Mietzins Musterklauseln
Mietzins. 3.1 Die vom Kunden zu leistende Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. Leistungsschein.
3.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %.
3.3 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung im vertragsgemäßen Zustand, der dem zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entspricht. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gesondert zu vergüten.
3.4 Die Miete ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 6. oder dem Beginn der produktiven Nutzung der Mietsache durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliche Miete vereinbarten Betrages.
3.5 Die Zahlung der Miete ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist.
3.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen.
3.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.
3.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schade...
Mietzins. 3.1 Die vereinbarte Miete schließt die Kosten für Heizung bzw. Kühlung, Normalbeleuchtung, und Lüftung in der TipsArena Linz ein.
3.2 Der für die Grundbeleuchtung anfallende Stromaufwand ist in der Grundmiete der TipsArena Linz enthalten. Der Strombedarf für darüber hinausgehende Leistungen (z.B. Bühne, Effektbeleuchtung, Catering, Anzeigetafel, etc.) kann auf eigenen Zählern abgelesen werden und wird zum jeweiligen Tarif nach tatsächlichem Verbrauch in Rechnung gestellt.
3.3 In der Grundmiete ist auch die aufgrund einer üblichen Nutzung anfallende einmalige Endreinigung inkludiert. Zwischenreinigungen (z.B. aufgrund mehrtägiger Veranstaltungen), Sonderreinigungen von groben, unüblichen Beschmutzungen, etc. werden separat, nach tatsächlichen Kosten der Fachfirma dem Mieter in Rechnung gestellt.
3.4 Die Garderobe wird ausschließlich auf Rechnung der LIVA betrieben. Das Garderobenentgelt ist nach Maßgabe des Tarifes von den Besuchern unmittelbar bei der Garderobe zu entrichten.
3.5 Die Rechnungslegung erfolgt nach der Veranstaltung und unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes und Verbrauchs (z.B. extra Räumlichkeiten, Aufbau-, Abbautage, Strom, Zwischenreinigungen, Sonderreinigungen, Schäden,…) abzüglich der geleisteten Akontozahlung und ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzüge zu begleichen. Das im Vertrag enthaltene Angebot gilt als Richtwert für den Veranstalter und nicht als endgültige Rechnung.
3.6 Die mit der Errichtung dieses Mietvertrages anfallenden Gebühren gehen zu Lasten des Mieters.
3.7 Die LIVA behält sich ausdrücklich das Recht vor, Kosten jeglicher Art, die bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbar waren, gesondert in Rechnung zu stellen.
3.8 Die LIVA behält sich vor, entsprechend der Steigerung des Preisindex aliquote Erhöhungen auch nach Abschluss des Mietvertrages durchzuführen.
Mietzins. 5.1 Die monatliche Mietzahlung ab 01.04.2004 setzt sich wie folgt zusammen: Büro-, Sanitär-, Verkehrsfl. 66,49 m² 5,37 €/m² 357,05 € Produktionsflächen 86,12 m² 5,01 €/m² 431,46 € Freiflächen. 0,00 € PKW-Stellplätze 0,00 € Summe 152,61 m² 788,51 € Büro-, Sanitär-, Verkehrsfl. 66,49 m² 2,64 €/m² 175,53 € Produktionsflächen 86,12 m² 2,64 €/m² 227,36 € Freiflächen 0,00 € Summe 152,61 m² 402,89 € Zwischensumme 1.191,40 € zzgl. gesetzl. USt. 190,62 € 5.2 Die Miete ist spätestens bis zum 3. Werktag jeden Monats im voraus kostenfrei auf das folgende Konto der Vermieterin zu zahlen: Dresdner Bank AG, Mannheim, BLZ 670 800 50, Kto. Nr. 686649900
5.3 Falls die Monatsmiete nicht bis zum 10. Werktag des Monats eingeht, ist die Ver-mieterin berechtigt, Verzugszinsen ab Fälligkeit bis zum Tage des Eingangs in Höhe von 5 % p. a. über dem Basiszinssatz in Rechnung zu stellen.
