Rücktritt des Veranstalters. 16.1 Führt der Veranstalter aus einem anderen, außerhalb von Ziffer 15.1 liegenden und von der Betreiberin nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch oder möchte der Veranstalter sie verlegen, hat er dies der Betreiberin unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den entsprechenden Rücktritt vom Vertrag gegenüber der Betreiberin schriftlich zu erklären. In diesem Fall ist der Veranstalter gegenüber der Betreiberin zum Ersatz des Schadens abzüglich ersparter Aufwendung verpflichtet. Trägt der Veranstalter an der Veranstaltungsabsage oder der -verlegung nach Satz 1 ein Mitverschulden, erhält die Betreiberin einen verminderten Entschädigungsbetrag nach Maßgabe der beiderseitigen Verantwortung. 16.2 Die Betreiberin hat den Entschädigungsanspruch nach Ziffer 16.1 zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn in einem prozentualen Verhältnis zum vereinbarten Preis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Leistungen berücksichtigt. Eine Ausfallentschädigung ist dabei gemessen am Kündigungszeitpunkt in folgender Höhe aller vereinbarten Entgelte fällig: • bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 50 % • bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 75 % • bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 90% • danach: 95% • 16.3 Die Betreiberin behält sich vor, anstelle von Stornierungspauschalen nach Ziffer 16.2 eine höhere konkrete Entschädigung zu fordern, soweit sie nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist die Betreiberin verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Leistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 16.4 Bei Teilstornierungen setzen die Parteien den neuen Preis unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der jeweiligen Möglichkeiten schriftlich erneut fest. Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt die Stornierung als Gesamtstornierung, sodass die Stornogebühren gemäß Ziffer 18.2 anzusetzen sind. 16.5 Dem Veranstalter bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass durch die Stornierung ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als die gemäß Ziffer 18.1 angesetzten Pauschalen entstanden ist.
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Samples: Event Venue Rental Agreement
Rücktritt des Veranstalters. 16.1 Führt 1. Sofern dem Vertragspartner ein kostenfreies Rücktrittsrecht nach Xxxxxx XX Abs. 3 eingeräumt wurde, ist der Veranstalter aus einem anderenebenfalls berechtigt, außerhalb innerhalb der vereinbarten Frist von dem Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste und Kunden nach den gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Vertragspartner auf Rückfragen des Veranstalters die Buchung nicht endgültig bestätigt.
2. Wird eine gemäß Ziffer 15.1 liegenden und von der Betreiberin III Abs. 5 vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch oder möchte binnen einer hierfür gesetzten Frist geleistet, so ist der Veranstalter sie verlegen, hat er dies der Betreiberin unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den entsprechenden ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag gegenüber der Betreiberin schriftlich zu erklärenberechtigt.
3. In diesem Fall Ferner ist der Veranstalter gegenüber berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, falls
a. höhere Gewalt oder andere von dem Veranstalter nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
b. Veranstaltungen unter irreführenden oder falschen Angaben wesentlicher Tatsachen, welche für das Vertragsverhältnis von Bedeutung sind, z.B. des Auftraggebers oder Zwecks der Betreiberin zum Ersatz des Schadens abzüglich ersparter Aufwendung verpflichtet. Trägt Veranstaltung, gebucht wurden;
c. der Veranstalter begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Veranstalters in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisati- onsbereich des Veranstalters zuzurechnen ist;
d. eine unbefugte Unter- oder Weitervermietung im Sinne von Ziffer II Abs. 4 vorliegt;
e. der Veranstalter von Umständen Kenntnis erlangt, wonach sich die Vermögensver- hältnisse des Vertragspartners nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert ha- ben bzw. die Vermögensverschlechterung von Anfang an bestand, aber erst nachträg- lich bekannt geworden ist, insbesondere wenn der Veranstaltungsabsage Vertragspartner fällige Forderun- gen des Veranstalters nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bie- tet und deshalb die Zahlungsansprüche des Veranstalters gefährdet erscheinen;
f. der -verlegung Vertragspartner über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- verfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach Satz 1 § 807 Zivilprozessordnung abgegeben, ein Mitverschulden, erhält außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren ein- geleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat und hierdurch die Betreiberin einen verminderten Entschädigungsbetrag nach Maßgabe der beiderseitigen VerantwortungZahlungsansprüche des Veranstalters gefährdet werden;
g. ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wird und hierdurch die Zahlungsansprüche des Veranstalters gefährdet werden.
