SEPA Einzugsermächtigungen. Die Bestimmungen des Artikel 40.1 gelten für das SEPA-Forderungseinzugsverfahren („Single Euro Payments Area” bzw. „Einheitlicher Euro- Zahlungsverkehrsraum”) 40.1.1. Beim SEPA-Forderungseinzug handelt es sich um eine vom Gläubiger (= Zahlungsempfänger) eines Kunden aufgrund eines ihm von diesem Kunden erteilten Lastschriftmandats ausgelöste Lastschrift in Euro. Der Gläubiger muss vom Kunden die Ermächtigung erhalten haben, den (die) geschuldeten Betrag (Beträge) von dem beim Finanzinstitut des Kunden geführten Konto des Kunden direkt einzuziehen. Gläubiger und Kunde sowie ihre jeweiligen Finanzinstitute können in zwei verschiedenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Mitgliedstaaten der Europäischen Union + Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, Schweiz und San Xxxxxx) ansässig sein. 40.1.2. Zu unterscheiden sind zwei Arten des SEPA-Forderungseinzugs: „Core” und „Business to Business”. Der SEPA-Forderungseinzug „Core” ist für Privat- und Firmenkunden, der SEPA-Forderungseinzug „Business to Business” für Firmenkunden bestimmt. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass unter Firmenkunden solche zu verstehen sind, die im Rahmen ihrer Geschäfts- oder Berufstätigkeit handeln. 40.1.3. Der Kunde muss unabhängig davon, ob es sich um einen Privat- oder Firmenkunden handelt, in jedem Fall ein SEPA-Lastschriftmandat unterzeichnen, um eine einmalige Abbuchung oder wiederkehrende Zahlungen zu ermöglichen. Dieses Lastschriftmandat muss der Kunde seinem Gläubiger übermitteln, bei dem es aufbewahrt wird. Mit der Unterzeichnung eines Lastschriftmandats beauftragt der Kunde somit das Finanzinstitut, sein Konto vorbehaltlich gegenteiliger Weisungen aufgrund eines Einzugsauftrags (von Einzugsaufträgen) zu belasten, der (die) von seinem Gläubiger bzw. dessen Finanzinstitut vorgelegt wird (werden). 40.1.4. In dem vom Gläubiger (oder dessen Finanzinstitut) stammenden Einzugsauftrag müssen u.a. folgende Angaben gemacht werden: Name des Kunden, Kontonummer des Kunden, einzuziehende(r) Betrag (Beträge), Einzugstermin(e), Identifikationsnummer des Lastschriftmandats, Datum der Unterzeichnung des Lastschriftmandats und Identifikationsnummer des Gläubigers. 40.1.5. Das Finanzinstitut ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Echtheit, Richtigkeit und Herkunft des Einzugsauftrags im Vergleich zum Lastschriftmandat zu prüfen. Es übernimmt hierfür keinerlei Haftung. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass das Finanzinstitut an die zwischen dem Kunden und dem Gläubiger im Rahmen von SEPA-Lastschriften „Core” vereinbarten Modalitäten und Beträge nicht gebunden ist. 40.1.6. Der Privat- oder Firmenkunde ist berechtigt, das Finanzinstitut aufzufordern, einen oder mehrere Einzugsaufträge nicht durchzuführen oder die Annahme des europäischen SEPA-Forderungseinzugs zu verweigern. In diesem Fall ist das Finanzinstitut berechtigt, einen Einzugsauftrag unter der Voraussetzung abzulehnen, dass diese Aufforderung spätestens am Werktag vor dem Einzugstermin um 15.00 Uhr bei ihm eingeht.
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SEPA Einzugsermächtigungen. Die Bestimmungen des Artikel 40.1 38.1 gelten für das SEPA-Forderungseinzugsverfahren („Single Euro Payments Area” bzw. „Einheitlicher Euro- Zahlungsverkehrsraum”)
40.1.138.1.1. Beim SEPA-Forderungseinzug handelt es sich um eine vom Gläubiger (= Zahlungsempfänger) eines Kunden aufgrund eines ihm von diesem Kunden erteilten Lastschriftmandats ausgelöste Lastschrift in Euro. Der Gläubiger muss vom Kunden die Ermächtigung erhalten haben, den (die) geschuldeten Betrag (Beträge) von dem beim Finanzinstitut des Kunden geführten Konto des Kunden direkt einzuziehen. Gläubiger und Kunde sowie ihre jeweiligen Finanzinstitute können in zwei verschiedenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Mitgliedstaaten der Europäischen Union + Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, Schweiz und San Xxxxxx) ansässig sein.
40.1.238.1.2. Zu unterscheiden sind zwei Arten des SEPA-Forderungseinzugs: „Core” und „Business to Business”. Der SEPA-Forderungseinzug „Core” ist für Privat- und Firmenkunden, der SEPA-Forderungseinzug „Business to Business” für Firmenkunden bestimmt. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass unter Firmenkunden solche zu verstehen sind, die im Rahmen ihrer Geschäfts- oder Berufstätigkeit handeln.
