Mietzeit Musterklauseln

Mietzeit. 1. Die Mietzeit beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. Sollte der Mieter die Mietsache vor diesem Zeitpunkt in Gebrauch nehmen, so beginnt die Mietzeit mit der tatsächlichen Ingebrauchnahme der Mietsache. Im Falle der unberechtigten Annahmeverweigerung des Mieters beginnt die Mietzeit am Tage des Angebots des Vermieters. Bei Übergabe von selbständigen Teilen der Mietsache gilt vorstehendes entsprechend.
Mietzeit. 2.1. Die Mietzeit wird nach Tagen berechnet. Angefangene Tage zählen voll. Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Geräte am Verwendungsort; sie endet mit dem Wiedereintreffen der Geräte beim Vermieter. Verzögert sich das Eintreffen der Geräte beim Vermieter über die ursprünglich vorgesehene Mietzeit hinaus, kann der Mietpreis entsprechend nachberechnet werden. Die Mindestmietzeit beträgt drei Monate.
Mietzeit. (1) Das Mietverhältnis beginnt am . . und läuft auf unbestimmte Zeit.
Mietzeit. 12.1. Die Mietzeit beginnt und endet zu dem Zeitpunkt an dem Tag, der im Mietvertrag genannt ist.
Mietzeit. 6.1 Ist das Mietverhältnis für eine bestimmte Zeit fest abgeschlossen, endet es mit Ablauf dieser Zeit, ohne, dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Ist das Mietverhältnis auf unbestimmte Dauer abgeschlossen oder zunächst auf eine feste Laufzeit und sodann auf unbestimmte Dauer, kann das Mietverhältnis mit einer Frist von 1 Monat jeweils zum Ende des Lagermonats schriftlich gekündigt werden, bei der Befristung des Mietverhältnisses mit einer Verlängerung auf unbestimmte Zeit erstmals zum Ablauf der Befristung.
Mietzeit. Die Vertragsdauer beläuft sich jeweils auf ein Schuljahr und verlängert sich um ein weiteres Schuljahr, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von zwei Monat zum Schuljahresende schriftlich gekündigt wird. Das Schließfach muss sauber und leer hinterlassen werden. Bei Schulwechsel im laufenden Schuljahr wird eine Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Monatsende vereinbart. Bei zweckwidriger Nutzung des Schließfaches, z.B. Verstoß gegen die Hausordnung der Schule, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung unter Angabe des Grundes zu kündigen. In diesem Fall erfolgt keine Erstattung der Miete für das laufende Schuljahr.
Mietzeit. Der Mietzeitraum ist umseitig genannt. Die Laufzeit beträgt für alle Zähler einheitlich 6 Jahre und verlängert sich jeweils um 6 Jahre, wenn das Ver- tragsverhältnis nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Mona- ten schriftlich gekündigt wird. Bei einer Verlängerung des Vertrages wer- den alle durch diesen Vertrag gemieteten Allmess-Geräte, die zum Aus- tausch fällig sind, ausgetauscht. Bei Beendigung des Vertrages ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die Allmess-Geräte unverzüglich frei Haus zurückzugeben.
Mietzeit. Soweit nichts anderes angegeben oder vereinbart ist, beträgt die Miet- zeit für den angegebenen Mietpreis drei Werktage einschließlich Emp- fangs- und Rückgabetag. Bei verspäteter Rückgabe wird für jeden weite- ren Tag ein Zuschlag in Höhe von 50 % des Nettomietpreises berechnet.
Mietzeit. Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Abholung (nach Vereinbarung) des Fahrzeugs und endet mit dem Tag der Rückgabe (nach Vereinbarung). Zur Mietzeit zählen auch die Tage der Abholung und Rückgabe des Fahrzeugs durch den Mieter bzw. der Lieferung und Abholung des Fahrzeugs durch den Vermieter. Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, gelten für die Überlassung des Mietfahrzeuges die Preise der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste. Die Anmietung des Fahrzeugs ist nur gegen Zahlung einer Kaution möglich. Im Mietpreis nicht enthalten sind Kosten für Betanken, Benzin, evtl. Servicegebühren sowie Zustellungs- und Abholkosten. Die gesamte Miete einschließlich Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist spätestens zum Ende der Mietzeit bzw. bei Rückgabe des Fahrzeuges fällig. Bei längeren Buchungen können Pauschalpreise ausgehandelt werden. Die Zahlungsmöglichkeiten sind aus der Preisliste ersichtlich. Eine Abgabe des Fahrzeuges oder der Schlüssel erfolgt nur an Personen, die das gesetzliche Mindestalter sowie eine gültige Fahrerlaubnis nachweisen können, die älter als zwei Jahre ist. Diese Prüfpflicht obliegt dem Mieter. Das Fahrzeug darf nur von den im Vertrag genannten Personen geführt werden. Diese müssen in die Bedienung eingeführt worden sein. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf Verlangen Namen und Anschriften aller Fahrer des Mietfahrzeuges bekannt zu geben. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Der Fahrer ist insofern Erfüllungsgehilfe des Mieters, auch wenn er durch den Vermieter vermittelt wurde. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ende der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Vertragsverhältnis nicht als verlängert. . Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht am vereinbarten Tag zurück, so wird eine Strafe in Höhe von 200,00 Euro pro Tag zzgl. Mehrwertsteuer. – beginnend ab dem Folgetag der vereinbarten Rückgabe - fällig. Daneben haftet der Mieter dem Vermieter in diesem Fall für finanzielle Schäden, die er auf Grund der verspäteten Rückgabe erleidet. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit zurückzugeben. Das Fahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben. Jeder über die vereinbarte Fahrleistung hinausgehende Kilometer wird mit 0,25 Euro/km inkl. Mehrwertsteuer berechnet.
Mietzeit. Die auf den Mietpreis bezogene Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Verla- dung und endet mit dem vereinbarten Tag des Wiedereinganges der Mietgegenstän- de. Bei Überziehung der vereinbarten Mietzeit oder bei Nichteinhaltung einer vom Mieter übernommenen Abbau- oder Transportpflicht wird die anteilige Miete weiter- berechnet, etwaige Schadenersatzansprüche werden hiervon nicht berührt.