Semester-Ticket PLUS Musterklauseln

Semester-Ticket PLUS. Die Semester-Tickets PLUS werden ausschließlich an Studierende ausgegeben, die im Besitz eines gültigen Semester- Tickets eines der kooperierenden Verkehrsverbünde (z.B. VRN, KVV, VVS, OAM) sind. Die Berechtigung zum Erwerb des Semester-Tickets PLUS wird durch Vorlage des für das betreffende Semester gültigen Studierendenausweises bzw. Im- matrikulationsbescheinigung bzw. Schülerausweises sowie des Semester-Tickets des kooperierenden Verkehrsverbun- des nachgewiesen. Das Semester-Ticket PLUS wird gegen Vorlage eines entsprechenden Praktikumsnachweises auch an Praktikanten gemäß Punkt 2f) (siehe Punkt 4.5.1.2) ausgegeben.‌‌ Das Semester-Ticket PLUS ist nicht übertragbar und nur gültig in Verbindung mit einer Immatrikulationsbescheinigung für das jeweilige Semester bzw. einem gültigen Studierendenausweis sowie eines gültigen Semester-Tickets eines der kooperierenden Verkehrsverbünde (z.B. VRN, KVV, VVS, OAM). Der Verkauf des Semester-Tickets PLUS erfolgt nur in bestimmten Vorverkaufsstellen. Bei Verlust oder Zerstörung erhält der Fahrgast nach einer Bearbeitungszeit gegen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30,00 € eine Ersatzkarte ausgestellt. Wird ein Semester-Ticket PLUS nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Semester-Ticket PLUS erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast. Sofern das Semester-Ticket PLUS vor Ablauf der Geltungsdauer zurückgegeben wird, wird für jeden angefangenen Mo- nat, in dem das Semester-Ticket PLUS Gültigkeit besitzt, das Beförderungsentgelt einer HNV-Schülermonatskarte der Preisstufe 1 vom zum erstattenden Beförderungsentgelt des Semestertickets PLUS abgezogen. Das Semester-Ticket PLUS ist ein Halbjahresticket. Es gilt im Sommersemester entweder vom 1. Xxxx bis 31. August oder vom 1. April bis zum 30. September und im Wintersemester entweder vom 1. September bis zum 28. Februar oder vom 1. Oktober bis zum 31. Xxxx. Das Semester-Ticket PLUS gilt innerhalb der Geltungsdauer für beliebig viele Fahrten im gesamten Gebiet der Heilbron- ner-Hohenloher-Haller-Nahverkehr GmbH (Netzkarte) sowie seit dem 1. September 2009 im gesamten Verbundgebiet der KreisVerkehr Schwäbisch Hall GmbH und den für den jeweiligen Verbundverkehr freigegebenen Verkehrsmitteln. Das Semester-Ticket PLUS berechtigt innerhalb des HNV zur Benutzung der Xxxx der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist nicht gestattet.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.