Rückmeldungen nach § 98 Abs. 2 SGB IV. Sofern die Einzugsstelle einen der im Datenbaustein Bestandsabweichung Meldeverfahren (DBBM) aufgeführten Werte im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber ändert, hat sie den Ar- beitgeber maschinell darüber zu unterrichten. In diesen Fällen übermittelt sie die ursprüngli- che Meldung mit dem DBBM, der die vorgenommene Änderung ausweist. Dabei enthalten Xxxxxx, die im DBBM mit der Grundstellung belegt sind, keine Änderungen. Vor einer Rück- meldung sind die Xxxxxx BBNRAB und BBNREP zu aktualisieren.
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Samples: Meldeverfahren Zur Sozialversicherung, Meldeverfahren Zur Sozialversicherung, Meldeverfahren Zur Sozialversicherung
Rückmeldungen nach § 98 Abs. 2 SGB IV. Sofern die Einzugsstelle einen der im Datenbaustein Bestandsabweichung Meldeverfahren (DBBM) aufgeführten Werte im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber ändert, hat sie den Ar- beitgeber Arbeitgeber maschinell darüber zu unterrichten. In diesen Fällen übermittelt sie die ursprüngli- che ursprüngliche Meldung mit dem DBBM, der die vorgenommene Änderung ausweist. Dabei enthalten Xxxxxx, die im DBBM mit der Grundstellung belegt sind, keine Änderungen. Vor einer Rück- meldung Rückmeldung sind die Xxxxxx BBNRAB und BBNREP zu aktualisieren.
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