16.2 Die Betreiberin 4. Der Veranstalter hat den Entschädigungsanspruch nach Ziffer 16.1 zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung Vertragspartner von der Nähe Ausübung des Zeitpunktes zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn Rücktrittsrechts unverzüglich schriftlich in einem prozentualen Verhältnis zum vereinbarten Preis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Leistungen berücksichtigt. Eine Ausfallentschädigung ist dabei gemessen am Kündigungszeitpunkt in folgender Höhe aller vereinbarten Entgelte fällig: • bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 50 % • bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 75 % • bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 90% • danach: 95% •Kenntnis zu setzen.
16.3 Die Betreiberin behält sich vor, anstelle von Stornierungspauschalen nach Ziffer 16.2 eine höhere konkrete Entschädigung zu fordern, soweit sie nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind5. In diesem Fall ist die Betreiberin verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Leistungen konkret zu beziffern und zu belegenden vorgenannten Fällen des Rücktritts entsteht kein Anspruch des Vertragspartners auf Schadensersatz.
16.4 Bei Teilstornierungen setzen die Parteien den neuen Preis unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der jeweiligen Möglichkeiten schriftlich erneut fest. Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt die Stornierung als Gesamtstornierung, sodass die Stornogebühren gemäß Ziffer 18.2 anzusetzen sind.
16.5 Dem Veranstalter bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass durch die Stornierung ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als die gemäß Ziffer 18.1 angesetzten Pauschalen entstanden ist.
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Rücktritt des Veranstalters. 16.1 Führt der Veranstalter aus einem anderen, außerhalb von Ziffer 15.1 liegenden und von der Betreiberin nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch oder möchte der Veranstalter sie verlegen, hat er dies der Betreiberin unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den entsprechenden Rücktritt vom Vertrag gegenüber der Betreiberin schriftlich zu erklären. In diesem Fall ist der Veranstalter gegenüber der Betreiberin zum Ersatz des Schadens abzüglich ersparter Aufwendung verpflichtet. Trägt der Veranstalter an der Veranstaltungsabsage oder der -verlegung nach Satz 1 ein Mitverschulden, erhält die Betreiberin einen verminderten Entschädigungsbetrag nach Maßgabe der beiderseitigen Verantwortung.
16.2 Die Betreiberin hat den Entschädigungsanspruch nach Ziffer 16.1 zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn in einem prozentualen Verhältnis zum vereinbarten Preis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Leistungen berücksichtigt. Eine Ausfallentschädigung ist dabei gemessen am Kündigungszeitpunkt in folgender Höhe aller vereinbarten Entgelte fällig: • bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 50 % • bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 75 % • bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 90Veranstaltungsbeginn: 90 % • danach: 95% •95 %
16.3 Die Betreiberin behält sich vor, anstelle von Stornierungspauschalen nach Ziffer 16.2 eine höhere konkrete Entschädigung zu fordern, soweit sie er nachweist, dass ihr ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist die Betreiberin verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Leistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
16.4 Bei Teilstornierungen setzen die Parteien den neuen Preis unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der jeweiligen Möglichkeiten schriftlich erneut fest. Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt die Stornierung als Gesamtstornierung, sodass die Stornogebühren gemäß Ziffer 18.2 anzusetzen sind.
16.5 Dem Veranstalter bleibt es unbenommen unbenommen, nachzuweisen, dass durch die Stornierung ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als die gemäß Ziffer 18.1 angesetzten Pauschalen entstanden ist.