40.1.338.1.3. Der Kunde muss unabhängig davon, ob es sich um einen Privat- oder Firmenkunden handelt, in jedem Fall ein SEPA-Lastschriftmandat unterzeichnen, um eine einmalige Abbuchung oder wiederkehrende Zahlungen zu ermöglichen. Dieses Lastschriftmandat muss der Kunde seinem Gläubiger übermitteln, bei dem es aufbewahrt wird. Mit der Unterzeichnung eines Lastschriftmandats beauftragt der Kunde somit das Finanzinstitut, sein Konto vorbehaltlich gegenteiliger Weisungen aufgrund eines Einzugsauftrags (von Einzugsaufträgen) zu belasten, der (die) von seinem Gläubiger bzw. dessen Finanzinstitut vorgelegt wird (werden).seinem
40.1.438.1.4. In dem vom Gläubiger (oder dessen Finanzinstitut) stammenden Einzugsauftrag müssen u.a. folgende Angaben gemacht werden: Name des Kunden, Kontonummer des Kunden, einzuziehende(r) Betrag (Beträge), Einzugstermin(e), Identifikationsnummer des Lastschriftmandats, Datum der Unterzeichnung des Lastschriftmandats und Identifikationsnummer des Gläubigers.
40.1.538.1.5. Das Finanzinstitut ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Echtheit, Richtigkeit und Herkunft des Einzugsauftrags im Vergleich zum Lastschriftmandat zu prüfen. Es übernimmt hierfür keinerlei Haftung. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass das Finanzinstitut an die zwischen dem Kunden und dem Gläubiger im Rahmen von SEPA-Lastschriften „Core” vereinbarten Modalitäten und Beträge nicht gebunden ist.
40.1.638.1.6. Der Privat- oder Firmenkunde ist berechtigt, das Finanzinstitut aufzufordern, einen oder mehrere Einzugsaufträge nicht durchzuführen oder die Annahme des europäischen SEPA-Forderungseinzugs zu verweigern. In diesem Fall ist das Finanzinstitut berechtigt, einen Einzugsauftrag unter der Voraussetzung abzulehnen, dass diese Aufforderung spätestens am Werktag vor dem Einzugstermin um 15.00 Uhr bei ihm eingeht.
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SEPA Einzugsermächtigungen. Die Bestimmungen des Artikel 40.1 38.1 gelten für das SEPA-Forderungseinzugsverfahren („Single Euro Payments Area” bzw. „Einheitlicher Euro- Zahlungsverkehrsraum”)
40.1.138.1.1. Beim SEPA-Forderungseinzug handelt es sich um eine vom Gläubiger (= Zahlungsempfänger) eines Kunden aufgrund eines ihm von diesem Kunden erteilten Lastschriftmandats ausgelöste Lastschrift in Euro. Der Gläubiger muss vom Kunden die Ermächtigung erhalten haben, den (die) geschuldeten Betrag (Beträge) von dem beim Finanzinstitut des Kunden geführten Konto des Kunden direkt einzuziehen. Gläubiger und Kunde sowie ihre jeweiligen Finanzinstitute können in zwei verschiedenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Mitgliedstaaten der Europäischen Union + Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, Schweiz und San Xxxxxx) ansässig sein.
40.1.238.1.2. Zu unterscheiden sind zwei Arten des SEPA-Forderungseinzugs: „Core” und „Business to Business”. Der SEPA-Forderungseinzug „Core” ist für Privat- und Firmenkunden, der SEPA-Forderungseinzug „Business to Business” für Firmenkunden bestimmt. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass unter Firmenkunden solche zu verstehen sind, die im Rahmen ihrer Geschäfts- oder Berufstätigkeit handeln.
40.1.338.1.3. Der Kunde muss unabhängig davon, ob es sich um einen Privat- oder Firmenkunden handelt, in jedem Fall ein SEPA-Lastschriftmandat unterzeichnen, um eine einmalige Abbuchung oder wiederkehrende Zahlungen zu ermöglichen. Dieses Lastschriftmandat muss der Kunde seinem Gläubiger übermitteln, bei dem es aufbewahrt wird. Mit der Unterzeichnung eines Lastschriftmandats beauftragt der Kunde somit das Finanzinstitut, sein Konto vorbehaltlich gegenteiliger Weisungen aufgrund eines Einzugsauftrags (von Einzugsaufträgen) zu belasten, der (die) von seinem Gläubiger bzw. dessen Finanzinstitut vorgelegt wird (werden).
40.1.438.1.4. In dem vom Gläubiger (oder dessen Finanzinstitut) stammenden Einzugsauftrag müssen u.a. folgende Angaben gemacht werden: Name des Kunden, Kontonummer des Kunden, einzuziehende(r) Betrag (Beträge), Einzugstermin(e), Identifikationsnummer des Lastschriftmandats, Datum der Unterzeichnung des Lastschriftmandats und Identifikationsnummer des Gläubigers.
