Schlussabrechnungspreis. (1) Der Schlussabrechnungspreis der Futures-Kontrakte auf Aktien wird von der Eurex Clearing AG am Schlussabrechnungstag (Ziffer 1.6.4 der Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich) eines Kontrakts festgelegt. Dabei ist jeweils der offizielle Schlusspreis der Aktie an nachfolgend festgelegtem Kassamarkt für die Ermittlung des Schlussabrechnungspreises maßgeblich. Falls der offizielle Schlusspreis der Aktie an dem jeweilige Kassamarkt in einer anderen Währung festgelegt wird, als der Währung in der der Futures Kontrakt denominiert ist (Produktwährung), kann die Eurex Clearing AG diesen Preis in die Produktwährung umrechnen, wobei sie den in der folgenden Tabelle festgelegten Referenzkurs zugrundelegt oder eine anderen Referenzkurs, den die Eurex Clearin AG für angemessen erachtet. Bei Aktien- Futures-Kontrakten mit zugewiesener Gruppenkennung XX00, XX00, XX00, XX00 oder US02 (Annex A der Kontraktspezifikationen für Futures Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich) wird für die Ermittlung des Schlussabrechnungspreises auf den Eröffnungspreis des maßgeblichen Kassamarktes abgestellt.
(2) Für die Festlegung des Schlussabrechnungspreises ist der offizielle Schlusspreis der Aktie im elektronischen Handelssystem des jeweiligen Referenzmarktes (Ziffer 2.7.2 Abs. (1)) maßgeblich. Soweit kein offizieller Schlusspreis zustande kommt, ist der umsatzgewichtete Durchschnitt der letzten drei im elektronischen Handelssystem des jeweiligen Referenzmarktes zustande gekommenen Bezahlt- Preise maßgeblich.
(3) Kommen in dem Basiswert keine drei Preise über das elektronische Handelssystem des jeweiligen Referenzmarktes zustande oder entspricht dieser Preis nicht den aktuellen Marktverhältnissen, kann die Eurex Clearing AG den Schlussabrechnungspreis nach billigem Ermessen festlegen. Gruppenkennung des Futures-Kontrakts gemäß Annex A der Eurex- Kontraktspezifikationen Maßgeblicher Kassamarkt ID des Kassamarktes AT01 Elektronisches Handelssystem der Wiener Börse XVIE BE01 Elektronisches Handelssystem der NYSE Euronext Brussels XBRU XX00, XX00, XX00 Präsenzhandel der NYSE Euronext New York XNYS CA02 Präsenzhandel der NYSE Euronext Amex XASE CH01 Elektronisches Handelssystem der SIX Swiss Exchange AG XSWX, XVTX DE01 Elektronisches Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse XXXX XX00, XX00 Elektronisches Handelssystem der Bolsa de Madrid XMAD FI01 Elektronisches Handelssyste...
Schlussabrechnungspreis. 1 Depositary Receipts (aktienvertretende Zertifikate) werden wie Aktien behandelt
Schlussabrechnungspreis. Der Schlussabrechnungspreis eines FX-Optionskontrakts wird von der Eurex Clearing AG am Schlussabrechnungstag (Ziffer 2.13.2.12.5 der Eurex-
Schlussabrechnungspreis. Der Schlussabrechnungspreis wird von der Eurex Clearing AG am Schlussabrechnungstag (Nummer 1.18.4 der Eurex Kontraktspezifikationen) eines Kontrakts um 16:00 Uhr MEZ festgelegt. Der Schlussabrechnungspreis entspricht dem volumengewichteten Durchschnitt der Preise aller Transaktionen der letzten Handelsminute, sofern in diesem Zeitraum mehr als fünf Transaktionen abgeschlossen wurden. In allen anderen Fällen wird der Schlussabrechnungspreis auf Basis des durchschnittlichen Mittelwerts der Geld-Brief Kurse am jeweiligen Spot-Markt festgelegt, die während des einminütigen Zeitraums angezeigt werden, der um 16.00 Uhr MEZ endet, wie durch den von der Eurex Clearing AG festgelegten Marktdatenanbieter veröffentlicht. Ist die Ermittlung eines entspräche der so ermittelte Preis nicht den tatsächlichen Marktverhältnissen, so wird der Schlussabrechnungspreis von der Eurex Clearing AG festgelegt.
Schlussabrechnungspreis. Der Schlussabrechnungspreis eines FX-Optionskontrakts wird von der Eurex Clearing AG am Schlussabrechnungstag (Ziffer 2.13.5 der Eurex-Kontraktspezifikationen) des Kontrakts festgelegt. Der Schlussabrechnungspreis des FX-Optionskontrakts richtet sich nach dem zugehörigen auslaufenden FX-Futures-Kontrakt. Sollten außergewöhnliche Umstände vorliegen, insbesondere wenn der Handel auf Grund technischer Probleme ausgesetzt ist oder wenn eine Preisbestimmung aus sonstigen Gründen nicht möglich ist, kann von der Eurex Clearing AG der Schlussabrechnungspreis in einem anderen Verfahren festgelegt werden.
