Übergangs- und Schlussbestimmungen Musterklauseln

Übergangs- und Schlussbestimmungen. 23 Ausschlussfrist § 24
Übergangs- und Schlussbestimmungen. 10.1 Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten nicht gewährleistet ist. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die andere Vertragspartei nicht innerhalb von sechs Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten des Vertrages ohne Zustimmung über.
Übergangs- und Schlussbestimmungen. (1) 1Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können nur mit Zustimmung des jeweils anderen Ver- tragspartners auf einen Dritten übertragen werden. 2Die Zustimmung darf nicht verweigert wer- den, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten ge- währleistet ist. 3Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der andere Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflich- ten schriftlich widerspricht. 4Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder der Übertragung der Grundzuständigkeit nach §§ 41 ff. MsbG gehen die Rechte und Pflich- ten des Vertrages ohne Zustimmung über. 5Eine Zustimmung ist auch dann nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Rechtsnachfolger um ein verbundenes Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG handelt. 6In diesen Fällen bedarf es lediglich der Mitteilung in Textform an den anderen Vertrags- partner. 7Eine Zustimmung ist auch dann nicht erforderlich, wenn der Stromlieferant in die Rechte und Pflichten des Anschlussnutzers eintritt.
Übergangs- und Schlussbestimmungen. Artikel 29
Übergangs- und Schlussbestimmungen. Zustandekommen Art. 19 Dieser Vertrag kommt mit der Annahme durch die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinden ... und ... zustande. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch das zuständige Organ des Kantons Bern.
Übergangs- und Schlussbestimmungen. 30 Ausführungsvorschriften § 31 Übergangsvorschriften § 32 Übergangsvorschrift (zu §§ 21 bis 23) § 33 Übergangsvorschrift (zu § 26) Änderungsvorschriften
Übergangs- und Schlussbestimmungen. Die folgenden Übergangsbestimmungen gelten für Dienstverhältnisse, die vor Inkrafttreten des Kollektiv- vertrages am 1. 12. 2013 begründet wurden. Sie gelten auch für Dienstverhältnisse in selbstständigen Ambu- latorien gem § 2 Abs 1 Z 5 KAKuG, die Leistungen der ambulanten Rehabilitation erbringen und in ei- nem Vertragsverhältnis zur Pensionsversicherungsan- stalt stehen (ausgenommen die im fachlichen Gel- tungsbereich in Abschnitt III. genannten Ambulato- rien, die nicht vom Geltungsbereich erfasst sind), so- weit die Dienstverhältnisse in diesen Betrieben vor In- krafttreten des Kollektivvertrages am 1. 10. 2020 be- gründet wurden. Die Einstufung der betroffenen Dienstnehmer in der Lohn- und Gehaltstabelle erfolgt unter Berücksichti- gung aller bisher im aufrechten Dienstverhältnis im Betrieb erworbenen Dienstjahre und Vordienstzeiten gemäß der Abschnitte IV (2) und V (2). Lehr-, Schul- und Ausbildungszeiten gelten nicht als Vordienstzei- ten. Bestehende höhere Löhne und Gehälter und günsti- gere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages am 1. 4. 2021 nicht berührt. Allgemeine Zulagen, wie Verwendungs- oder Er- schwerniszulagen, können einmalig anlässlich der erstmaligen Anwendbarkeit dieses Kollektivvertrages auf das Arbeitsverhältnis (Überleitung in den Kollektiv- vertrag) auf die nunmehr geltenden neuen kollektiv- vertraglichen Löhne und Gehälter angerechnet wer- den. Spezielle Leistungszulagen, wie Massagezulagen oder Zulagen für Lymphdrainagen, werden zusätzlich zu den neuen kollektivvertraglichen Löhnen und Geh- ältern gewährt. Wien, Januar 2021 Wirtschaftsbereichssekretär Wirtschaftsbereichsvorsitzende Xxxxxx Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxxx WIRTSCHAFTSBEREICH „GESUNDHEIT, SOZIALE DIENSTLEISTUNGEN, KINDER- UND JUGENDWOHLFAHRT” Geschäftsbereichsleiter Vorsitzende Xxxx Xxxxxxxxx Xxxxxxx Xxxxxx, MA Fachbereichssekretärin Ausschuss-Sprecher Xxxxxx Xxxxxx Xxxxxx Xxxxxxxx Bundesgeschäftsführer Vorsitzender Xxxxx Xxxxxxxxxxxx
Übergangs- und Schlussbestimmungen. 21 Regelung örtlicher Einzelheiten § 22 Abgrenzung der Vertragswirkungen § 23 Regelung von Streitigkeiten § 24 Verpflichtungserklärung in der Übergangszeit § 25 In-Kraft-Treten
Übergangs- und Schlussbestimmungen. 54 In-Kraft-Treten, Laufzeit Rehabilitationskliniken Besonderen Teil Krankenhäuser und deren Nebenbetriebe fallen Krankenhäuser und deren Nebenbetriebe Erziehungsdienst, die unter den Besonderen Teil Krankenhäuser und deren Nebenbetriebe fallen Abschnitt I Allgemeine Vorschriften‌
Übergangs- und Schlussbestimmungen. Artikel 29 Übergangsbestimmungen‌