Wegfall des versicherten Risikos Musterklauseln

Wegfall des versicherten Risikos. Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.
Wegfall des versicherten Risikos. 16.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. 16.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertrags- dauer eine Kündigung zugegangen ist. 16.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündi- gung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. 16.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüg- lich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.
Wegfall des versicherten Risikos. Wenn ein versichertes Risiko vollständig und dauer- haft wegfällt, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses Risikos zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Risikos erfahren. Uns steht der Beitrag zu, den wir hätten erheben können, wenn die Versicherung dieses Risikos nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom Wegfall erfahren. Als Wegfall des versicherten Xxxxxxx gilt die voll- ständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrates, a) wenn Sie in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen werden; b) nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwoh- nung. c) Im Fall Ihres Todes endet das Versicherungs- verhältnis zu dem Zeitpunkt, zu dem wir über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflö- sung Kenntnis erhalten, spätestens jedoch zwei Monate nach Ihrem Tod, wenn nicht bis zu die- sem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in dersel- xxx Xxxxx nutzt wie Sie. Ein Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des ver- sicherten Xxxxxxx. Der Versicherungsbeitrag
Wegfall des versicherten Risikos. Ziffer 17 AHB gilt entsprechend
Wegfall des versicherten Risikos. Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeit- punkt beantragt worden wäre, zu dem er vom WegfallKenntnis erlangt. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versiche- rungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühes- tens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitrags- erhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mittei- lung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksam werden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündi- gungsrecht. 19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde oder dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spä- testens einen Monat nach der Schadensersatzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. 19.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kün- digung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmerwirksam. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversiche- rung besteht, an einen Dritten veräußert, trittdieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nieß- brauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhält- nisses von einem Dritten übernommen wird. 20.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle 20.3 Das Kündigungsrecht erlisc der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Über- gang auf den Dritten Kenntnis erlangt; der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang a...
Wegfall des versicherten Risikos. Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Der HanseMerkur steht abweichend von § 4 der Betrag zu, den sie hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem die HanseMerkur vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt hat.
Wegfall des versicherten Risikos. 13.1 Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Bei Veräußerung des in der Police genannten Fahrzeuges endet der Versicherungsvertrag mit dem Zeitpunkt des Eigentumsüberganges. Der Versicherungsnehmer hat den Zeitpunkt des Eigentumsüberganges dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen und mit einem entsprechenden Nachweis zu belegen. 13.2 Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt hat.
Wegfall des versicherten Risikos. Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Deckungsschutz gewährenden Versicherer steht abweichend von § 4 dieser Bedingungen der Betrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Deckungsschutz gewährende Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt hat.
Wegfall des versicherten Risikos. Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht die Prämie zu, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem ihm der Wegfall nachgewiesen wurde. Ziff. 13.2 gilt sinngemäß. Sofern das Versicherungsvertragsverhältnis innerhalb der ersten 12 Monate endet, werden, soweit nichts anderes vereinbart wurde, bei einer Vertragsdauer bis zu einem Monat 25 v. H., bis zu 5 Monaten 50 v. H., bis zu 9 Monaten 75 v. H. der Jahresprämie berechnet; die mindestens zu zahlende Prämie beträgt 29,75 Euro einschließlich der der- zeit gültigen Versicherungsteuer in Höhe 19 v. H.
Wegfall des versicherten Risikos. Der Vertrag endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist.