Außergewöhnliche Umstände Musterklauseln

Außergewöhnliche Umstände. 9.1 Sowohl der Kunde als auch der Reiseveranstalter haben das Recht, den Reisevertrag nach § 651h BGB zu kündi- gen, wenn die Reise infolge bei Ver- tragsschluss unvermeidbarer und au- ßergewöhnlicher Umstände erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträch- tigt wird. Ist die Rückbeförderung vom Vertrag erfasst und aufgrund unver- meidbarer außergewöhnlicher Umstän- de nicht möglich, hat der Reiseveran- stalter die Kosten für eine notwendige Beherbergung des Reisenden für einen höchstens 3 Nächte umfassenden Zeitraum zu tragen, und zwar möglichst in einer Unterkunft, die der im Vertrag Vereinbarten gleichwertig ist. Im Übri- gen wird auf § 651k BGB verwiesen.
Außergewöhnliche Umstände. Abweichend von der Regelung nach § 5.1 diese AGBs kann SELECT HOLIDAYS keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Als unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände gelten solche, wenn sie nicht der Kontrolle der Vertragspartei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich die Folgen der Umstände auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. SELECT HOLIDAYS kann keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung des Reisenden an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt. Im Falle des Eintritts außergewöhnlicher Umstände verliert SELECT HOLIDAYS seinen Anspruch auf den Reisepreis und hat, soweit dieser geleistet wurde, innerhalb einer Frist von 14 Tagen zurück zu zahlen. Bei Auftreten außergewöhnlicher Umstände am Urlaubsort hat SELECT HOLIDAYS, falls eine Rückbeförderung nicht möglich ist, dem Reisenden bis zu drei Nächte die Kosten für eine notwendige Beherbergung zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche des Reisenden bestehen jedoch nicht.
Außergewöhnliche Umstände. Ist der Veranstalter aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert, so kann er vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Veranstalter vom Vertrag zurück, hat er keinen Anspruch mehr auf Bezahlung der teilnehmergebühren. Der Rückerstattungsbetrag wird binnen 14 Tagen auf das Konto des Teilnehmers zurückerstattet.
Außergewöhnliche Umstände. Der Reisende hat das Recht, den Pauschalreisevertrag vor Beginn des Pauschalangebotes ohne Zahlung einer Stornogebühr zu kündigen, wenn außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände am oder in der Nähe des Zielortes auftreten und einen erheblichen Einfluss auf die Ausführung der Reise oder die Beförderung von Fahrgästen zum Zielort haben. In diesem Fall hat der Rei- sende spätestens 14 Tage nach der Stornierung Anspruch auf die volle Rückerstattung der geleisteten Zahlungen, aber nicht auf eine zusätzliche Entschädigung.
Außergewöhnliche Umstände. Wenn es aufgrund außergewöhnlicher und unvermeid- barer Umstände unmöglich ist, die Rückreise des Reisen- den gemäß dem Pauschalreisevertrag zu gewährleisten, trägt der Reiseveranstalter die Kosten für die erforderliche Unterkunft des Reisenden für maximal drei Nächte. Die Begrenzung dieser Kosten gilt nicht für Personen mit eingeschränkter Mobilität, Begleitpersonen, Schwan- gere, unbegleitete Minderjährige oder Personen, die besondere medizinische Hilfe benötigen, sofern der Reiseveranstalter von ihren besonderen Bedürfnissen mindestens 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise in Kenntnis gesetzt wurde. Der Reiseveranstalter kann sich nicht auf außergewöhn- liche und unvermeidbare Umstände berufen, um seine Haftung zu beschränken, wenn sich der Beförderer nach den geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union nicht auf solche Umstände berufen kann.