40.1.538.1.5. Das Finanzinstitut ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Echtheit, Richtigkeit und Herkunft des Einzugsauftrags im Vergleich zum Lastschriftmandat zu prüfen. Es übernimmt hierfür keinerlei Haftung. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass das Finanzinstitut an die zwischen dem Kunden und dem Gläubiger im Rahmen von SEPA-Lastschriften „Core” vereinbarten Modalitäten und Beträge nicht gebunden ist.
40.1.638.1.6. Der Privat- oder Firmenkunde ist berechtigt, das Finanzinstitut aufzufordern, einen oder mehrere Einzugsaufträge nicht durchzuführen oder die Annahme des europäischen SEPA-Forderungseinzugs zu verweigern. In diesem Fall ist das Finanzinstitut berechtigt, einen Einzugsauftrag unter der Voraussetzung abzulehnen, dass diese Aufforderung spätestens am Werktag vor dem Einzugstermin um 15.00 Uhr bei ihm eingeht.
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SEPA Einzugsermächtigungen. Die Bestimmungen des Artikel 40.1 39.1 gelten für das SEPA-Forderungseinzugsverfahren („Single Euro Payments Area” bzw. „Einheitlicher Euro- Zahlungsverkehrsraum”)
40.1.139.1.1. Beim SEPA-Forderungseinzug handelt es sich um eine vom Gläubiger (= Zahlungsempfänger) eines Kunden aufgrund eines ihm von diesem Kunden erteilten Lastschriftmandats ausgelöste Lastschrift in Euro. Der Gläubiger muss vom Kunden die Ermächtigung erhalten haben, den (die) geschuldeten Betrag (Beträge) von dem beim Finanzinstitut des Kunden geführten Konto des Kunden direkt einzuziehen. Gläubiger und Kunde sowie ihre jeweiligen Finanzinstitute können in zwei verschiedenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Mitgliedstaaten der Europäischen Union + Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, Schweiz und San Xxxxxx) ansässig sein.
40.1.239.1.2. Zu unterscheiden sind zwei Arten des SEPA-Forderungseinzugs: „Core” und „Business to Business”. Der SEPA-Forderungseinzug „Core” ist für Privat- und Firmenkunden, der SEPA-Forderungseinzug „Business to Business” für Firmenkunden bestimmt. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass unter Firmenkunden solche zu verstehen sind, die im Rahmen ihrer Geschäfts- oder Berufstätigkeit handeln.
40.1.339.1.3. Der Kunde muss unabhängig davon, ob es sich um einen Privat- oder Firmenkunden handelt, in jedem Fall ein SEPA-Lastschriftmandat unterzeichnen, um eine einmalige Abbuchung oder wiederkehrende Zahlungen zu ermöglichen. Dieses Lastschriftmandat muss der Kunde seinem Gläubiger übermitteln, bei dem es aufbewahrt wird. Mit der Unterzeichnung eines Lastschriftmandats beauftragt der Kunde somit das Finanzinstitut, sein Konto vorbehaltlich gegenteiliger Weisungen aufgrund eines Einzugsauftrags (von Einzugsaufträgen) zu belasten, der (die) von seinem Gläubiger bzw. dessen Finanzinstitut vorgelegt wird (werden).
40.1.439.1.4. In dem vom Gläubiger (oder dessen Finanzinstitut) stammenden Einzugsauftrag müssen u.a. folgende Angaben gemacht werden: Name des Kunden, Kontonummer des Kunden, einzuziehende(r) Betrag (Beträge), Einzugstermin(e), Identifikationsnummer des Lastschriftmandats, Datum der Unterzeichnung des Lastschriftmandats und Identifikationsnummer des Gläubigers.
40.1.539.1.5. Das Finanzinstitut ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Echtheit, Richtigkeit und Herkunft des Einzugsauftrags im Vergleich zum Lastschriftmandat zu prüfen. Es übernimmt hierfür keinerlei Haftung. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass das Finanzinstitut an die zwischen dem Kunden und dem Gläubiger im Rahmen von SEPA-Lastschriften „Core” vereinbarten Modalitäten und Beträge nicht gebunden ist.
40.1.639.1.6. Der Privat- oder Firmenkunde ist berechtigt, das Finanzinstitut aufzufordern, einen oder mehrere Einzugsaufträge nicht durchzuführen oder die Annahme des europäischen SEPA-Forderungseinzugs zu verweigern. In diesem Fall ist das Finanzinstitut berechtigt, einen Einzugsauftrag unter der Voraussetzung abzulehnen, dass diese Aufforderung spätestens am Werktag vor dem Einzugstermin um 15.00 Uhr bei ihm eingeht.
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