. Die Geltendmachung weiteren Schadens im Falle einer Verletzung der Rückgabepflicht bleibt vorbehalten. Sofern die Fahrzeuge mit GPS-Ortung ausgestattet sind, erfolgt bei Rückgabe eine Ortung der Position des Fahrzeugs und die Nutzungsdauer wird automatisch auf die nächste volle Viertelstunde aufgerundet. Ist die Nutzungsdauer kürzer als der Buchungs-zeitraum, erfolgt die Berechnung des nicht genutzten Buchungszeitraums nach Ziff. 11.4.

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  • Rückgabe der Mietsache 13.1. Bei seinem Auszug hat der Mieter das Apartment mit sämtlichen, auch den von ihm selbst beschaff- ten Schlüsseln (zum Begriff des „Schlüssels“ vgl. Ziff. 1.5), zurückzugeben. 13.2. Die Parteien vereinbaren eine Vorab-Abnahme, welche spätestens sechs Wochen vor Auszug des Mieters zu erfolgen hat. Der Vermieter schlägt dem Xxxxxx mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche in Textform zwei Alternativtermine vor, wobei der Mieter verpflichtet ist, einen Vorab-Ab- nahme-Termin bis spätestens drei Tage vorher zu bestätigen. Über den Vorab-Abnahme-Termin ist ein Protokoll zu erstellen. Der Mieter hat die darin aufgeführten Mängel bis zur Rückgabe des Apart- ments zu beseitigen. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, die Rückgabe zu verweigern und hat das Recht vom Mieter Schadensersatz für die verzögerte Rückgabe zu verlangen. 13.3. Die Rückgabe des Apartments erfolgt in sauberem und unbeschädigtem Zustand sowie vollständig geräumt, soweit der Mieter ihm gehörende Gegenstände eingebracht hat. 13.4. Schuldhaft vom Xxxxxx verursachte Schäden sind von diesem vor Rückgabe des Apartments zu besei- tigen. Maßgeblich für die Feststellung des ordnungsgemäßen Zustands ist das vom Mieter bei Über- gabe der Mietsache unterzeichnete Apartmentübergabeprotokoll. Im Hinblick auf Schäden, welche nicht im Übergabeprotokoll vermerkt sind, ist dem Mieter bekannt, dass ihm der Nachweis obliegt, dass er diese Schäden nicht zu vertreten hat. 13.5. Gibt der Mieter die Mietsache von sich aus vor Vertragsende an den Vermieter zurück, hat er keinen Anspruch auf Verringerung der Monatsmiete. 13.6. Für die Rückgabe des Apartments und der Schlüssel hat der Mieter einen Termin mit dem Community Manager zu vereinbaren. Die Rückgabe kann nur während der Öffnungszeiten des Büros des Commu- nity Managers durchgeführt werden; an Samstagen, Sonntagen und an Feiertagen ist das Büro ge- schlossen. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Anfertigung eines Übergabeprotokolls am Rückgabetermin. Das auszufüllende Formular des Übergabeprotokolls wird von Vermieterseite ge- stellt. 13.7. Unterlässt der Mieter die Vereinbarung des Rückgabetermins oder erscheint er nicht zu dem verein- barten Rückgabetermin, kann der Vermieter nach erfolglosem Ablauf einer dem Mieter gesetzten an- gemessenen Nachfrist auf Kosten des Mieters das Apartment öffnen, reinigen und neue Schlösser anbringen lassen. Das Recht des Vermieters, neue Schlösser anbringen zu lassen, entfällt, wenn der Mieter nachweisen kann, dass ein Missbrauch des/der nicht zurückgegebenen Schlüssel(s) ausgeschlossen ist. In diesem Fall findet die Rückgabe des Apartments in Abwesenheit des Mieters statt. Etwaige Schä- den werden fotografisch dokumentiert. Die Fotos werden zum Rückgabeprotokoll genommen, wel- ches dem Mieter per E-Mail übersandt wird.

  • Fehleingabe der Geheimzahl Die Karte kann an Geldautomaten nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.