Sachschäden – Gefälligkeitshandlung. Für Sachschäden aus Anlass einer Gefälligkeitshandlung gilt: Der Versicherer wird sich nicht auf einen stillschweigenden Haftungsausschluss bei Gefälligkeitshandlungen des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein ande- rer Versicherer (z. B. Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet. Versicherungssumme siehe Versicherungsschein.
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Sachschäden – Gefälligkeitshandlung. Für Sachschäden aus Anlass einer Gefälligkeitshandlung gilt: Der Versicherer wird sich nicht auf einen stillschweigenden Haftungsausschluss bei Gefälligkeitshandlungen des Versicherungsnehmers Versicherten oder mitversicherter Personen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer Versicherte wünscht und ein ande- rer anderer Versicherer (z. B. Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet. Versicherungssumme siehe Versicherungsschein.
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Sachschäden – Gefälligkeitshandlung. Für Sachschäden aus Anlass einer Gefälligkeitshandlung gilt: Der Versicherer wird sich nicht auf einen stillschweigenden Haftungsausschluss Haftungsaus- schluss bei Gefälligkeitshandlungen des Versicherungsnehmers oder mitversicherter mitver- sicherter Personen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein ande- rer anderer Versicherer (z. B. Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet. Versicherungssumme siehe Versicherungsschein.
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