Schadenersatz bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden. 1. Für Schäden nach Artikel 17 Absatz 1, die 100 000 Sonderziehungsrechte je Reisenden nicht übersteigen, kann die Haftung des Luftfrachtführers nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
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Schadenersatz bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden. (1. ) Für Schäden nach Artikel 17 Absatz 1, die 100 000 100000 Sonderziehungsrechte je Reisenden nicht übersteigen, kann die Haftung des Luftfrachtführers nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
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Schadenersatz bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden. 1. 1 Für Schäden nach Artikel 17 Absatz 1, die 100 000 Sonderziehungsrechte je Reisenden Rei- senden nicht übersteigen, kann die Haftung des Luftfrachtführers nicht ausgeschlossen ausgeschlos- sen oder beschränkt werden.
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