5.4 Die erste Monatsmiete ist nach vertragsgerechter Übergabe des Mietobjektes an die Mieterin fällig. Erfolgt die Übergabe nicht zum Monatsersten, so ist für jeden Tag der Nutzung 1/30 des monatlichen Mietzinses zu entrichten.
5.5 Die Mieterin kann gegenüber dem Mietzins nur mit von der Vermieterin anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
5.6 Die Mieterin ist damit einverstanden, dass die Mietforderung an Dritte abgetreten wird, z. B. an die refinanzierende Bank.
Mietzins. Die Höhe der Miete und deren Fälligkeit für die zeitweise Überlassung der Software oder Hardware (Miete), bzw. der Bereitstellung der IT-Infrastruktur ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag.
Mietzins. Der Mietzins ist im Vorhinein zu entrichten und muss spätestens am fünften des Kalendermonats am Konto dAeusswVaehrlmieters eingelangt sein. Der vereinbarte Mietzins setzt sich zusammen aus: Warmwasserkosten (nur bei einer zentralen Wärmeversorgungsanlage) laut Vorschreibung der HausverwaltAuunsgwa(hdles Abrechnungsunternehmens) an den Vermieter. Nicht dazu zählen Zahlungen zur Vorsorge für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten („Rücklage“), für laufende Reparaturen und für Großreparaturen der Liegenschaft, Sie werden dAeumswaMhiel ter zunächst monatlich pauschal vorgeschrieben und im Folgejahr abgerechnet. Aus der Abrechnung kann sich eine Nachzahlung oder ein Guthaben ergeben. D Die jeweilige Höhe der Vorschreibungen richtet sich nach jenen der Hausverwaltung (des Abrechnungsunternehmens) an den VAeursmwiaehtel r. Als verhältnismäßiger Anteil (Aufteilungsschlüssel) an den jeweiligen Kosten beträgt: % Hauptmietzins EUR Betriebskosten EUR (allfällige) besondere Aufwendungen (z.B. Lift) EUR Warmwasser EUR USt. (10%) EUR (allfällige) Akontobeträge für: EUR Heizung EUR EUR USt. (20%) EUR Die Summe aller Mietzinsbestandteile beträgt daher monatlich EUR Der oben festgesetzte Hauptmietzins von derzeit Euro monatlich wird wertgesichert vereinbart. Die Wertanpassung erfolgt vereinbarungsgemäß entsprechend der Veränderung der Richtwerte (alle zwei Jahre zum 1. April) im Sinne der Bestimmung des § 5 Richtwertgesetz. Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Richtwert. Falls diese Wertsicherung im Sinne des Richtwertgesetzes nicht mehr angewendet werden kann, erfolgt die Wertsicherung entsprechend der Veränderungen des Verbraucherpreisindex 2010. Basis ist der Indexwert des Monats des Vertragsabschlusses, der Schwellenwert beträgt 5%. Somit können nur Indexveränderungen von mehr als 5% zu einer Anpassung führen. Bei Überschreitung des Schwellenwertes kommt die gesamte Veränderung zum Tragen. Ausgangsgrundlage für die Errechnung der weiteren Überschreitungen ist stets die neue Indexzahl. DAuesr waMhileter darf das Mietobjekt nur für eigene Wohnzwecke benutzen. Eine untergeordnete Nutzung zu Bürozwecken (ohne Kundenverkehr) wird gestattet, sofern die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken gewährleistet bleibt. XXxxxx wMahielter verpflichtet sich, den Elektro- und Gasbezug unmittelbar nach Mietbeginn direkt bei den Energieversorgungsunternehmen auf sAeuisnwena Namen anzumelden, und den Energiebezug auf Xxxxxxxxx auf sAeuisnw...
