Außergewöhnliche Umstände Musterklauseln

Außergewöhnliche Umstände. (1) Über außergewöhnliche Umstände oder Entscheidungen, die erhebliche Auswir- kungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben, hat die zentrale Leitung rechtzei- tig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen den Lenkungsausschuss zu unterrich- ten und auf dessen Verlangen anzuhören. Als außergewöhnliche Umstände gelten insbesondere: 1. die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen, 2. die Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen, 3. Massenentlassungen. (2) Die Mitglieder des DPDHL Forums, welche die direkt von der Entscheidung be- troffenen Einheiten, Unternehmen oder Betriebe vertreten, werden eingeladen.
Außergewöhnliche Umstände. Abweichend von der Regelung nach § 5.1 diese AGBs kann SELECT HOLIDAYS keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Als unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände gelten solche, wenn sie nicht der Kontrolle der Vertragspartei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich die Folgen der Umstände auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. SELECT HOLIDAYS kann keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung des Reisenden an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt. Im Falle des Eintritts außergewöhnlicher Umstände verliert SELECT HOLIDAYS seinen Anspruch auf den Reisepreis und hat, soweit dieser geleistet wurde, innerhalb einer Frist von 14 Tagen zurück zu zahlen. Bei Auftreten außergewöhnlicher Umstände am Urlaubsort hat SELECT HOLIDAYS, falls eine Rückbeförderung nicht möglich ist, dem Reisenden bis zu drei Nächte die Kosten für eine notwendige Beherbergung zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche des Reisenden bestehen jedoch nicht.
Außergewöhnliche Umstände. 9.1 Sowohl der Kunde als auch der Reiseveranstalter haben das Recht, den Reisevertrag nach § 651h BGB zu kündi- gen, wenn die Reise infolge bei Ver- tragsschluss unvermeidbarer und au- ßergewöhnlicher Umstände erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträch- tigt wird. Ist die Rückbeförderung vom Vertrag erfasst und aufgrund unver- meidbarer außergewöhnlicher Umstän- de nicht möglich, hat der Reiseveran- stalter die Kosten für eine notwendige Beherbergung des Reisenden für einen höchstens 3 Nächte umfassenden Zeitraum zu tragen, und zwar möglichst in einer Unterkunft, die der im Vertrag Vereinbarten gleichwertig ist. Im Übri- gen wird auf § 651k BGB verwiesen. 9.2 Reisehinweise des Auswärtigen Amtes erhält der Kunde im Internet unter „xxx.xxxxxxxxxxxx-xxx.xx“ sowie unter der Telefonnummer (000) 0000-0000. Diese Hinweise können den Reisenden dazu dienen festzustellen, ob eine Reise möglicherweise wegen außergewöhnlicher Umstände gekün- digt werden kann oder nicht.
Außergewöhnliche Umstände. Ist der Veranstalter aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert, so kann er vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Veranstalter vom Vertrag zurück, hat er keinen Anspruch mehr auf Bezahlung der teilnehmergebühren. Der Rückerstattungsbetrag wird binnen 14 Tagen auf das Konto des Teilnehmers zurückerstattet.
Außergewöhnliche Umstände. Die Verpflichtung von Renault ZE Assistance beruht auf einer Pflicht, Mittel bereitzustellen aber nicht Ergebnisse. Renault ZE Assistance kann nicht haftbar gemacht werden bei Schlechtleistung und Verzug von Dritten, bei sachlicher Unmöglichkeit die Assistance-Leistungen aus der vorliegenden Vereinbarung zu erbringen aus Gründen höherer Gewalt bzw. wegen Ereignissen wie Streik, Aufruhr, Volksaufstand, Repressalien, Einschränkung der Verkehrsfreiheit, Sabotage, Terrorismus, Bürgerkrieg oder ausländischen Kriegen, Wärmeentwicklung, Strahlung oder Detonationsauswirkungen aus der Kernspaltung bzw. -schmelze oder aus jedem anderen zufälligen Ereignis.
