Rücktritt des Teilnehmenden Musterklauseln

Rücktritt des Teilnehmenden. Vor Reiseantritt kann der Teilnehmende jederzeit vom Vertrag zurücktreten; diese Erklärung sollte zu Beweiszwecken schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail oder Fax) abgegeben werden. In diesem Fall, oder wenn der Teilnehmende die Reise aus Gründen nicht antritt, die von uns nicht zu vertreten sind, verlieren wir zwar unseren Anspruch auf den Programmpreis, können aber angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für unsere Aufwendungen verlangen. Bei Berechnung des Ersatzes berücksichtigen wir den Wert der von uns ersparten Aufwendungen und eine mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung. Als Ersatz im Rücktrittsfall verlangen wir in der Regel pauschal die nachstehenden Anteilsbeträge des Programmpreises: • ab Vertragsschluss bis mehr als 60 Tage vor Reiseantritt: 15% • ab dem 60. Tag vor Reiseantritt: 20% • ab dem 30. Tag vor Reiseantritt: 30% • ab dem 14. Tag vor Reiseantritt: 50% • ab dem 7. Tag vor Reiseantritt: 75% Für Teilnehmer der Programme Xxxx Xxxx, Freiwilligendienst und Praktikum im Ausland gilt ergänzend, d. h. unter Beibehaltung der vorstehenden Pauschalen im Übrigen: • ab Erhalt der Platzierung, soweit diese früher erfolgt als 14 Tage vor Reiseantritt: 50% Für Teilnehmer des Programmes „Work & Travel Farmstay“ gilt abweichend: • ab Vertragsschluss bis mehr als 45 Tage vor Reiseantritt: 50% • ab dem 45. Tag vor Reiseantritt: 85% Für alle Programme gilt: Steht programmbedingt noch kein konkreter Reisebeginn fest, so gilt der erste Tag des vertraglich vorgesehenen Ausreisemonats als Reiseantritt. Dem Teilnehmenden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns im konkreten Einzelfall keine bzw. geringere Kosten als die geltend gemachte Pauschale entstanden sind. Anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen bleibt uns im Wege eines Wahlrechts vorbehalten, eine konkret am Einzelfall zu berechnende angemessene Rücktrittsentschädigung vom Teilnehmer zu fordern, deren Höhe sich nach dem Programmpreis unter Abzug des durch uns nachzuweisenden Wertes der ersparten Aufwendungen sowie dessen, was durch etwaige anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erworben werden kann, bemisst. Falls der Teilnehmende einzelne Leistungen infolge einer von ihm zu vertretenden vorzeitigen Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen, die in der Sphäre des Teilnehmers begründet sind (z. B. plötzliche schwere Erkrankung), nicht in Anspruch nimmt oder nehmen kann, so werden wir uns bei den Leistungsträgern für eine Erstattung der erspa...
Rücktritt des Teilnehmenden. 1. Rücktrittsrecht bei Reiseveranstaltungen iSd. § 651 a BGB Die teilnehmende Xxxxxx kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Das Bildungshaus / die Akademie verliert den Anspruch auf den Reisepreis, soweit die teilnehmende Person vor Reisebeginn den Rücktritt erklärt oder die Reise nicht antritt. Im Falle des Rücktritts oder Nichtantritts der Reise kann das Bildungshaus / die Akademie eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Die Entschädigung bemisst sich nach der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen und dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung sowie dem Zeitraum zwischen Rücktrittserklärung und Reisebeginn. Die Entschädigung kann pauschal wie folgt berechnet werden: ab dem 14. Tag bis 2. Tag vor Reiseantritt: 50 % des Reisepreises, ab dem 2. vor Reiseantritt: 90 % des Reisepreises. Der teilnehmenden Person steht der Nachweis darüber offen, dass dem Bildungshaus / der Akademie ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die geforderte Pauschale entstanden ist. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen.
Rücktritt des Teilnehmenden. 5.1 Der Teilnehmende kann vor Beginn des Seminars jederzeit von dem Vertrag über die Seminarteilnahme zurücktreten.
Rücktritt des Teilnehmenden. Bis spätestens 14 Tage vor Lehrgangsbeginn kann der Teilnehmende durch eine Erklärung in Textform gegenüber dem Veranstalter zurücktre- ten. Dabei ist zu beachten, dass jeder Teil der Meistervorbereitung separat gekündigt werden muss. Für den Zeitpunkt des Rücktritts ist der Zu- gang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter maßgebend. Vom 13. Tag vor Lehrgangsbeginn (erster Tag nach Ablauf der vorgenannten Rücktrittsfrist) bis zum Tag des Lehrgangsbeginns ist ein Rücktritt in der vorgenannten Form mit folgender Maß- gabe möglich: Der Veranstalter kann einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von • 50% der Gebühr bei Lehrgängen mit einer Dauer bis 120 Unterrichtsstunden • 30% der Gebühr bei Lehrgängen mit einer Dauer bis 240 Unterrichtsstunden • 15% der Gebühr bei Lehrgängen mit einer Dauer über 240 Unterrichtsstunden verlangen. Kann der Teilnehmende den Nachweis erbrin- gen, dass dem Veranstalter ein wirtschaftlicher Nachteil nicht oder wesentlich niedriger als der genannte pauschalierte Schadensersatz entstan- den ist, so hat der Veranstalter nur einen Zah- lungsanspruch in Höhe des nachgewiesenen wirtschaftlichen Nachteils. Teilnehmende der Agentur für Arbeit (Bildungs- gutschein) haben ein Sonderkündigungsrecht bei Arbeitsaufnahme und bei Wegfall der Förderung gemäß den Richtlinien der Agentur für Arbeit.

Related to Rücktritt des Teilnehmenden

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.