Vereinigungsfreiheit Musterklauseln

Vereinigungsfreiheit. 33.1 Die Vereinigungsfreiheit der Mitarbeitenden ist garantiert.
Vereinigungsfreiheit. Der Auftragnehmer ermöglicht seinen Mitarbeitern, sich zu einer Mitarbeiterver- einigung (z.B. Gewerkschaft, Betriebsrat etc.) zusammenzuschließen, bzw. ei- ner solchen beizutreten. Zudem gewährt der Arbeitgeber den Mitarbeitern das Recht Kollektivverhandlungen zu führen soweit dies nach geltenden Gesetzen und Vorschriften erlaubt und mit diesen Gesetzen und Vorschriften vereinbar ist.
Vereinigungsfreiheit. Die Lieferanten müssen die Rechte aller Mitarbeiter respektieren, sich rechtmäßig Verbänden Ihrer Xxxx anzuschließen oder dies zu unterlassen, vorausgesetzt, dass diese Verbände gesetzlich zulässig sind. Die Lieferanten dürfen gesetzlich zulässige und rechtmäßige Mitarbeiterverbände sowie verwandte Tätigkeiten weder auf unzulässige Weise beeinflussen, behindern noch verhindern.
Vereinigungsfreiheit. Die Lieferanten verpflichten sich zu einem offenen und konstruktiven Dialog mit ihren Mitarbeiter/innen und Arbeitnehmervertreter/innen. In Übereinstimmung mit den lokalen Gesetzen respektieren die Lieferanten das Recht ihrer Mitarbeiter/innen, sich frei zu vereinigen, Gewerkschaften beizutreten oder nicht, sich vertreten zu lassen, Betriebsräten beizutreten und Tarifverhandlungen zu führen. Die Lieferanten werden Mitarbeiter/innen, die als Arbeitnehmervertreter/innen auftreten, nicht benachteiligen.
Vereinigungsfreiheit. Unsere Lieferanten respektieren die Vereinigungsfreiheit sowie das Recht, Interes- sengruppen zu bilden. Sie räumen ihren Arbeitnehmern auf Basis der nationalen Ge- setzgebung das Recht ein, ihre Interessen wahrzunehmen.
Vereinigungsfreiheit. Die Lieferanten müssen das Recht der Arbeiter respektieren, sich den Arbeiterorganisationen ihrer Xxxx frei anzuschließen oder solche zu formen, sich eine Vertretung zu suchen und Tarifverhandlungen im Einklang mit den gültigen Gesetzen und Bestimmungen vorzunehmen. Lieferanten dürfen die Beschäftigung nicht davon abhängig machen, dass der Arbeiter seine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft aufgibt oder sich damit einverstanden erklärt, keiner Gewerkschaft beizutreten; sie dürfen einen Arbeiter aufgrund einer Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder einer Teilnahme an Gewerkschaftsaktivitäten außerhalb der Arbeitszeiten (oder innerhalb der Arbeitszeiten, falls der Lieferant solchen Aktivitäten zugestimmt hat oder gesetzlich dazu verpflichtet ist) nicht kündigen oder verurteilen. Die Lieferanten müssen im Einklang mit den gültigen Gesetzen und Bestimmungen Schutz gegen Einmischungen in den Betrieb, der Arbeitsweise oder der Verwaltung von Arbeiterorganisationen bieten.
Vereinigungsfreiheit. Vom Lieferanten wird erwartet, dass er das Prinzip der Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen anerkennt, sofern die lokalen Gesetze dies zulassen.
Vereinigungsfreiheit. 5.1.1. Die Orpea-Gruppe respektiert das Recht der Beschäftigten, einer Gewerkschaft ihrer Xxxx beizutreten und sich von ihr vertreten zu lassen. Gewerkschaftsmitgliedschaft und Tarifverhandlungsrechte können innerhalb der Orpea-Gruppe ohne Angst vor Vergeltungsmaßnahmen, Repressionen oder anderen Formen von Maßnahmen oder Diskriminierung ausgeübt werden. Lokale Manager der Orpea-Gruppe werden diesem Prozess positiv gegenüberstehen und werden mit UNI zusammenzuarbeiten, um diese Rechte, wie sie in diesem globalen Abkommen festgelegt sind, zu unterstützen. 5.1.2. Die Orpea-Gruppe wird sich gewerkschaftlichen Organisierungsaktivitäten nicht widersetzen und streng neutral bleiben. Die Orpea-Gruppe wird Manager und Vorgesetzte bezüglich ihrer Verpflichtung schulen, in der Frage der gewerkschaftlichen Organisierung neutral zu bleiben und sich in keiner Weise in die diesbezüglichen Entscheidungen der Beschäftigten einzumischen. Über die jeweilige Personalabteilung wird das nationale ORPEA Management eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach es den Beschäftigten (im Rahmen der Bedingungen dieses globalen Abkommens) freisteht, sich mit der der Gewerkschaftsvertretung zu treffen, an Sitzungen teilzunehmen und frei zu entscheiden, ob sie einer Gewerkschaft beitreten wollen oder nicht, ohne irgendeine Form von Repressalien befürchten zu müssen. 5.1.3. Die Parteien verpflichten sich, mit ihren nationalen Mitgliedsorganisationen und Managern zusammenzuarbeiten, um die Ausübung der Vereinigungsfreiheit in einem konfliktfreien Umfeld zu ermöglichen, Missverständnisse zu vermeiden und Konflikte zu minimieren.
Vereinigungsfreiheit. Wir erkennen das Grundrecht aller Beschäftigten, Verhandlungen durch eine Arbeitnehmervertretung zur Regelung der Arbeitsbedingungen an.

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  • Bergungskosten 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fal- lenden Unfall erlitten. 2.7.2 Höhe der Leistung: 2.7.2.1 Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und im Vertrag festgelegten Versicherungssumme die entstandenen not- wendigen Kosten für • Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Hat die versicherte Person für Kosten einzustehen, obwohl sie kei- nen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, sind wir eben- falls ersatzpflichtig. • den Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. • den Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anord- nungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. • die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. 7002021182 2.7.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstat- tungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an uns halten. 2.7.2.3 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallver- sicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Vertragliche Kündigungsregeln Für die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von Edelmetallgeschäften gelten die in Nr. 18 und 19 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln. Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften können vom Kunden bis zum Abschluss des Ausführungsgeschäftes gekündigt werden.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Beauftragung Dritter Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

  • Mängelbeseitigung (1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird. (2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. (3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. X. Xxxxxxxxxxxxx, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

  • Auftragsbestätigung Über die Annahme des Angebotes entschei- det die Messe Berlin durch eine schriftliche Auftragsbestätigung (Zulassung des Aus- stellers und der angemeldeten Ausstellungs- güter).

  • Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht (2) Gesicherte Ansprüche (3) Ausnahmen vom Pfandrecht (4) Zins- und Gewinnanteilscheine