Schutz von Geistigem Eigentum. 1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksa- men und nicht-diskriminierenden Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, des Anhangs XIII sowie der dort genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durch- setzung dieser Rechte im Falle der Verletzung, einschliesslich der Fälschung und der Piraterie. 2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspar- teien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an Geistigem Eigen- tum18 (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) stehen. 3. In Bezug auf den Schutz von Geistigem Eigentum gewähren die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem TRIPS-Abkommen und insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5 den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behand- lung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den Staatsangehörigen eines jeden anderen Staates gewähren. 4. Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Antrag einer Vertragspartei an den Ge- mischten Ausschuss und bei Einigkeit der Vertragsparteien, die in diesem Abkom- men enthaltenen Bestimmungen zum Schutz des Geistigen Eigentums soweit erfor- derlich zu überprüfen, mit dem Ziel, Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Schutzumfang des Geistigen Eigentums ergeben, zu vermeiden oder 18 SR 0.632.20 Anhang 1C zu beseitigen sowie das Geistige Eigentum zu fördern, das die Handels- und Inves- titionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien erleichtert.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Schutz von Geistigem Eigentum. 1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksa- men und nicht-diskriminierenden Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, des Anhangs XIII sowie der dort genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durch- setzung dieser Rechte im Falle der Verletzung, einschliesslich der Fälschung und der Piraterie.
2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspar- teien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an Geistigem Eigen- tum18 tum17 (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) stehen.
3. In Bezug auf den Schutz von Geistigem Eigentum gewähren die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem TRIPS-Abkommen und insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5 den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behand- lung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den Staatsangehörigen eines jeden anderen Staates gewähren.
4. Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Antrag einer Vertragspartei an den Ge- mischten Ausschuss und bei Einigkeit der Vertragsparteien, die in diesem Abkom- men enthaltenen Bestimmungen zum Schutz des Geistigen Eigentums soweit erfor- derlich zu überprüfen, mit dem Ziel, Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Schutzumfang des Geistigen Eigentums ergeben, zu vermeiden oder 18 SR 0.632.20 Anhang 1C zu beseitigen sowie das Geistige Eigentum zu fördern, das die Handels- und Inves- titionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien erleichtert.
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Samples: Freihandelsabkommen
Schutz von Geistigem Eigentum. 1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksa- men und nicht-diskriminierenden Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, des Anhangs XIII sowie der dort genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durch- setzung dieser Rechte im Falle der Verletzung, einschliesslich der Fälschung und der Piraterie.
2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspar- teien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an Geistigem Eigen- tum18 (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) stehen.
3. In Bezug auf den Schutz von Geistigem Eigentum gewähren die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem TRIPS-Abkommen und insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5 den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behand- lung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den Staatsangehörigen eines jeden anderen Staates gewähren.
4. Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Antrag einer Vertragspartei an den Ge- mischten Ausschuss und bei Einigkeit der Vertragsparteien, die in diesem Abkom- men enthaltenen Bestimmungen zum Schutz des Geistigen Eigentums soweit erfor- derlich zu überprüfen, mit dem Ziel, Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Schutzumfang des Geistigen Eigentums ergeben, zu vermeiden oder 18 SR 0.632.20 Anhang 1C zu beseitigen sowie das Geistige Eigentum zu fördern, das die Handels- und Inves- titionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien erleichtert.
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Samples: Freihandelsabkommen
Schutz von Geistigem Eigentum. 1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksa- men wirksamen und nicht-diskriminierenden Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, des Anhangs XIII sowie der dort genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durch- setzung Durchsetzung dieser Rechte im Falle der Verletzung, einschliesslich der Fälschung und der Piraterie.
2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspar- teien Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an Geistigem Eigen- tum18 Eigentum17 (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) stehen.
3. In Bezug auf den Schutz von Geistigem Eigentum gewähren die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem TRIPS-Abkommen und insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5 den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behand- lungBehandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den Staatsangehörigen eines jeden anderen Staates gewähren.
4. Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Antrag einer Vertragspartei an den Ge- mischten Gemischten Ausschuss und bei Einigkeit der Vertragsparteien, die in diesem Abkom- men Abkommen enthaltenen Bestimmungen zum Schutz des Geistigen Eigentums soweit erfor- derlich erforderlich zu überprüfen, mit dem Ziel, Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Schutzumfang des Geistigen Eigentums ergeben, zu vermeiden oder 18 SR 0.632.20 Anhang 1C zu beseitigen sowie das Geistige Eigentum zu fördern, das die Handels- und Inves- titionsbeziehungen Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien erleichtert.
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Schutz von Geistigem Eigentum. 1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksa- men und nicht-diskriminierenden Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum und treffen tref- fen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, des Anhangs XIII sowie der dort genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durch- setzung Durchsetzung dieser Rechte im Falle der Verletzung, einschliesslich der Fälschung und der Piraterie.. 16 SR 0.632.231.422
2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspar- teien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung Über- einstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO-WTO- Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an Geistigem Eigen- tum18 Eigentum17 (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) stehen.
3. In Bezug auf den Schutz von Geistigem Eigentum gewähren die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem TRIPS-Abkommen und insbesondere mit dessen Artikeln Arti- keln 4 und 5 den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behand- lungBehandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den Staatsangehörigen eines jeden anderen Staates gewähren.
4. Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Antrag einer Vertragspartei an den Ge- mischten Ausschuss und bei Einigkeit der Vertragsparteien, die in diesem Abkom- men Abkommen enthaltenen Bestimmungen zum Schutz des Geistigen Eigentums soweit erfor- derlich erforderlich zu überprüfen, mit dem Ziel, Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Schutzumfang des Geistigen Eigentums ergeben, zu vermeiden oder 18 SR 0.632.20 Anhang 1C zu beseitigen sowie so- wie das Geistige Eigentum zu fördern, das die Handels- und Inves- titionsbeziehungen Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien erleichtert.
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