SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren. Die Einlösung von Lastschrifteinzügen im SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren wird an eine Änderung im maßgeblichen europäischen Regelwerk angepasst (Nummern B.2.4.1 Absatz 2 und B.2.4.2). Danach gelten Lastschrifteinzüge im SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren als eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf Ihrem Konto nicht spätestens nach drei (bisher: zwei) Bankarbeitstagen rückgängig gemacht wird. Diese Änderung ist nur für Kunden relevant, die keine Verbraucher sind, da das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren nicht von Verbrauchern genutzt werden kann.
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Samples: Geschäftsbedingungen Zum Zahlungsverkehr, Änderung Der Geschäftsbedingungen Zum Zahlungsverkehr, Änderung Der Geschäftsbedingungen Zum Zahlungsverkehr
SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren. Die Einlösung von Lastschrifteinzügen im SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren wird an eine Änderung im maßgeblichen europäischen Regelwerk angepasst (Nummern B.2.4.1 Absatz 2 und B.2.4.2). Danach gelten Lastschrifteinzüge im SEPA-Firmen-Firmen- Lastschriftverfahren als eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf Ihrem Konto nicht spätestens nach drei (bisher: zwei) Bankarbeitstagen rückgängig gemacht wird. Diese Änderung ist nur für Kunden relevant, die keine Verbraucher sind, da das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren nicht von Verbrauchern genutzt werden kann.
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Samples: Änderung Der Geschäftsbedingungen Zum Zahlungsverkehr