Schlüsselkräfte – Entlohnung / Förderung Musterklauseln

Schlüsselkräfte – Entlohnung / Förderung. Die Entlohnung der Schlüsselkräfte richtet sich nach einem der folgenden Kollektivverträge: o Für SWÖ-Mitglieder sind die Entgeltbestimmungen des SWÖ-KV anzuwenden (SWÖ-Mitgliedschaft geht einem eventuellen Branchen-Kollektivvertrag vor) o Für Nicht- SWÖ-Mitglieder kommen im Fall der Kollektivvertragsunterworfenheit die Entgelt- bestimmungen des jeweiligen Branchen-Kollektivvertrages zur Anwendung (z.B.: Branchen-KV aufgrund einer Gewerbeberechtigung, BABE, …) o Wenn weder eine SWÖ-Mitgliedschaft noch ein anzuwendender Branchen-Kollektivvertrag vorliegt, kommen aufgrund der Satzung des SWÖ-KV dessen Entgeltbestimmungen zur Anwendung Ist der SWÖ-KV anzuwenden (Mitgliedschaft oder gemäß Satzung), so sind für die Prüfung der Kostenangemessenheit für Schlüsselkräfte, die nicht vom Optierungsangebot Gebrauch gemacht haben, die Bestimmungen gemäß § 30a SWÖ-KV heranzuziehen. Anmerkung: Vorrückungen ergeben sich aus § 30a 3) „Erhöhungen für ArbeitnehmerInnen, die von der Möglichkeit der Optierung gemäß § 41 SWÖ-KV nicht Gebrauch gemacht haben“. Ist der SWÖ-KV anzuwenden (Mitgliedschaft oder gemäß Satzung), so sind für die Prüfung der Kostenangemessenheit für Schlüsselkräfte, die ab dem 01.01.2007 das Dienstverhältnis beginnen, die Regelungen des SWÖ-KV heranzuziehen. Kollektivverträge regeln die Mindestentlohnung. Überzahlungen zum Kollektivvertrag sind möglich. Im Zuge der Prüfung der Kostenangemessenheit sind Überzahlungen im Hinblick auf Sparsamkeit / Wirtschaftlichkeit / Zweckmäßigkeit nachvollziehbar zu begründen. Bei Neueinstellungen von Schlüsselkräften ist das Formular „Neueinstellung–Gehaltseinstufung“ (siehe Homepage des AMS) dem Arbeitsmarktservice Steiermark, Abteilung Förderungen, samt den geforderten Beilagen (siehe Punkt 2.1. „Schlüsselkräfte“) 14 Tage vor Eintritt in das Projekt vorzulegen. o Die errechneten Dienstgeber-Gesamtkosten (DG-GK) sind für jede Schlüsselkraft unter Berück- sichtigung aller möglichen Aufwendungen und bereits bekannten Veränderungen (kollektivvertragliche Lohnerhöhungen, Vorrückungen, Abgaben, Zulagen,) in der entsprechenden Spalte im Arbeitsblatt „Detail-SK“ einzutragen. Die Berechnung dieser Gesamtkosten obliegt in der Verantwortung des Dienstgebers (Lohnnebenkostenfaktor lt. GKK, DB, DZ). o Ist eine Schlüsselkraft in einen höherem Stundenausmaß beim Dienstgeber beschäftigt als für das Projekt, ist die Lohnkostenberechnung mit dem für den Dienstgeber geleisteten Stunden zu erstellen. Die Umrechnung auf die Projektstunden ...

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen.