Sammelhelzung Musterklauseln

Sammelhelzung. 1. Die vermietete . ien wdhrend der Heizperiode (I. Oktober bls 30. April) in der Betriebszeit angemeisen zu behelzen, soweit n1cht betriebsbe-dingte andere, Heizzelten notwendig slnd. AuSerholb der Heizperiode konn Beheizung nur veriongt werden, wenn die AuBentemperatur on drel aufeinanderf olgenden Tagen um 21:00 Uhr unter 12 Grad Celsius sinkt. Beheizung bzw. Ersatzbehelzung konn nicht verlongt werden bei St6rungen, h6herer Gewolt, beh6rdllchen Anordnungen oder bei sonstiger Unm6glichkeit der Leistung (z.B, Brennstoffknoppheit), es sei denn, die Unm6gilchkelt beruht cuf Vorsatz oder grober Fohrldssigkeit des Vermlieters. Die Rechte des Mieters aus Abschnitt 537 BGB bleben unberf1hrt. Dern Mieter stehen SchadensersatzonsprOche nicht zu, es sei denn, der Vermieter hot vors6tzlich oder grob fahrlbssig gehandelt. Der Vermieter hat f0r alsbaidige Beseitigung etwolger St6rungen Sorge zu tragen.