Rückrufaktionen der Hersteller Musterklauseln

Rückrufaktionen der Hersteller. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) veröffentlicht die von den Herstellern veranlassten Maßnahmen (Sicherheitsinformationen, Rückrufe und korrektive Maßnahmen). Nach Bekanntmachung werden die relevanten Informationen über das Modul „Neueste Meldungen“ auf der MIP-Startseite veröffentlicht, sofern die AOK Bayern hierüber verständigt wurde. Betroffene Hilfsmittel im Eigentum der AOK Bayern werden durch die MIP-Administration zur Durchführung mit dem Vorgang „Rückrufaktionbeauftragung“ dem Leistungserbringer gegenüber im System kenntlich gemacht. Die in den Meldungen be- schriebenen Maßnahmen sind vom Leistungserbringer unverzüglich auszuführen und mit dem Vorgang „Rückrufaktionsbestätigung“ die Durchführung der Maßnahme zu bestätigen. Eine Vergütung der dabei entstandenen Aufwendungen ist durch die Krankenkasse nur dann möglich, wenn der Hersteller dem Leistungserbringer diese nachweislich nicht erstattet.
Rückrufaktionen der Hersteller. 10.1. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) veröffentlicht die von den Herstellern veranlassten Maßnahmen (Sicherheitsinformationen, Rückrufe und korrektive Maßnahmen). Nach Bekanntmachung werden die relevanten Informationen über das Modul „Neueste Meldungen“ auf der MIP-Startseite veröffentlicht, sofern die AOK Bayern hierüber verständigt wurde. Betroffene Hilfsmittel im Eigentum der AOK Bayern werden durch die MIP- Administration zur Durchführung mit dem Vorgang „Rückrufaktionbeauftragung“ dem Leis- tungserbringer gegenüber im System kenntlich gemacht. Die in den Meldungen beschrieben Maßnahmen sind vom Leistungserbringer unverzüglich auszuführen und mit dem Vorgang „Rückrufaktionsbestätigung“ die Durchführung der Maßnahme zu bestätigen. Eine Vergütung der dabei entstandenen Aufwendungen ist durch die AOK Bayern nur dann möglich, wenn der Hersteller dem Leistungserbringer diese nachweislich nicht erstattet.

Related to Rückrufaktionen der Hersteller

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich

  • Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.