Übergangs- und Schlussbestimmungen. 30 Ausführungsvorschriften
1. über die Verfahren vor dem Eintragungsausschuss sowie die für die Eintragung in eine Liste oder in das Gesellschaftsverzeichnis vorzulegenden oder anzuerkennenden Nachweise,
2. über weitere von der Architektenkammer Sachsen wahrzunehmende Aufgaben; die Aufgabenübertragung erfolgt im Benehmen mit der Architektenkammer Sachsen sowie
3. zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung von Hochschuldiplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen. 20
(1) Die auf der Grundlage bisheriger Rechtsvorschriften erfolgten Eintragungen in die Architekten- und Stadtplanerliste und das damit verbundene Recht der Titelführung einschließlich des Zusatzes „Freier“ zur Berufsbezeichnung behalten ihre Gültigkeit. Dies gilt nicht für andere Angaben zur Berufsausübung.
(2) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes laufende Verfahren vor dem Eintragungsausschuss werden nach den bisher gültigen Rechtsvorschriften abgeschlossen.
(3) Gesellschaften, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine nach § 2 geschützte Berufsbezeichnung in ihrem Namen oder in ihrer Firma führen, können diese Bezeichnung noch bis zum Ablauf eines Jahres nach In-Kraft- Treten dieses Gesetzes weiterverwenden. Nach Ablauf dieser Frist dürfen sie eine solche Berufsbezeichnung nur noch nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes führen.
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 dürfen Gesellschaften bis zum Ablauf von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine nach § 2 geschützte Berufsbezeichnung in ihrem Namen oder in ihrer Firma führen, wenn vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung Architekt und zur Vorbereitung der Errichtung von Architektenkammer Sachsenn in den künftigen Ländern der Deutschen Demokratischen Republik – Architektengesetz – vom 19. Juli 1990 (GBl. DDR I S. 921)
1. ihr Gesellschaftsvertrag oder ihre Satzung notariell beurkundet wurde,
2. ihr Gesellschaftsvertrag zu diesem Zeitpunkt das Führen einer Berufsbezeichnung entsprechend § 2 Abs. 1 und 2 oder einer Wortverbindung nach § 2 Abs. 3 vorsah,
3. die Gesellschaft mit dieser Berufsbezeichnung in das Handelsregister eingetragen wurde und
4. die geschützte Berufsbezeichnung von der Gesellschaft tatsächlich im Rechtsverkehr geführt wurde. Änderungen des Namens oder der Firma der Gesellschaft, die nach § 2 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Satz 1 geschützte Berufsbezeichnungen oder den Zusatz nach § 2 Abs. 2 betreffen, sind nur nach Maßgabe dieses Ges...
Übergangs- und Schlussbestimmungen. 18.1 1Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. 2Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. 3Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der andere Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten widerspricht. 4Die Mitteilung und der Widerspruch nach Satz 3 sind jeweils in Textform gegenüber dem anderen Vertragspartner zu erklären. 5Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten des Vertrages ohne Zustimmung über. 6Eine Zustimmung ist auch dann nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Rechtsnachfolger um ein verbundenes Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG handelt. 7In diesen Fällen bedarf es lediglich der Mitteilung in Textform an den anderen Vertragspartner.
18.2 1Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen unberührt. 2Die Vertragspartner verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende Regelungen zu ersetzen. 3Zur Schließung von Regelungslücken sind die in der Präambel dieses Vertrages genannten Vertragsgrundlagen heranzuziehen. 4Der Netzbetreiber teilt Vereinbarungen nach Satz 2 der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur unverzüglich in Textform mit.
18.3 Ändern sich die bei Vertragsschluss vorgefunden wirtschaftlichen, rechtlichen und wettbewerblichen Verhältnisse durch gesetzliche Vorgaben, behördliche Maßnahmen oder durch Regelungen zwischen den Verbänden der Stromwirtschaft auf nationaler oder internationaler Ebene während der Vertragslaufzeit wesentlich, so können die Vertragspartner bei der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Anpassung des Mustervertrages stellen.
18.4 Gibt der Netzbetreiber sein Netz oder einen Teil seines Netzes an einen anderen Netzbetreiber ab, so richten sich die hierfür durchzuführenden Prozesse, insbesondere auch bezüglich der zugunsten des Netznutzers/Lieferanten zu beachtenden Informations-/Rücksichtnahmepflichten nach dem von den Verbänden AFM+E...
Übergangs- und Schlussbestimmungen. Anträge, welche unter kein bestehendes Reglement subsummiert werden können und nicht ge- mäss Statuten, Reglemente oder Richtlinien von einer Förderung durch die Xxxxxxx Filmstiftung ausgeschlossen sind, sind nach den allgemeinen Prinzipien der selektiven Förderung zu beurteilen. Diese Revision des Förderreglements wurde durch den Stiftungsrat am 2. Dezember 2021 verab- schiedet und unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde per 1. Juli 2022 in Kraft gesetzt.