Außergewöhnliche Umstände. Bei Erschwerung, Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung der Veranstaltung durch nicht vorhersehbare und außergewöhnliche Umstände wie z.B. Krieg, innere Unruhe, Streik, Kernkraftunfälle, Havarien, Entzug von Landerechten, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen, Einstellung von Verkehrslinien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichwertige Vorfälle, sind sowohl wir als auch Sie berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Wir können in diesen Fällen vor Reisebeginn zurücktreten, Sie können darüber hinaus in diesen Fällen auch nach Reisebeginn zurücktreten. Wird der Vertrag gekündigt, so stellen wir lediglich die tatsächlich erbrachten Leistungen in Rechnung. Falls der Vertrag auch die Beförderung umfasst, ergreifen wir alle erforderlichen Maßnahmen für eine Rückbeförderung. Eventuell entstehende Mehrkosten der Rückbeförderung haben beide Seiten je zur Hälfte zu tragen. Ist Ihre Beförderung an den Ort der Abreise oder an einem anderen Ort, auf den sich die Parteien geeinigt haben (Rückbeförderung), vom Vertrag umfasst und aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, stellen wir die Kosten für eine notwendige Beherbergung von einer bis höchstens drei Nächten. Eventuelle Mehrkosten für andere Zwecke tragen Sie. Wird die Veranstaltung unter diesen Voraussetzungen durchgeführt, ohne dass eine Kündigung erfolgt, sind Gewährleistungen und Schadenersatzansprüche wegen Leistungsstörungen durch höhere Gewalt ausgeschlossen.
Außergewöhnliche Umstände. Wird der Aufenthalt infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer Umstände erheblich behindert oder verhindert, oder wenn DC aufgrund höherer Gewalt und/oder aussergewöhnlicher Ereignisse oder Umstände an der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag erheblich erschwert ist, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Krieg, Terroranschläge, Streik, Aussperrung, Öl- und Benzineinschränkungen, Grenzschließungen, Quarantäne, Epidemien, Natur- und Verunreinigungskatastrophen, so ist DC berechtigt den Vertrag zu kündigen, und DC ist dann nicht verantworltlich für die Nichterfüllung des Vertrages. Durch höhere Gewalt und/oder außergewöhnliche Ereignisse oder Umstände ist DC berechtigt, vom Kunde alle entstandenen Kosten, einschließlich der mit der Beendigung des Vertrags verbundenen Buchungskosten, zurückzufordern.
Außergewöhnliche Umstände. Treten außergewöhnliche Umstände ein, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben, insbesondere bei Verlegung oder Schließung von Unternehmen oder Betrieben oder bei Massenentlassungen, so hat der EUROPÄISCHE BETRIEBSRAT umgehend das Recht, darüber umfassend unterrichtet und angehört zu werden. Für die Abhaltung der dafür notwendigen Tagungen gelten die für die regulären Tagungen des EBR festgelegten Regeln.
Außergewöhnliche Umstände. Wird die Reise infolge nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (z.B. durch Krieg oder Naturkatastrophen) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reisende als auch der Reiseveranstalter vom Vertrag zurücktreten. Der Veranstalter verpflichtet sich, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um den Reisenden zurück zu befördern. Etwaige Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen, die übrigen Mehrkosten fallen dem Reisenden zur Last.
Außergewöhnliche Umstände. 1. Treten außergewöhnliche Umstände mit erheblichen Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer/innen auf, so ist das Präsidium des Europäischen Betriebsrates ehemöglichst darüber zu informieren und befugt, ein Zusammentreten des Europäischen Betriebsrates anzuberaumen, um über diese Maßnahmen von der zentralen Leitung unterrichtet und angehört zu werden. 2. Dies trifft insbesondere bei der beabsichtigten Verlegung oder Schließung von Unternehmen bzw. Betrieben und /oder Massenentlassungen zu. In diesen Fällen können auch Arbeitnehmervertreter der betroffenen Unternehmen, die nicht Mitglied des Europäischen Betriebsrates sind, zu den Konsultationen mit der zentralen Leitung beigezogen werden. 3. Dieser Vertrag (Vereinbarung über die Errichtung des Europäischen Betriebsrats) gewährt unter anderem, dass der Standpunkt gehört wird, sodass er in die Entscheidung der zentralen Unternehmensleitung einfließen kann. Dem Europäischen Betriebsrat wird zu diesem Zweck eine angemessene Frist zur Prüfung der erhaltenen Informationen und Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Im Anschluss daran treten der Europäische Betriebsrat und die zentrale Leitung zusammen, mit dem Ziel, zu einer Einigung zu gelangen.