Außergewöhnliche Umstände. Bei Erschwerung, Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung der Veranstaltung durch nicht vorhersehbare und außergewöhnliche Umstände wie z.B. Krieg, innere Unruhe, Streik, Kernkraftunfälle, Havarien, Entzug von Landerechten, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen, Einstellung von Verkehrslinien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichwertige Vorfälle, sind sowohl wir als auch Sie berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Wir können in diesen Fällen vor Reisebeginn zurücktreten, Sie können darüber hinaus in diesen Fällen auch nach Reisebeginn zurücktreten. Wird der Vertrag gekündigt, so stellen wir lediglich die tatsächlich erbrachten Leistungen in Rechnung. Falls der Vertrag auch die Beförderung umfasst, ergreifen wir alle erforderlichen Maßnahmen für eine Rückbeförderung. Eventuell entstehende Mehrkosten der Rückbeförderung haben beide Seiten je zur Hälfte zu tragen. Ist Ihre Beförderung an den Ort der Abreise oder an einem anderen Ort, auf den sich die Parteien geeinigt haben (Rückbeförderung), vom Vertrag umfasst und aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, stellen wir die Kosten für eine notwendige Beherbergung von einer bis höchstens drei Nächten. Eventuelle Mehrkosten für andere Zwecke tragen Sie. Wird die Veranstaltung unter diesen Voraussetzungen durchgeführt, ohne dass eine Kündigung erfolgt, sind Gewährleistungen und Schadenersatzansprüche wegen Leistungsstörungen durch höhere Gewalt ausgeschlossen.
Außergewöhnliche Umstände. Wird der Aufenthalt infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer Umstände erheblich behindert oder verhindert, oder wenn DC aufgrund höherer Gewalt und/oder aussergewöhnlicher Ereignisse oder Umstände an der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag erheblich erschwert ist, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Krieg, Terroranschläge, Streik, Aussperrung, Öl- und Benzineinschränkungen, Grenzschließungen, Quarantäne, Epidemien, Natur- und Verunreinigungskatastrophen, so ist DC berechtigt den Vertrag zu kündigen, und DC ist dann nicht verantworltlich für die Nichterfüllung des Vertrages. Durch höhere Gewalt und/oder außergewöhnliche Ereignisse oder Umstände ist DC berechtigt, vom Kunde alle entstandenen Kosten, einschließlich der mit der Beendigung des Vertrags verbundenen Buchungskosten, zurückzufordern.
Außergewöhnliche Umstände. Treten außergewöhnliche Umstände ein, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben, insbesondere bei Verlegung oder Schließung von Unternehmen oder Betrieben oder bei Massenentlassungen, so hat der EUROPÄISCHE BETRIEBSRAT umgehend das Recht, darüber umfassend unterrichtet und angehört zu werden. Für die Abhaltung der dafür notwendigen Tagungen gelten die für die regulären Tagungen des EBR festgelegten Regeln.
Außergewöhnliche Umstände. Die Verpflichtung von Renault ZE Assistance beruht auf einer Pflicht, Mittel bereitzustellen aber nicht Ergebnisse. Renault ZE Assistance kann nicht haftbar gemacht werden bei Schlechtleistung und Verzug von Dritten, bei sachlicher Unmöglichkeit die Assistance-Leistungen aus der vorliegenden Vereinbarung zu erbringen aus Gründen höherer Gewalt bzw. wegen Ereignissen wie Streik, Aufruhr, Volksaufstand, Repressalien, Einschränkung der Verkehrsfreiheit, Sabotage, Terrorismus, Bürgerkrieg oder ausländischen Kriegen, Wärmeentwicklung, Strahlung oder Detonationsauswirkungen aus der Kernspaltung bzw. -schmelze oder aus jedem anderen zufälligen Ereignis.
Außergewöhnliche Umstände. 1. Treten außergewöhnliche Umstände mit erheblichen Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer/innen auf, so ist das Präsidium des Europäischen Betriebsrates ehemöglichst darüber zu informieren und befugt, ein Zusammentreten des Europäischen Betriebsrates anzuberaumen, um über diese Maßnahmen von der zentralen Leitung unterrichtet und angehört zu werden.