Schlussabrechnungspreis. Der Schlussabrechnungspreis der Futures-Kontrakte auf Aktien wird von der Eurex Clearing AG am Schlussabrechnungstag (Ziffer 1.6.4 der Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich) eines Kontrakts festgelegt. Dabei ist jeweils der offizielle Schlusspreis der Aktie an nachfolgend festgelegtem Kassamarkt für die Ermittlung des Schlussabrechnungspreises maßgeblich. Bei Aktien- Futures-Kontrakten mit zugewiesener Gruppenkennung US01 oder US02 (Annex A der Kontraktspezifikationen für Futures Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich) wird für die Ermittlung des Schlussabrechnungspreises auf den Eröffnungspreis des maßgeblichen Kassamarktes abgestellt. Gruppenkennung des Future- Kontrakts gemäß Annex A der Eurex Kontraktspezifikationen Maßgeblicher Kassamarkt ID des Kassamarktes AT01 Elektronisches Handelssystem der Wiener Börse XVIE BE01 Elektronisches Handelssystem der NYSE Euronext Brussels XBRU CH01 Elektronisches Handelssystem der SIX Swiss Exchange AG XSWX, XVTX DE01 Elektronisches Handelssystem der Frankfurter XETR Gruppenkennung des Future- Kontrakts gemäß Annex A der Eurex Kontraktspezifikationen Maßgeblicher Kassamarkt ID des Kassamarktes Wertpapierbörse ES01, ES02 Elektronisches Handelssystem der Bolsa de Madrid XMAD FI01 Elektronisches Handelssystem der OMX - Helsinki Stock Exchange XHEL FR01 Elektronisches Handelssystem der NYSE Euronext Xxxxx XXXX XX00, XX00 Elektronisches Handelssystem der London Stock Exchange XLON GR01 Elektronisches Handelssystem der Athener Börse XATH IE01 Elektronisches Handelssystem der Irish Stock Exchange XDUB IT01 Elektronisches Handelssystem der Borsa Italiana XMIL NL01 Elektronisches Handelssystem der NYSE Euronext Amsterdam XAMS NO01 Elektronisches Handelssystem der Oslo Stock Exchange1 XOSL PT01 Elektronisches Handelssystem der NYSE Euronext Lissabon XLIS SE01 Elektronisches Handelssystem der OMX - Stockholm Stock Exchange2 XSSE
1 Die in Norwegische Kronen festgelegten Preise werden nach dem von der Europäischen Zentralbank täglich festgelegten Referenzkurs in Euro umgerechnet. Gruppenkennung des Future- Kontrakts gemäß Annex A der Eurex Kontraktspezifikationen Maßgeblicher Kassamarkt ID des Kassamarktes US01 Präsenzhandel der NYSE Euronext New York XNYS US02 Elektronisches Handelssystem der NASDAQ XNAS
Schlussabrechnungspreis. […]
(1) Maßgebend für die Dow Jones UBS Rohstoffindex-Optionskontrakte ist grundsätzlich der vom Indexanbieter (Dow Jones UBS) berechnete Indexschlussstand sieben Eurex-Handelstage vor dem Schlussabrechnungstag. Dies ist in der Regel der Mittwoch, der dem vorletzten Xxxxxxx im Monat vorausgeht. Der Indexschlussstand wird auf der Basis der einzelnen täglichen Settlementpreise der im Index zusammengefassten Rohstoff-Futures ermittelt. […]
Schlussabrechnungspreis. Der Schlussabrechnungspreis der Index-Futures-Kontrakte wird von der Eurex Clearing AG am Schlussabrechnungstag (Ziffer 1.3.4 der Kontraktspezifikationen für Futures- Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich) eines Kontrakts festgelegt. […]
Schlussabrechnungspreis. 2.19.3 Erfüllung, Lieferung
Schlussabrechnungspreis. Der Schlussabrechnungspreis der Kredit-Futures-Kontrakte wird von der Eurex Clearing AG um 17.00 Uhr MEZ am Schlussabrechnungstag (Ziffer 1.7.5 Absatz 2 oder 1.7.8 Absatz 6 der Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich) eines Kontrakts festgelegt. Die detaillierte Berechnung der einzelnen Komponenten des Schlussabrechnungspreises wird von der Eurex Clearing AG per Rundschreiben veröffentlicht und auf den Internetseiten der Eurex Clearing AG (xxx.xxxxxxxxxxxxx.xxx)der Web-Seite xxx.xxxxxxxxxxx.xxx bekannt gemacht.
(1) Der Schlussabrechnungspreis für Kredit-Index-Futures-Kontrakte gem. Ziffer 1.7.1 Absatz 2 der Kontraktspezifikationen für Futureskontrakte und Options-Kontrakte an der Eurex Deutschland und Eurex Zürich wird prozentual mit vier Nachkommastellen gebildet als Summe aus:
Abschnitt 2 Abwicklung der Geschäfte an der Eurex Bonds GmbH