Schadenersatz für Körperverletzung oder Tod Musterklauseln

Schadenersatz für Körperverletzung oder Tod a. Der Beförderer haftet für nachweisliche Schäden im Falle des Todes oder der körperlichen Verletzung eines Passagiers, sofern sich der Unfall, der zum Tod oder zur Verletzung geführt hat, an Bord des Flugzeugs oder während des Ein- oder Aussteigens ereignet hat, wie im Montrealer Übereinkommen festgelegt; b. Im Falle einer Haftung gemäß Artikel 14, Absatz 2 Buchstabe (a), schließt der Beförderer seine Haftung für Schäden bis zu einem Betrag von 128.821 SZR pro Passagier weder aus noch begrenzt er sie. Der Beförderer bleibt jedoch berechtigt, sich auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe (c) zu berufen. Der Beförderer haftet nicht für Schäden, die aus dem Tod oder der Verletzung des Passagiers entstehen und eine Höhe von BTR 128.821 pro Passagier übersteigen, wenn der Beförderer nachweist, dass: 1. der Schaden nicht auf Fahrlässigkeit oder eine andere rechtswidrige Handlung oder Unterlassung des Beförderers oder seiner Untergebenen oder Vertreter zurückzuführen ist; oder 2. der Schaden ausschließlich auf die Fahrlässigkeit oder eine andere rechtswidrige Handlung oder Unterlassung eines Dritten zurückzuführen ist. x. Xxxx ein Passagier befördert, dessen Alter oder geistige oder körperliche Verfassung so beschaffen ist, dass sie eine Bedrohung oder ein Risiko für ihn darstellen könnte, so haftet der Beförderer nicht für seine Krankheit, seine Verletzung, seine Behinderung oder seinen Tod oder eine Verschlimmerung der betreffenden Krankheit, Verletzung oder Behinderung, sofern die Schäden auf diese Verfassung oder eine Verschlimmerung derselben zurückzuführen sind. e. Im Falle eines Schadensersatzanspruchs gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe (a) leistet der Beförderer unverzüglich, spätestens jedoch 15 Tage nach Feststellung der Identität der entschädigungsberechtigten natürlichen Person, eine im angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehende Vorauszahlung, die zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse ausreicht. f. Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 14, Abschnitt 2, Buchstabe (d), beträgt die Vorschusszahlung im Todesfall an die entschädigungsberechtigte natürliche Person mindestens den Gegenwert von 16.000 SZR pro Passagier in Euro. g. Eine Vorauszahlung stellt keine Haftungsanerkennung dar und kann von allen späteren Beträgen, die aufgrund der Haftung des Beförderers gezahlt werden, zwar abgezogen, aber nicht zurückgefordert werden. Eine Rückforderung ist in den in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe (c) genannten Fällen möglich oder wen...
Schadenersatz für Körperverletzung oder Tod a) Der Luftfrachtführer haftet im Falle des Todes oder der Körperverletzung eines Fluggastes für nachgewiesenermaßen erlittene Schäden nur unter der Bedingung, dass der Unfall, der zum Tod oder zur Körperverletzung geführt hat, an Bord des Flugzeugs oder beim Einstiegs- oder Ausstiegsvorgang geschehen ist. b) Für Schäden im Sinne von Artikel 15 Absatz 2a), die je Fluggast den Betrag von 100.000 SZR nicht übersteigen, gilt kein(e) Haftungsausschluss bzw. -begrenzung des Luftfrachtführers. Dieser bleibt jedoch berechtigt, sich auf Artikel 15 Absatz 1c) zu berufen. Der Luftfrachtführer haftet nicht für Schäden im Sinne von Artikel 15 Absatz 2a) insoweit, als diese je Fluggast den Betrag von 100.000 SZR übersteigen, falls der Luftfrachtführer nachweist, dass (1) der Schaden nicht auf der Fahrlässigkeit oder einer schuldhaften Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder dessen Erfüllungsgehilfen oder Vertretern beruht, oder (2) der Schaden ausschließlich auf die Fahrlässigkeit oder eine schuldhafte Handlung oder Unterlassung eines Dritten zurückzuführen ist. c) Falls ein Fluggast befördert wird, dessen geistige oder körperliche Verfassung eine Gefahr oder ein Risiko für ihn selbst mit sich bringt, haftet der Luftfrachtführer nicht für Personenschäden, wie Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Tod oder die Verschlimmerung der betreffenden Krankheit, Verletzung oder Behinderung, vorausgesetzt, diese Personenschäden beruhen ursächlich auf dieser Verfassung. d) Die aeroways GmbH ist verpflichtet, unverzüglich, in keinem Fall später als 15 Tage nach Feststellung der Identität der natürlichen Person, die Anspruch auf die Entschädigung hat, die voraussichtlich erforderlichen Vorauszahlungen zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse in angemessenem Verhältnis zur erlittenen Härte zu befriedigen. e) Unbeschadet Artikels 15 Absatz 2d) darf die Vorauszahlung an die anspruchsberechtigte natürliche Person im Falle des Todes nicht unter dem 16.000 SZR entsprechenden Betrag in Euro je Fluggast liegen. f) Eine Vorauszahlung stellt keine Anerkennung der Haftung dar und kann mit etwa später aufgrund der Haftung von der aeroways GmbH gezahlten Beträgen verrechnet werden. Sie ist jedoch nicht rückzahlbar, außer in dem in Artikel 15 Absatz 1c) geschilderten Fall oder sofern im Nachhinein nachgewiesen wird, dass die Person, welche die Vorauszahlung erhalten hat, den Schaden durch unerlaubte Handlung verursacht oder zu seiner Entstehung beigetragen hat...

Related to Schadenersatz für Körperverletzung oder Tod

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Schadenersatz bei Verzug Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.

  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • Ersatzfahrzeug a. Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich unangemessen oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen. b. Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugkategorien. c. Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.