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Rücktritt des Veranstalters. 16.1 Führt 1. Sofern dem Vertragspartner ein kostenfreies Rücktrittsrecht nach Xxxxxx XX Abs. 3 eingeräumt wurde, ist der Veranstalter aus einem anderenebenfalls berechtigt, außerhalb innerhalb der vereinbarten Frist von dem Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste und Kunden nach den gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Vertragspartner auf Rückfragen des Veranstalters die Buchung nicht endgültig bestätigt.
2. Wird eine gemäß Ziffer 15.1 liegenden und von der Betreiberin III Abs. 5 vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch oder möchte binnen einer hierfür gesetzten Frist geleistet, so ist der Veranstalter sie verlegen, hat er dies der Betreiberin unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den entsprechenden ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag gegenüber der Betreiberin schriftlich zu erklärenberechtigt.
3. In diesem Fall Ferner ist der Veranstalter gegenüber berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, falls
a. höhere Gewalt oder andere von dem Veranstalter nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen.
b. Veranstaltungen unter irreführenden oder falschen Angaben wesentlicher Tatsachen, welche für das Vertragsverhältnis von Bedeutung sind, z.B. des Auftraggebers oder Zwecks der Betreiberin zum Ersatz des Schadens abzüglich ersparter Aufwendung verpflichtet. Trägt Veranstaltung, gebucht wurden.
c. der Veranstalter begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Veranstalters in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisati- onsbereich des Veranstalters zuzurechnen ist;
d. eine unbefugte Unter- oder Weitervermietung im Sinne von Ziffer II Abs. 4 vorliegt;
e. der Veranstalter von Umständen Kenntnis erlangt, wonach sich die Vermögensver- hältnisse des Vertragspartners nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert ha- ben bzw. die Vermögensverschlechterung von Anfang an bestand, aber erst nachträg- lich bekannt geworden ist, insbesondere wenn der Veranstaltungsabsage Vertragspartner fällige Forderun- gen des Veranstalters nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bie- tet und deshalb die Zahlungsansprüche des Veranstalters gefährdet erscheinen;
f. der -verlegung Vertragspartner über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- verfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach Satz 1 § 807 Zivilprozessordnung abgegeben, ein Mitverschulden, erhält außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren ein- geleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat und hierdurch die Betreiberin einen verminderten Entschädigungsbetrag nach Maßgabe der beiderseitigen VerantwortungZahlungsansprüche des Veranstalters gefährdet werden;
g. ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wird und hierdurch die Zahlungsansprüche des Veranstalters gefährdet werden.
16.2 Die Betreiberin 4. Der Veranstalter hat den Entschädigungsanspruch nach Ziffer 16.1 zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung Vertragspartner von der Nähe Ausübung des Zeitpunktes zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn Rücktrittsrechts unverzüglich schriftlich in einem prozentualen Verhältnis zum vereinbarten Preis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Leistungen berücksichtigt. Eine Ausfallentschädigung ist dabei gemessen am Kündigungszeitpunkt in folgender Höhe aller vereinbarten Entgelte fällig: • bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 50 % • bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 75 % • bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 90% • danach: 95% •Kenntnis zu setzen.
16.3 Die Betreiberin behält sich vor, anstelle von Stornierungspauschalen nach Ziffer 16.2 eine höhere konkrete Entschädigung zu fordern, soweit sie nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind5. In diesem Fall ist die Betreiberin verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Leistungen konkret zu beziffern und zu belegenden vorgenannten Fällen des Rücktritts entsteht kein Anspruch des Vertragspartners auf Schadensersatz.
16.4 Bei Teilstornierungen setzen die Parteien den neuen Preis unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der jeweiligen Möglichkeiten schriftlich erneut fest. Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt die Stornierung als Gesamtstornierung, sodass die Stornogebühren gemäß Ziffer 18.2 anzusetzen sind.
16.5 Dem Veranstalter bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass durch die Stornierung ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als die gemäß Ziffer 18.1 angesetzten Pauschalen entstanden ist.
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Samples: Veranstaltungsvertrag
Rücktritt des Veranstalters. 16.1 Führt 5.a Die Stornierung einer Veranstaltung ist grundsätzlich vom Veranstalter in schriftlicher Form vorzunehmen und kann allenfalls vorher telefonisch zur Fristeinhaltung an eine kompetente Person unserer Bankettabteilung oder der Geschäftsleitung übermittelt werden, Stornierungen aus unvorhersehbaren, triftigen Gründen werden in unserm Hause so kulant wie möglich behandelt. Als Richtlinie gilt folgendes: Veranstaltungsbereich – Ausnahme Hochzeiten
5.b Bei Rücktritt des Veranstalters ist die Burg Schwarzenstein berechtigt, die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.
5.c Tritt der Veranstalter aus einem anderenerst zwischen der 16. und der 12. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, außerhalb von Ziffer 15.1 liegenden und von der Betreiberin nicht ist die Burg Schwarzenstein berechtigt, zuzüglich zur Raumbereitstellungskosten 50% des entgangenen Umsatzes in Rechnung zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch oder möchte der Veranstalter sie verlegenstellen, hat er dies der Betreiberin unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den entsprechenden bei jedem späteren Rücktritt vom Vertrag gegenüber der Betreiberin schriftlich zu erklären. In diesem Fall ist der Veranstalter gegenüber der Betreiberin zum Ersatz 70% des Schadens abzüglich ersparter Aufwendung verpflichtet. Trägt der Veranstalter an der Veranstaltungsabsage oder der -verlegung nach Satz 1 ein Mitverschulden, erhält die Betreiberin einen verminderten Entschädigungsbetrag nach Maßgabe der beiderseitigen VerantwortungUmsatzes.
16.2 5.d Die Betreiberin hat Berechnung des Umsatzes erfolgt nach der Formel: Menüpreis-Bankett + 50% des Menüpreises als Pauschalausfall für Getränke x Personenzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 4-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt und somit ebenfalls 50% davon für den Entschädigungsanspruch nach Ziffer 16.1 zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn in einem prozentualen Verhältnis zum vereinbarten Preis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Leistungen berücksichtigt. Eine Ausfallentschädigung ist dabei gemessen am Kündigungszeitpunkt in folgender Höhe aller vereinbarten Entgelte fällig: • bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 50 % • bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 75 % • bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 90% • danach: 95% •
16.3 Die Betreiberin behält sich vor, anstelle von Stornierungspauschalen nach Ziffer 16.2 eine höhere konkrete Entschädigung zu fordern, soweit sie nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist die Betreiberin verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Leistungen konkret zu beziffern und zu belegenGetränkeausfall.
16.4 Bei Teilstornierungen setzen die Parteien den neuen Preis unter Berücksichtigung 5.e Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der beiderseitigen Interessen 12. und 6. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der jeweiligen Möglichkeiten schriftlich erneut festTagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen
5.f Ersparte Aufwendungen nach b. und c. sind damit abgegolten. Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt die Stornierung als Gesamtstornierung, sodass die Stornogebühren gemäß Ziffer 18.2 anzusetzen sind.
16.5 Dem Veranstalter bleibt es unbenommen nachzuweisender Nachweis eines niedrigeren, dass durch dem Burg- Hotel Schwarzenstein der eines höheren Schadens vorbehalten.
6.g Bei Reservierung eines Zimmerkontingentes von 3-38 Zimmern und einem Rücktritt des Veranstalters vor dem Veranstaltungstermin, ist das Burg-Hotel Schwarzenstein berechtigt, die Stornierung ein Schaden stornierte Anzahl der Zimmer vor Veranstaltungsbeginn im Sinne einer pauschalen Stornogebühr zu folgendem Prozentsatz des Übernachtungspreises: bis 90 Tage vor Anreise freies Rücktrittsrecht ab 89 Tage bis 35 Tage vor Anreise 30 % ab 34 Tage bis 15 Tage vor Anreise 50 % ab 14 Tage vor Anreise 100 % für die gesamte Aufenthaltsdauer in Rechnung zu stellen - der Prozentsatz wird jeweils vom vereinbarten Preis berechnet.
6.h Es werden nur die Zimmer in Rechnung gestellt, die nicht oder wesentlich niedriger als die gemäß Ziffer 18.1 angesetzten Pauschalen entstanden istvermietet werden können.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen