Mietzins. 3.1 Die vom Kunden zu leistende Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. Leistungsschein.
Mietzins. Die Höhe der Miete ist im Lieferschein/Rechnung bzw. auf der Webseite unter xxx.xxxxxxxxx.xx angegeben. Die performeon UG (haftungsbe- schränkt) behält sich das Recht vor, die Mietdauer auf Basis der Mietvorauszahlung zu verlängern. Hat der Kunde das Gerät gebucht und storniert der Kunde vor Beginn der vereinbarten Mietzeit, werden folgende Stornogebühren berechnet: ▪ Bei Stornierung 7 Werktage oder mehr vor Mietbeginn werden 20% des vereinbarten Mietpreises in Rechnung gestellt ▪ Bei Stornierung 3 Werktage vor Mietbeginn werden 50% des vereinbarten Mietpreises in Rechnung gestellt ▪ Bei einer Stornierung zum Beginn des Mietvertrages werden 100 % des vereinbarten Mietpreises in Rechnung gestellt. Hat der Kunde einen Mietgegenstand vorbestellt und den Mietgegenstand nicht abgeholt, entfällt nicht seine Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete. Die performeon UG (haftungsbeschränkt) ist berechtigt, die Geräte vier Stunden nach Beginn der vereinbarten Mietzeit an ei- nen Dritten zu vermieten. Die durch anderweitige Vermietung erzielte Xxxxx wird auf die Zahlungsverpflichtung des Kunden angerechnet. Der Kunde ist verpflichtet, die gemieteten Geräte auf verschiedene Weise vor übermäßiger Beanspruchung zu schützen und ist für die Wartung und Instandhaltung der Geräte verantwortlich. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, die elektrische Sicherheit der ausgeliehenen Geräte zu über- prüfen und Falls notwendig eine DGUV-Prüfung auf seine Kosten zu veranlassen. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der performeon UG (haftungsbeschränkt) hat der Kunde kein Recht, Änderungen an den Geräten, insbesondere Zubehör und Vorrichtungen vorzunehmen oder von der performeon UG (haftungsbeschränkt) oder vom Hersteller angebrachte Kennzeichnungen zu entfernen. Der Kunde darf ohne ausdrückliche Zustimmung der performeon UG (haftungsbeschränkt) weder Rechte an den Geräten an Dritte einräumen noch Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte übertragen. Macht ein Dritter durch Beschlagnahme etc. Rechte an den Geräten geltend, hat der Kunde der performeon UG (haftungsbe- schränkt) unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten auf das Eigentum der performeon UG (haftungsbeschränkt) hinzuweisen. Der Kunde trägt die Kosten für Reparaturen, die während der Mietzeit erforderlich sind, mit Ausnahme von Reparaturen, die aufgrund normaler Abnut- zung erforderlich sind. Reparaturen können nur von der performeon UG (haftungsbeschränkt) durchgeführt werden, es sei denn, perfo...
Mietzins. (1) Die Höhe der Miete und deren Fälligkeit für die zeitweise Überlassung der Software oder Hardware (Miete), bzw. der Bereitstellung der IT-Infrastruktur ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag.
Mietzins. Nicht staatlich geförderte Mietobjekte Allgemeines Akontobeträge, Abrechnungen Bei nicht staatlich geförderten Mietobjekten wird der Mietzins mangels ande- rer Abrede aufgrund der tatsächlichen Kosten der Vermieterin berechnet (reine Kostenmiete). Mit den Mietzinsen müssen Verzinsung des Fremd- und des Eigenkapitals sowie branchenübliche Abschreibungen in die vom Gesetz vorgeschriebenen sowie von der Generalversammlung beschlossenen Fonds, der laufende Unterhalt der Gebäude und der Umgebung, die Bezahlung von Abgaben, Steuern und Versicherungsprämien sowie die Kosten einer zeitge- mässen Verwaltung und Genossenschaftsführung gedeckt sein. Mietzinserhöhungen müssen mit dem amtlich genehmigten Formular mit- geteilt werden. Sie können auf die vertraglichen Kündigungstermine vorge- nommen werden, unter Einhaltung der Kündigungsfrist, verlängert um eine zehntägige Anzeigefrist. Sie müssen begründet werden und den Hinweis enthalten, dass sie innert 30 Tagen bei der örtlichen Schlichtungsbehörde angefochten werden können. Nebenkosten sind das Entgelt für die tatsächlichen Aufwendungen der Ver- mieterin oder eines Dritten für Leistungen, die mit dem Gebrauch der Mietsa- che zusammenhängen (zum Beispiel Warmwasser- und Heizkosten, Anten- nengebühr, usw.) sowie Kosten für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Mietsache ergeben. Nebenkostenakonti sind nur geschuldet, soweit sie im Mietvertrag ausdrück- lich als zusätzliche Leistungen zum Nettomietzins vereinbart sind; sonst sind die diesbezüglichen Aufwendungen im Nettomietzins enthalten (Artikel 257a Absatz 2 OR). Ist vertraglich Akontozahlung vorgesehen, wird über die tatsächlichen Kos- ten jährlich per 30. April abgerechnet, sofern kein anderes Abrechnungs- datum vereinbart ist. Die Abrechnung ist der Mieterin bis spätestens sechs Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode zuzustellen. Nachforderungen und Rückerstattungen sind innert 30 Tagen nach Erhalt der Abrechnung zu bezahlen. Die Abrechnung erfolgt nach einem angemessenen Verteiler bzw. für die Heizkosten nach den Messungen der Geräte für eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung. Die Zahlungsfrist beträgt 60 Tage. Die Mieterin kann innert 30 Tagen nach Erhalt der Abrechnung Einsicht in die Abrechnungsbelege verlangen.
