Common use of Rücktritt vom Immobiliengeschäft nach § 30 a KSchG Clause in Contracts

Rücktritt vom Immobiliengeschäft nach § 30 a KSchG. Ein Auftraggeber (Kunde), der Xxxxxxxxxxx (§ 0 XXxxX) ist, kann binnen einer Woche schrift- lich seinen Rücktritt erklären wenn, • er seine Vertragserklärung am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abge- geben hat, • seine Erklärung auf den Erwerb eines Bestandrechts (insbes. Mietrechts), eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet ist, und zwar • an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder einer Liegenschaft, die zum Bau ei- nes Einfamilienwohnhauses geeignet ist, und dies • zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehöri- gen dienen soll. Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine Zweitschrift der Vertragserklä- rung und eine Rücktrittsbelehrung erhalten hat, d. h. entweder am Tag nach Abgabe der Ver- tragserklärung oder, sofern die Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung später ausgehändigt worden ist, zu diesem späteren Zeitpunkt. XXXXXxxxxxxxxxxxxxx erlischt jedenfalls spätestens einen Mo- nat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung. Die Vereinbarung eines Angelds, ReGMBHelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 30 a KSchG ist unwirksam. Die Absendung der Rücktrittserklärung am letzten Tag der Frist (Datum des Poststempels) genügt. Als Rücktrittserklärung genügt die Übersendung eines Schriftstückes, dRVCeine Vertragserklärung auch nur einer Partei enthält, mit einem Zusatz, der die Ablehnung des Verbrauchers erkennen lässt.

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Rücktritt vom Immobiliengeschäft nach § 30 a KSchG. Ein Auftraggeber (Kunde), der Xxxxxxxxxxx Vexxxxxxxxx (§ 0 XXxxX) istxst, kann binnen einer Woche schrift- lich seinen Rücktritt erklären wenn, • er seine Vertragserklärung am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abge- geben hat, • seine Erklärung auf den Erwerb eines Bestandrechts (insbes. Mietrechts), eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet ist, und zwar • an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder einer Liegenschaft, die zum Bau ei- nes Einfamilienwohnhauses geeignet ist, und dies • zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehöri- gen dienen soll. Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine Zweitschrift der Vertragserklä- rung und eine Rücktrittsbelehrung erhalten hat, d. h. entweder am Tag nach Abgabe der Ver- tragserklärung oder, sofern die Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung später ausgehändigt worden ist, zu diesem späteren Zeitpunkt. XXXXXxxxxxxxxxxxxxx erlischt jedenfalls spätestens einen Mo- nat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung. Die Vereinbarung eines Angelds, ReGMBHelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 30 a KSchG ist unwirksam. Die Absendung der Rücktrittserklärung am letzten Tag der Frist (Datum des Poststempels) genügt. Als Rücktrittserklärung genügt die Übersendung eines Schriftstückes, dRVCeine Vertragserklärung auch nur einer Partei enthält, mit einem Zusatz, der die Ablehnung des Verbrauchers erkennen lässt.

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Rücktritt vom Immobiliengeschäft nach § 30 a KSchG. Ein Auftraggeber (Kunde), der Xxxxxxxxxxx (§ 0 XXxxX) ist, kann binnen einer Woche schrift- lich schriftlich seinen Rücktritt erklären wenn, • er seine Vertragserklärung am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abge- geben abgegeben hat, • seine Erklärung auf den Erwerb eines Bestandrechts (insbes. Mietrechts), eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet ist, und zwar • an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder einer Liegenschaft, die zum Bau ei- nes eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, und dies • zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehöri- gen Angehörigen dienen soll. Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine Zweitschrift der Vertragserklä- rung Vertragserklärung und eine Rücktrittsbelehrung erhalten hat, d. h. entweder am Tag nach Abgabe der Ver- tragserklärung Vertragserklärung oder, sofern die Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung später ausgehändigt worden ist, zu diesem späteren Zeitpunkt. XXXXXxxxxxxxxxxxxxx Das Rücktrittsrecht erlischt jedenfalls spätestens einen Mo- nat Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung. Die Vereinbarung eines Angelds, ReGMBHelds Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 30 a KSchG ist unwirksam. Die Absendung der Rücktrittserklärung am letzten Tag der Frist (Datum des Poststempels) genügt. Als Rücktrittserklärung genügt die Übersendung eines Schriftstückes, dRVCeine das eine Vertragserklärung auch nur einer Partei enthält, mit einem Zusatz, der die Ablehnung des Verbrauchers erkennen lässt.

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Rücktritt vom Immobiliengeschäft nach § 30 a KSchG. Ein Auftraggeber (Kunde), der Xxxxxxxxxxx (§ 0 XXxxX) ist, ist und seine Vertragserklärung kann binnen einer Woche schrift- lich schriftlich seinen Rücktritt erklären wennerklären, wenn er seine Vertragserklärung am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abge- geben abgegeben hat, • seine Erklärung auf den Erwerb eines Bestandrechts (insbes. Mietrechts), eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet ist, und zwar • an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder einer Liegenschaft, die zum Bau ei- nes eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, und dies • zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehöri- gen Angehörigen dienen soll. ; Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine Zweitschrift der Vertragserklä- rung Vertragserklärung und eine Rücktrittsbelehrung erhalten hat, d. h. d.h. entweder am Tag nach Abgabe der Ver- tragserklärung Vertragserklärung oder, sofern die Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung später ausgehändigt worden ist, zu diesem späteren Zeitpunkt. XXXXXxxxxxxxxxxxxxx Das Rücktrittsrecht erlischt jedenfalls spätestens einen Mo- nat Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung. Die Vereinbarung eines Angelds, ReGMBHelds Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 30 a KSchG ist unwirksam. Die Absendung der Rücktrittserklärung am letzten Tag der Frist (Datum des Poststempels) genügt. Als Rücktrittserklärung genügt die Übersendung eines Schriftstückes, dRVCeine das eine Vertragserklärung auch nur einer Partei enthält, mit einem Zusatz, der die Ablehnung des Verbrauchers erkennen lässt.