Übergangs- und Schlussbestimmungen. 30 Genehmigung, Veröffentlichung, Aufhebung bisheriger Be- stimmungen
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung der Vor- schriften über Bewirtschaftung, Schonbestimmungen sowie fremder Arten und Rassen durch die zuständige Bundesbehörde3), durch Beschluss der Fischereikommission auf den 1. Januar 2009 in Kraft.
2 Sie sind durch die Kantone zu veröffentlichen.
3 Mit der Annahme werden sämtliche den Ausführungsbestimmungen wi- dersprechenden Beschlüsse der Fischereikommission aufgehoben.
Übergangs- und Schlussbestimmungen. 54 Inkrafttreten, Laufzeit 93 Hausmeisterinnen/Hausmeister 95 Besonderer Teil Krankenhäuser 101
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - nachfolgend Beschäftigte genannt - die in einem Arbeitsverhält- nis zu einem Verbandsmitglied der Tarifgemeinschaft der Deut- schen Rentenversicherung stehen.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich be- sonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgrup- pe 15 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten; § 41 Ab- schnitt VII – Teil 1 und Teil 2 TV-TgDRV bleiben unberührt,
c) Auszubildende, Schülerinnen/Xxxxxxx in der Gesundheits- und Krankenpflege sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikan- tinnen/Praktikanten,
d) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 88 ff. SGB III gewährt werden,
e) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden Leistungs- entgelt, Zulagen und Zuschläge nicht berücksichtigt.
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das erfolgreich abgeschlossene Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhal- tung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeit- geber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tä- tigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber un- verzüglich anzuzeigen.
(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entge...
Übergangs- und Schlussbestimmungen. Bereits erteilte Patente
Übergangs- und Schlussbestimmungen. 23 Ausschlussfrist
(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachver- halt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.
Übergangs- und Schlussbestimmungen. (1) Dieses Abkommen gilt auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Ver- sicherungsfälle.
(2) Dieses Abkommen begründet keine Leistungsansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten.
(3) Für die Feststellung eines Leistungsanspruches nach diesem Abkommen werden auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die vor Inkrafttreten dieses Abkom- mens zurückgelegt worden sind.
(4) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind.
(1) Frühere Entscheide stehen der Anwendung dieses Abkommens nicht entgegen.
(2) Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden ist, werden auf Antrag nach diesem Abkommen neu festgestellt. Die Neufeststellung kann auch von Amtes wegen erfolgen. Eine Neufeststellung darf keinesfalls zu einer Minderung der bisherigen Ansprüche der Berechtigten führen.
(3) Ansprüche auf Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung, die von slowakischen Staatsangehörigen oder deren Hinterlas- senen als Flüchtlinge oder Staatenlose beziehungsweise als deren Hinterlassene er- worben wurden, bleiben gewahrt; Artikel 5 gilt sinngemäss.
Artikel 30 Für Ansprüche, die aufgrund früherer Versicherungsfälle nach Artikel 29 Absatz 2 geltend gemacht werden, beginnen die Fristen zur Geltendmachung sowie die Ver- jährungsfristen nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens.
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in Bratislava ausgetauscht.
(2) Es tritt am ersten Tage des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres ab seinem Inkrafttreten abge- schlossen. Es erneuert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn es nicht von ei- nem Vertragsstaat drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist gekündigt wird.
(2) Wird das Abkommen gekündigt, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter. Die aufgrund seiner Vorschriften erworbe- nen Anwartschaften werden durch Vereinbarung geregelt. So geschehen zu Bern, am 7. Juni 1996, in zwei Urschriften, die eine in deutscher, die andere in slowakischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise ver- bindlich. Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Slowakische Republik:
Übergangs- und Schlussbestimmungen. 21 Berufsfischer § 22 Vollzug § 23 Geltungsdauer § 24 Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen. 54 In-Kraft-Treten, Laufzeit Rehabilitationskliniken Besonderen Teil Krankenhäuser und deren Nebenbetriebe fallen Krankenhäuser und deren Nebenbetriebe Erziehungsdienst, die unter den Besonderen Teil Krankenhäuser und deren Nebenbetriebe fallen Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - nachfolgend Beschäftigte genannt - die in einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See stehen.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Ar- beitsbedingungen besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten; § 41 Abschnitt VII Teil 1 und Teil 2 bleiben unberührt,
c) Auszubildende, Schülerinnen/Xxxxxxx in der Gesundheits- und Krankenpflege, Kinder- krankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Praktikanten,
d) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 88 ff. SGB III gewährt wer- den,
e) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.