Scheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Musterklauseln

Scheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. 1. Für alle bei Scheidungen oder Aufhebungen einer Lebenspartnerschaft vor dem 01.09.2009 eingeleiteten Versorgungsausgleiche ist die Aufteilung in zwei eigenständige Versorgungsansprüche (Realteilung) nicht vorgesehen. Bei Scheidung oder der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eines Versicherten, deren Versorgungsausgleich nach dem 01.09.2009 ein- geleitet worden ist, ist der Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Anrechte gemäß den gesetzlichen Vorgaben und gemäß der folgenden Ziffern vorzu- nehmen, auch wenn diese ggf. andere Vorschriften dieser Versicherungsbe- dingungen modifizieren. 2. Der Ausgleichswert der in der Ehezeit erworbenen Anrechte wird durch das jeweilige Familiengericht auf Basis des Technischen Geschäftsplanes und unter Berücksichtigung der Teilungskosten gemäß Ziffer 5 festgelegt. 3. Eine rechtskräftige Versorgungsausgleichs-Entscheidung, durch die der Ver- sorgungsausgleich in Form der internen Teilung durchgeführt wird, begründet für den Versorgungsausgleichs-Berechtigten jeweils für jede dem Versor- gungsausgleich unterliegende Versicherung einen neuen Versicherungsver- trag der bisherigen Versicherungsart, ohne dass es eines Antrages oder einer Annahme bedarf. Versorgungsausgleichs-Berechtigte erhalten eine Versiche- rungsbestätigung. Die Pensionskasse gewährt dem Versorgungsausgleichs-Berechtigten unter Berücksichtigung der Ziffer 2 jeweils ein dem Ausgleichswert entsprechendes eigenes Anrecht auf eine Altersversorgung, deren Leistung sich aus den bio- metrischen Daten des Versorgungsausgleichs-Berechtigten und dem Tarif nach Anlagen bzw. Tabellen I und II unter anpassender Berücksichtigung der Verwaltungskosten errechnet. Dieser Tarif umfasst keine Invaliden- und Hin- terbliebenenversorgung. Insofern wird die Regelleistung abweichend von § 3 Punkt B. auf eine reine Altersversorgung beschränkt. Damit finden §§ 6 Punkt B. und C., 12 Punkt X. Xxxxxx 5 und 12 a Punkt B Ziffer 5 für diese Ver- sicherungen keine Anwendung. 4. Mit der rechtskräftigen Versorgungsausgleichs-Entscheidung wird gleichzeitig das jeweilige Anrecht des Versorgungsausgleichs-Verpflichteten nach Maß- gabe des Technischen Geschäftsplanes um den von dem jeweiligen Fami- liengericht festgesetzten Ausgleichswert sowie um die Teilungskosten gemäß Ziffer 5 vermindert. 5. Die der Pensionskasse entstehenden Kosten bei internem Versorgungs- ausgleich, die von dem Versorgungsausgleichs-Berechtigten und dem Ver- sorgungsausgleichs-Pflichtigen jeweils hälftig ...

Related to Scheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Zuständige Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx, und Xxxxx-Xxxxx-Xxx. 00–00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.