Veranstaltungen Musterklauseln

Veranstaltungen. ▪ Jeder Dachverband stellt als Bestandteil des Vertrages einen Veranstaltungs-Warenkorb von den Veranstaltungen zusammen, für die der Verband die Rechte hält und die in seinem Auftrag ausgerichtet werden, z.B. Deutsche Meisterschaften, Ranglistenturniere und Länderspiele aller Altersklassen, Internationale Deutsche Meisterschaften U19. Die Rechte zu diesen Veranstaltungen liegen exklusiv bei SportA (ARD/ZDF) und müssen SportA zur Verfügung gestellt werden. ▪ Die Termine für die Veranstaltungen werden vom Dachverband schnellstmöglich, spätestens jedoch zum Ende eines jeden Jahres, zusammengestellt und auf der von ISPC eingerichteten und unterhaltenen Homepage (xxx.xxxxx-xx.xxxx) gemeldet sowie laufend aktualisiert. Wenn Interesse besteht, melden SportA und die Sender dieses an und erbitten weitere Informationen (Zeitplan, Teilnehmerliste, lokaler Ansprechpartner; diese Informationen sollten nach Möglichkeit bereits bei der Erfassung auf der Homepage bekannt gegeben werden.) ▪ ARD inkl. der 3. Programme und das ZDF. ▪ ARD und ZDF sind bemüht, herausragende Veranstaltungen nach journalistisch-programmlichen Grundsätzen in ihrer Sportberichterstattung zu berücksichtigen und die möglichst große Verbreitung der Ereignisse auch z.B. durch Weitergabe von Lizenzen und/oder Berichterstattungen an interessierte dritte Sender zu unterstützen. ▪ Xxxxxxxxxxxxxxxx.XX, vertreten durch die DOSB New Media GmbH ▪ Berichterstattungen anderer Sender (kommerzielle oder Stadt/Ballungsraumsender) bedürfen der Lizenzierung durch SportA. Der jeweilige Sender kann Kontakt mit SportA aufnehmen (Xxxx Xxxxxxx Xxxxxxxxx, xxxxxxxx.xxxxxxxxx@xxxxxx.xx, 089/74983918).
Veranstaltungen. 1. Um eine sorgfältige Vorbereitung durch das Hotel zu ermöglichen, hat der Vertragspartner dem Hotel die endgültige Teilnehmerzahl spätestens drei Tage vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen. Sofern der Vertrag- spartner dabei eine höhere als die vereinbarte Teilnehmerzahl mitteilt, wird diese höhere Teilnehmerzahl nur dann Vertragsbestandteil, wenn das Hotel dem schriftlich zustimmt. Stimmt das Hotel nicht schriftlich zu, ist der Vertrags-partner zu einer Durchführung der Veranstaltung mit einer höheren Teilnehmerzahl nicht berechtigt. Stimmt das Hotel zu, richtet sich die Abrechnung nach der neuen Vereinbarung (ggf. mit zusätzlichen Aufwendungen). Ein Anspruch des Vertragspartners auf Zustimmung besteht nicht. Die Abrechnung richtet sich unabhängig von der Mitteilung der Höhe der Teilnehmerzahl nach den vertraglichen Vereinbarungen. Nehmen tatsächlich weniger Teilnehmer an der Veran- staltung teil, ist dies für die Abrechnung unerheblich.
Veranstaltungen z. B. • Sprachkurs, • Veranstaltung des Career Service Münster oder • Methodenseminar
Veranstaltungen. 1. Der Veranstalter hat dem Hotel die endgültige Teilnehmerzahl bis spätestens 6 Werktage vor dem Termin der Veranstaltung mitzuteilen, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern.
Veranstaltungen. Vom Veranstalter gebuchte Veranstaltungsräume stehen nur zu den vereinbarten Zeiten zu. Soweit eine Nutzung darüber hinaus erfolgen soll, bedarf es einer Vereinbarung mit ACHAT. Haben die Parteien vereinbart, dass ein gemeinsames Essen der Teilnehmer der Veranstaltung in dem Hotelrestaurant bzw. in dem durch ACHAT reservierten Partnerrestaurant stattfinden soll, hat der Veranstalter 3 Tage vor dem Beginn der Veranstaltung ACHAT die genaue Teilnehmeranzahl verbindlich und schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Vermittelt ACHAT für den Veranstalter und in dessen Auftrag Fremdleistungen Dritter in technischer, dekorativer, gastronomischer oder sonstiger Art, handelt es im Namen und für Rech- nung des Veranstalters. Der Veranstalter ist verpflichtet, für die pflegliche Behandlung dieser Gegenstände und deren ordnungsgemäßen Rückgabe zu sorgen. Der Ver- anstalter stellt ACHAT von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit dieser Vermittlung frei. Das Anbrin- gen von Präsentationsmaterial, Dekoration oder andere Gegenstände an oder in den Räumlichkeiten des Hotels ist ohne vorherige Zustimmung von ACHAT nicht gestat- tet. Für die Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften hat der Veranstalter Sorge zu tragen. Nach dem Ende der Veranstaltung sind Präsentationsmaterial, Dekoration und andere Gegenstände zu entfernen. Erfolgt eine Entfernung durch den Veranstalter nicht, kann ACHAT die Entfernung und die Lagerung auf Kosten des Veranstalters vornehmen.
