Wegfall des versicherten Risikos Musterklauseln

Wegfall des versicherten Risikos. Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.
Wegfall des versicherten Risikos. 16.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
Wegfall des versicherten Risikos. Ziffer 17 AHB gilt entsprechend
Wegfall des versicherten Risikos. Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeit- punkt beantragt worden wäre, zu dem er vom WegfallKenntnis erlangt. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versiche- rungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühes- tens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitrags- erhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mittei- lung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksam werden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündi- gungsrecht.
Wegfall des versicherten Risikos. Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Der HanseMerkur steht abweichend von § 4 der Betrag zu, den sie hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem die HanseMerkur vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt hat. § 3 Kündigung
Wegfall des versicherten Risikos. 13.1 Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Bei Veräußerung des in der Police genannten Fahrzeuges endet der Versicherungsvertrag mit dem Zeitpunkt des Eigentumsüberganges. Der Versicherungsnehmer hat den Zeitpunkt des Eigentumsüberganges dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen und mit einem entsprechenden Nachweis zu belegen.
Wegfall des versicherten Risikos. Bei Wegfall des versicherten Risikos (Wegfall der Zulassung) erlischt die Versicherung. Dem Versicherer steht der Beitrag nur bis zum dem Zeitpunkt zu, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.
Wegfall des versicherten Risikos. Der Vertrag endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist.
Wegfall des versicherten Risikos. Fällt ein versichertes Xxxxxx nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Risikos zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangen. Für die Hausratversicherung und die Unfallversicherung gelten besondere Regelungen. Diese finden Sie im besonderen Teil zur Unfall- bzw. Hausratversicherung. Wir bieten Versicherungen nur innerhalb der politischen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland an. Verlegen Sie Ihren ge- wöhnlichen Aufenthaltsort dauerhaft ins Ausland, können wir Ihnen den Versicherungsschutz nicht weiter gewähren. Insofern müssen Sie uns eine dauerhafte Verlegung Ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes anzeigen, da sie sonst Ihren Versicherungs- schutz verlieren. Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort dauerhaft ins Ausland verlegen, können wir oder Sie den bestehenden Versicherungs- vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Dies gilt nicht für die Wohngebäudeversicherung oder Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht, wenn Sie Eigentümer eines in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Wohngebäudes sind und dieses auch nach Ihrer dauerhaften Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Ihrem Eigentum verbleibt.
Wegfall des versicherten Risikos. Wenn versicherte Risiken teilweise oder vollst‰ndig dauerhaft wegfal- len, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versi- cherer steht der Beitrag zu, den er h‰tte erheben kˆnnen, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt wor- den w‰re, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.