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Rücktritt vom Immobiliengeschäft nach § 30 a KSchG. Ein Auftraggeber (Kunde), der Xxxxxxxxxxx (§ 0 XXxxX) ist, kann binnen einer Woche schrift- lich schriftlich seinen Rücktritt erklären wenn, • er seine Vertragserklärung am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abge- geben abgegeben hat, • seine Erklärung auf den Erwerb eines Bestandrechts (insbes. Mietrechts), eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet ist, und zwar • an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder einer Liegenschaft, die zum Bau ei- nes Einfamilienwohnhauses eines Einfami- lienwohnhauses geeignet ist, und dies ∗ siehe Anhang • zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehöri- gen dienen Angehörigen die- nen soll. Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine Zweitschrift der Vertragserklä- rung Vertragserklärung und eine Rücktrittsbelehrung erhalten hat, d. h. entweder am Tag nach Abgabe der Ver- tragserklärung Vertragserklärung oder, sofern so- fern die Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung später ausgehändigt worden ist, zu diesem späteren ZeitpunktZeit- punkt. XXXXXxxxxxxxxxxxxxx Das Rücktrittsrecht erlischt jedenfalls spätestens einen Mo- nat Monat nach dem Tag der erstmaligen BesichtigungBesich- tigung. Die Vereinbarung eines Angelds, ReGMBHelds Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 30 a KSchG ist unwirksam. Die Absendung der Rücktrittserklärung am letzten Tag der Frist (Datum des Poststempels) genügt. Als Rücktrittserklärung Xxxx- trittserklärung genügt die Übersendung eines Schriftstückes, dRVCeine das eine Vertragserklärung auch nur einer Partei Par- tei enthält, mit einem Zusatz, der die Ablehnung des Verbrauchers erkennen lässt.

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Rücktritt vom Immobiliengeschäft nach § 30 a KSchG. Ein Auftraggeber (Kunde), der Xxxxxxxxxxx (§ 0 XXxxX) ist, kann binnen einer Woche schrift- lich schriftlich seinen Rücktritt erklären wenn, • er seine Vertragserklärung am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abge- geben abgegeben hat, • seine Erklärung auf den Erwerb eines Bestandrechts (insbes. Mietrechts), eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet ist, und zwar • an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder einer Liegenschaft, die zum Bau ei- nes eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, und dies • zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehöri- gen Angehörigen dienen soll. Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine Zweitschrift der Vertragserklä- rung Vertragserklärung und eine Rücktrittsbelehrung erhalten hat, d. h. d.h. entweder am Tag nach Abgabe der Ver- tragserklärung Vertragserklärung oder, sofern die Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung später ausgehändigt worden ist, zu diesem späteren Zeitpunkt. XXXXXxxxxxxxxxxxxxx Das Rücktrittsrecht erlischt jedenfalls spätestens einen Mo- nat Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung. Die Vereinbarung eines Angelds, ReGMBHelds Angelds Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 30 a 30a KSchG ist unwirksam. Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserklärung bezüglich eines Immobiliengeschäfts gilt auch für einen im Zug der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag. Die Absendung der Rücktrittserklärung am letzten Tag der Frist (Datum des Poststempels) genügt. Als Rücktrittserklärung genügt die Übersendung eines Schriftstückes, dRVCeine das eine Vertragserklärung auch nur einer Partei enthält, mit einem Zusatz, der die Ablehnung des Verbrauchers erkennen lässt.

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Samples: birnleitner-immobilien.at

Rücktritt vom Immobiliengeschäft nach § 30 a KSchG. Ein Auftraggeber (Kunde), der Xxxxxxxxxxx (§ 0 XXxxX) ist, kann binnen einer Woche schrift- lich schriftlich seinen Rücktritt erklären wenn, • er seine Vertragserklärung am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abge- geben abgegeben hat, • seine Erklärung auf den Erwerb eines Bestandrechts (insbes. Mietrechts), eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet ist, und zwar • an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder einer Liegenschaft, die zum Bau ei- nes eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, und dies • zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses Wohnungsbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehöri- gen Angehörigen dienen soll. Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine Zweitschrift der Vertragserklä- rung Vertragserklärung und eine Rücktrittsbelehrung erhalten hat, d. h. d.h. entweder am Tag nach Abgabe der Ver- tragserklärung Vertragserklärung oder, sofern die Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung später ausgehändigt worden ist, zu diesem späteren Zeitpunkt. XXXXXxxxxxxxxxxxxxx Das Rücktrittsrecht erlischt jedenfalls spätestens einen Mo- nat Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung. Die Vereinbarung eines Angelds, ReGMBHelds Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist Rücktrittsfrist. nach § 30 a KSchG ist unwirksam. Die Absendung der Rücktrittserklärung am letzten Tag der Frist (Datum des Poststempels) genügt. Als Rücktrittserklärung genügt die Übersendung eines Schriftstückes, dRVCeine das eine Vertragserklärung auch nur einer Partei enthält, mit einem Zusatz, der die Ablehnung des Verbrauchers erkennen lässt.

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