Veranstaltungen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus der Durchführung von betriebs- und branchen- üblichen Veranstaltungen ausschließlich
Veranstaltungen. Das Mitnehmen von Speisen, Getränken, Blumen und Einrichtungsgegenständen zu Veranstaltungen ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der Bankettabteilung. In diesen Fällen wird ein Korkgeld und/oder sonstiger Ausgleich zuzüglich eines Bedienungsanteils zur Deckung der Gemeinkosten berechnet. Stornierung von Veranstaltungen durch den Kunden: - Bis zu 14 Kalendertage vor dem Veranstaltungstermin kann der Veranstalter kostenlos zurücktreten - Tritt der Veranstalter zwischen dem 14. Kalendertag und dem 7. Kalendertag vor dem Veranstaltungstermin zurück, so ist der Gasthof berechtigt 75% des entgangenen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei späterem Rücktritt auch den vollen Speisenumsatz. Wurden noch keine Preise festgesetzt, so dient die Pauschale des preislich niedrigsten 3-Gänge Menüs des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes als Grundlage. - Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Speisen-/ Menüpreis x Personenzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird der Speisenpreis bzw. das preiswerteste 3-Gang- Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zu Grunde gelegt. Änderung der Teilnehmerzahl Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Gasthof mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung des Gasthofs. Ohne entsprechende Zustimmung des Gasthofs erfolgt die Abrechnung bei einer Abweichung nach unten nach der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl unter Anrechnung etwaiger ersparter Aufwendungen. Im Falle einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet. Der Gasthof ist berechtigt, einer Abweichung der Teilnehmerzahl später als fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn um mehr als 10% nur unter der Bedingung zuzustimmen, dass die vereinbarten Preise neu festgesetzt werden und die bestätigten Räume getauscht werden. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Gasthofs die vereinbarten Anfangs- und Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann der Gasthof zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen. Der Gasthof kann dem Kunden andere als die ursprünglich gebuchten Veranstaltungsräume zuweisen, wenn dies dem Kunden zumutbar ist, insbesondere wenn dringende Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden müssen oder die ursprünglich gebuchten Räume anderweitig benötigt werden und die alternativ zugewiesenen Räume den ursprünglich gebuchten in Kapaz...
Veranstaltungen. Der Veranstalter hat alle für die Durchführung seiner Veranstaltung gegebenenfalls not- wendigen behördlichen Erlaubnisse rechtzeitig und auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung dieser Erlaubnis sowie aller sonstigen öffentlich-rechtlichen Vor- schriften im Zusammenhang mit der Veranstaltung. Zeitungsanzeigen und öffentliche Ein- ladungen sowie Verkaufsveranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustim- mung des Hotels. Das Hotel hat das Recht, die Veranstaltung abzusagen, wenn durch die Veröffentlichung wesentliche Interessen des Hotels beeinträchtigt werden, die Veranstal- tung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf des Hauses oder der Gäste zu gefährden droht. Dem Veranstalter stehen dann keine Schadensansprüche zu. Soweit das Hotel für den Veranstalter technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt das Hotel im Namen und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtung und stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus Überlassung dieser Ein- richtung frei. Der Veranstalter darf Speisen und Getränke nur nach vorheriger schriftli- cher Zustimmung des Hotels mitbringen. Es wird dann eine Servicegebühr berechnet. Folgende Stornierungsfristen gelten für Veranstaltungen: - Bis 8 Wochen durch schriftliche Erklärung kostenfrei. Danach ist das Hotel berechtigt die vereinbarte Raummiete zu berechnen, sofern die Räumlichkeiten nicht anderweitig vermietet werden. - Bis 4 Wochen vor Veranstaltungstermin kann das Hotel zusätzlich zur vereinbarten Raummiete 40 % des entgangenen Speisenumsatzes berechnen. Sofern keine Speisenauswahl festgelegt wurde, gilt das preiswerteste 3-Gang-Menü als Grundlage. Bei späterem Rücktritt ist das Hotel berechtigt, zuzüglich der Raummiete, 40 % des ent- gangenen Speisenumsatzes zu berechnen. Der Speisenumsatz wird festgelegt nach Min- destmenüpreis x Anzahl der Personen. Änderung der Teilnehmerzahl: Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 15 % muss der Bankettabteilung spätes- tens 3 Werktage vor der Veranstaltung mitgeteilt werden. Sie bedarf der Zustimmung des Hotels. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berech- net. Bei einer Abweichung der Teilnehmerzahl von mehr als 40 % ist das Hotel berechtigt die Preise neu zu kalkulieren und die reservierten Räumlichkeiten zu tauschen, sofern dies dem Veranstalter zumutbar ist. Es gilt auch ...
Veranstaltungen. Für vereinbarte Veranstaltungen und die Bereitstellung von Räumlichkeiten haben folgende Stornofristen Gültigkeit:
Veranstaltungen. Eine Veranstaltung kann sowohl Leistungen für den Veranstaltungsraum, für Verpflegung, technische Einrichtungen und weitere Leistungen umfassen.