Mietzins. Der vereinbarte Mietzins gilt für die vereinbarte Zeitdauer bei einem einschichtigen Betrieb von max. 8 Stunden pro Tag, ohne Samstag und Sonntag, oder für die vereinbarte Anzahl von Einsätzen. Bei mehrschichtigem Betrieb oder einer grösseren Anzahl von Einsätzen ist ein Zuschlag zum vereinbarten Mietzins zu entrichten. Der Mietzins ist auch dann für die ganze Mietdauer geschuldet, wenn die normale Betriebszeit nicht voll ausgenützt oder das Mietobjekt vor Ablauf der Mietdauer zurückgegeben wird. Im vereinbarten Mietzins sind die Transport-, Montage-, Demontage-, Verpackungs- und Versicherungskosten nicht inbegriffen; diese werden zusätzlich berechnet. Allfällige LSVA ist nicht inklusive. Der Mietzins ist, je nach Dauer des Mietvertrages und Vereinbarung der Parteien, ratenweise zu entrichten. Bei Mieten bis 1 Monat ist der Mietzins nach Mietende fällig. Bei Mieten ab 1 Monat ist die Miete monatlich im Voraus zu bezahlen. Anderslautende Parteivereinbarungen für Mietverträge von kurzer Dauer bleiben ausdrücklich vorbehalten. Befindet sich der Mieter mit einer Zahlung im Rückstand, und kommt er der Aufforderung des Vermieters, innerhalb der Frist von 10 Tage den rückständigen Mietzins zu bezahlen nicht nach, so wird der Mietvertrag mit Ablauf dieser Frist aufgelöst. Spricht der Vermieter den Rücktritt vom Vertrag aus, so hat der Mieter das Mietobjekt unverzüglich dem Vermieter zurückzusenden, wobei die Transport- und Versicherungskosten für die Rücksendung sowie allfällige weitere damit verbundene Spesen zu Lasten des Mieters gehen. Der Mieter bleibt zur Bezahlung des Mietzinses bis zum Ende der vereinbarten Mietdauer verpflichtet; der Vermieter muss sich jedoch anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung des Mietobjektes während der Mietdauer erlangt.
Mietzins. Der Mietzins ist monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats zu leisten, es sei denn, in dem Einzelmietvertrag wurde ausdrücklich etwas anderes geregelt.
Mietzins. F.4.1 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Software und deren Aufrechterhaltung in vertragsgemäßem Zu- stand. Weitergehende Leistungen sind gesondert zu vergüten.
Mietzins. Der vereinbarte Mietzins gilt für einschichtigen Betrieb von maximal 40 Wochenarbeitsstunden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Miete ist in voller Höhe auch dann zu bezahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird, oder 22 Arbeitstage im Monat nicht erreicht werden. Die arbeitstäglich über die normale Schichtzeit hinaus geleisteten Stunden gelten als Überstunden und sind dem Vermieter monatlich oder bei kürzerer Mietzeit unverzüglich nach Mietende anzugeben und zu belegen. Verstößt der Mieter gegen diese Bestimmung oder erstattet er vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Angaben, so hat der Mieter eine Vertragsstrafe in Höhe des vierfachen Betrages der hinterzogenen Miete an den Vermieter zu bezahlen. Bei einer 6 Monate übersteigenden Mietdauer wird die Miete in der Form wertgesichert, dass bei Ansteigen des Index der Verbraucherpreise 2000 oder des Nachfolgeindex um mehr als 5% (volles Ausmaß) gegenüber der Basis-Indexzahl für den Monat des Vertragsabschlusses die Miete entsprechend angehoben wird. Gleiches gilt bei weiterem Ansteigen der letztmaligen Indexzahl um mehr als 5%.
Mietzins. Leistungen gemäß Ziffer 1.2 bis Ziffer 1.5 sind im Mietzins enthalten; dies gilt auch für Ziffer 1.6, sofern die Installation einzelvertraglich vereinbart ist.