Mietzins. Der frei vereinbarte Mietzins besteht aus dem Hauptmietzins, dem Mietzins für mitvermietete Einrichtungsgegenstände, den nachstehend näher umschriebenen Betriebskosten samt lau- fenden öffentlichen Abgaben und der Umsatzsteuer (USt) in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Der monatliche Hauptmietzins beträgt derzeit netto € (iW Euro ) zzgl. jeweilige Ust. Der monatliche Mietzins für die mitvermieteten Einrichtungsgegenstände (Küche, ...) beträgt netto € (iW Euro ) zzgl. Ust (derzeit 20%). Der vereinbarte Mietzins von monatlich € wird aufgrund des vom Statistischen Zentral- amt in Wien herausgegebenen Verbraucherpreisindex 2015 (VPI 2015) oder dessen Folgein- dex wertgesichert. Die Wertsicherung erfolgt mit Stichtag Vertragsbeginn (=Ausgangsbasis) und wird jährlich mit dem Septemberindex vorgenommen (keine Toleranzgrenze). Die Anpassung an die Wertver- änderungen erfolgt jeweils zum 1.1. des darauf folgenden Jahres. Die Nichtberechnung bzw. Nichteinhebung gilt unabhängig von der Dauer nicht als Verzicht; ein Verzicht auf die Anwen- dung der Wertsicherungsvereinbarung bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Geltend- machung ist auch rückwirkend – jedoch begrenzt durch die dreijährige Verjährungsfrist – zu- lässig. Die Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben bestimmen sich nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften (derzeit §§ 21 bis 24 MRG). Der Mieter stimmt dem Abschluss, der Erneuerung und/oder der zweckmäßigen Änderung von Verträgen über die angemessene Versicherung des Hauses gegen Glasbruch (hinsichtlich der Verglasung der der allgemeinen Benützung dienenden Räume des Hauses einschließlich aller Außenfenster) und Sturmschäden zu bzw. tritt den bestehenden Vereinbarungen bei. Der vom Mieter zu tragenden Anteil des Mietobjektes an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben bestimmt sich (entsprechend § 17 MRG) nach dem Verhältnis der Nutz- fläche des Mietobjekts zur Gesamtnutzfläche aller Mietobjekte des Gebäudes. Informativ wird mitgeteilt, dass dieser Anteil derzeit …… % beträgt. Zur Deckung der Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben wird ein gleichbleiben- der Teilbetrag zur Anrechnung gebracht, der vom Gesamtbetrag der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben des vorausgegangenen Kalenderjahres zu berechnen ist und im Falle einer zwischenzeitlichen Erhöhung von Betriebskosten oder der öffentlichen Abgaben um höchstens 10% überschritten werden darf; die endgültige Abrechnung der jährlichen Betriebs- kosten erfolg...
Mietzins. 1. Der Mietzins ist monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats zu leisten, es sei denn, in dem Einzelmietvertrag wurde ausdrücklich etwas anderes geregelt.
Mietzins. 1. Der Mietzins richtet sich nach der gültigen Mietpreisliste des Vermieters und der Vereinbarung im Mietvertrag. Er ist zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer zu leisten.
Mietzins. 2.1 Der Mietzins umfasst die Vergütung für die Überlassung des Mietgegenstands und deren Aufrechterhaltung in vertragsgemäßem Zustand. Weitergehende Leistungen, etwa Lieferung von Verbrauchsmaterialien, sind gesondert zu vergüten.
Mietzins. F.4.1 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlas- sung der Software zum Gebrauch und deren Aufrechter- haltung in vertragsgemässem Zustand. Weitergehende Leistungen sind gesondert zu vergüten.
Mietzins. Leistungen gemäß Ziffer 1.2 bis Ziffer 1.5 sind im Miet- zins enthalten; dies gilt auch für Ziffer 1.6, sofern die Installation einzelvertraglich vereinbart ist.