Rücktrittsrechte. 1. Rücktritt vom Maklervertrag (Alleinvermittlungsauftrag, Vermitt- lungsauftrag, Maklervertrag mit dem Interessenten) bei Abschluss des Maklervertrags über Fernabsatz oder bei Abschluss des Maklerver- trags außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers (§ 11 FAGG)
(1) Der Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Frist zum Rücktritt beginnt bei Dienstleistungsverträgen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Unterbliebene Aufklärung über dRVCRücktrittsrecht
(1) Ist der Unternehmer seiner Informationspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 nicht nachge- kommen, so verlängert sich die in § 11 vorgesehene Rücktrittsfrist um zwölf Monate.
(2) Xxxx der Unternehmer die Informationserteilung innerhalb von zwölf Monaten ab dem für den Fristbeginn maßgeblichen Tag nach, so endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher diese Information erhält.
Rücktrittsrechte. Ihr Vertrag kommt mit Zugang der Polizze oder einer gesonderten Annahmeerklärung zustande.
(1) Sie können von Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in geschriebener Form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten.
(2) Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Verständigung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages (= Zusendung der Polizze bzw. Versicherungsschein), jedoch nicht, bevor Sie den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung und diese Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben.
(3) Die Rücktrittserklärung ist zu richten an: Allianz Elementar Versicherungs-AG Xxxxxxxxxx Xxx 000-000, 0000 Xxxx Telefax +00 (0)0 0000-00000 E-Mail: bei Krankenversicherungsverträgen: xxxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxxxxxx.xx; bei sonstigen Verträgen: xxxxxxx@xxxxxxx.xx. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass Sie die Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist absenden. Die Erklärung ist auch wirksam, wenn sie in den Machtbereich Ihres Versicherungsvertreters gelangt.
(4) Mit dem Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und Ihre künftigen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag. Hat der Versicherer bereits Deckung gewährt, so gebührt ihm eine der Deckungsdauer entsprechende Prämie. Wenn Sie bereits Prämien an den Versicherer geleistet haben, die über diese Prämie hinausgehen, so hat sie Ihnen der Versicherer ohne Abzüge zurückzuzahlen.
(5) Ihr Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat, nachdem Sie den Versicherungsschein einschließlich dieser Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben. Wenn der Versicherungsnehmer Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist und der Vertrag ausschließlich im Wege des Fernabsatzes (d.h. z.B. über Internet, E-Mail, Direct-Mail, Telefon) abgeschlossen wurde, kann er innerhalb von 14 Tagen vom Vertrag oder seiner Vertragserklärung zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Hat aber der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Vertriebsinformationen erst nach Vertragsabschluss erhalten, so beginnt die Rücktrittsfrist mit dem Erhalt aller dieser Bedingungen und Informationen. Die Frist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Rücktritt schriftlich oder auf einem anderen, dem Empfänger zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger erklärt und diese Erklärung vor dem Ablauf der Frist abgesendet wird. Hat der Versich...
Rücktrittsrechte. 10.1 Der „Verkäufer“ ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn auf Seiten des „Käufers“ eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, Insolvenz-, Konkurs- oder Vergleichsantrag gestellt wurde, oder sich der „Käufer“ mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug befindet. Der „Verkäufer“ ist weiterhin berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn der „Käufer“ bis zum Ablauf einer vom „Verkäufer“ gesetzten angemessenen Nachfrist die Annahme verweigert, oder vorher ausdrücklich erklärt, sie nicht abnehmen zu wollen. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Annahmeverzug kann der „Verkäufer“ 25 % des Verkaufspreises ohne Abzüge fordern, sofern der „Käufer“ nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Im Übrigen bleibt dem „Verkäufer“, wie etwa bei Sonderwünschen, die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens vorbehalten.
10.2 Der „Käufer“ kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem „Verkäufer“ die Lieferung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird; dasselbe gilt bei Unvermögen des „Verkäufer“. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes 4. dieser Bedingungen vor und gewährt der „Käufer“ dem in Verzug befindlichen „Verkäufer“ eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der „Käufer“ zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder nach Gefahrenübergang im Sinne des Abschnittes 5. dieser Bedingungen ein, so bleibt der „Käufer“ zur Gegenleistung verpflichtet. Der „Käufer“ kann bei Unmöglichkeit oder Verzug Schadensersatz allerdings nur verlangen, wenn der „Verkäufer“ oder dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen die Leistungsstörung vorsätzlich oder grob fahrlässig hervorgerufen haben. Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.
Rücktrittsrechte. Rücktrittsrechte nach den Bestimmungen des VKrG:
Rücktrittsrechte. 6.1. Rücktrittsrechte der Verkäuferin
6.2. Rücktrittsrecht der Käuferin
Rücktrittsrechte. 17.1. Jede Partei ist berechtigt den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor: - Wenn eine Partei eine wesentliche vertragliche Verpflichtung (z.B. Zahlungsverpflichtung) verletzt und den vertragsgemäßen Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der anderen Partei nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist, welche als solche zu bezeichnen ist, herstellt; - wenn über das Vermögen der anderen Partei ein Sanierungs- oder Insolvenzverfahren oder ein in seinen Wirkungen gleichartiges Verfahren beantragt oder eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels ausreichenden Vermögens abgelehnt wird; oder wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des AG bestehen und dieser trotz Aufforderung des AN nicht innerhalb angemessener Frist eine Vorauszahlung oder anderweitige Zahlungssicherheit leistet (z.B. Bankgarantie); - wenn eine wesentliche Veränderung in den Gesellschaftsverhältnissen oder der Unternehmensstruktur des AG eintritt oder sich die technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Vertrages derart verändern, dass ein Festhalten am Vertrag für den AN unzumutbar wird; oder - wenn sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass das zu behandelnde Material unzumutbare gesundheitliche Gefahren bringt.
17.2. Ein Rücktritt durch den AG umfasst nicht den Teil der Lieferungen, der bereits vor dem Rücktritt vertragsgemäß erbracht wurden.
17.3. Bereits erbrachte Leistungen des AN sind gemäß dem vereinbarten Vertragspreis zu bezahlen, abzüglich der aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Vertrages ersparten Aufwendungen. Der AG hat unverzüglich nach Rücktritt sämtliche ihm vom AN überlassene Unterlagen und Dokumentationen an den AN zurückzustellen.
17.4. Bei Rücktritt des AN hat dieser Anspruch auf Ersatz von Xxxxxxx und vergeblichen Aufwendungen, die dem AN aufgrund der vorzeitigen Beendigung entstanden sind. Weitergehende Rücktrittsrechte des AN gemäß anwendbarem Recht und dieser VKB bleiben vorbehalten.
Rücktrittsrechte. Sind unsere Ansprüche bei oder nach Vertragsabschluss gefährdet, sind wir zur Leistungsverweigerung berechtigt, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit geleistet ist. Ist der Besteller hierzu nicht bereit oder in der Lage, so können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne zum Schadenersatz verpflichtet zu sein. Dagegen können wir Ersatz unserer Aufwendungen verlangen.
Rücktrittsrechte. 5.1 Rathmanner ist insbesondere zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn • sich der Baubeginn um mehr als 4 Wochen aus Gründen, die nicht ausschließlich in die Sphäre von Rathmanner fallen, verzögert oder die Fortführung des Bauvorhabens um mehr als 4 Wochen unterbrochen wird; • Umstände vorliegen, die eine ordnungsgemäße Leistungserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen; • Wenn über das Vermögen des Geschäftspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und die gesetzlichen Vorschriften den Rücktritt vom Vertrag nicht untersagen; • nachträglich Umstände hinsichtlich der Vermögenslage des Geschäftspartners auftreten, die dessen Fähigkeit den Werklohn gänzlich innerhalb angemessener Frist zu bezahlen, zweifelhaft erscheinen lassen; • der Geschäftspartner seine Mitwirkungspflichten verletzt oder mit der Bezahlung einer fälligen Rechnung säumig ist.
5.2 Beide Vertragsparteien sind zum sofortigen Rücktritt berechtigt, wenn über das Vermögen der jeweils anderen Vertragspartei die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen oder ein solches Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben worden ist.
5.3 Im Falle des Rücktrittes durch Rathmanner steht Rathmanner ein verschuldensunabhängiger pauschalierter Schadenersatz in der Höhe von 10% des Auftragswertes (Bruttowert) zu. Rathmanner ist berechtigt einen höheren Schaden geltend zu machen.
5.4 Rathmanner ist berechtigt vom Geschäftspartner für die bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen die Übernahme zu verlangen und das Entgelt für diese Leistungen vom Geschäftspartner zu fordern.
Rücktrittsrechte. 16.1 Rücktrittsrecht bei Änderung des Angebots oder bei Abgabe eines Konkurrieren- den Angebots
(a) Im Falle einer Änderung des Angebots gemäß § 21 Abs. 1 WpÜG können InTiCa-Aktionäre bis zum Ablauf der Annahmefrist jederzeit von den durch die Annahme des Angebots zustande gekommenen Verträgen zurücktre- ten, wenn und soweit sie das Angebot vor Veröffentlichung der Änderung des Angebots angenommen haben (§ 21 Abs. 4 WpÜG).
(b) Im Falle eines Konkurrierenden Angebots können InTiCa-Aktionäre jeder- zeit bis zum Ablauf der Annahmefrist von den durch die Annahme des An- gebots zustande gekommenen Verträgen zurücktreten, wenn und soweit sie das Angebot vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage für das Kon- kurrierende Angebot angenommen haben (§ 22 Abs. 3 WpÜG).
Rücktrittsrechte. 1. Rücktritt vom Immobiliengeschäft nach § 30 a KSchG