SEPA-Überweisungen. (1) Die Bank nimmt auf Euro lautende Überweisungsaufträge in das Inland und in die sonstigen Staaten und Gebiete des SEPA-Raums auf der Grundlage des SEPA Credit Transfer Scheme Rulebook des European Payments Council (EPC) zur Ausführung inner- halb eines Geschäftstages entgegen (SEPA-Überweisungen). (2) Beleghafte Aufträge (Unterabschnitt B Nummer 1 Absatz 5) werden von Kontoinhabern ohne Bankleitzahl mit Vordruck 4130 oder einem entsprechenden, dem Kontoinhaber vom Zahlungsempfänger zugegangenen vorbereiteten Überweisungs-/Zahlscheinvordruck, sofern dieser den Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke entspricht, entgegenge- nommen. Beleghaft eingereichte SEPA-Überweisungen müssen bis 14.20 Uhr des Geschäftstages nach dem Einreichungstag gedeckt sein. Steht die zur Ausführung erforderliche Deckung be- reits am Einreichungstag zur Verfügung, erfolgt die Belastung der Gegenwerte am Einrei- chungstag unter dem Datum des nächsten Geschäftstages. Als Einreichungstag gilt der Ge- schäftstag des Zugangs beim Rechenzentrum der Bank. (3) Im Rahmen der Ausführung von SEPA-Überweisungen im Inland und in EU-/EWR- Staaten ergänzt die Bank die angegebene IBAN des Kontoinhabers um den Namen, bei SEPA-Überweisungen in die sonstigen Staaten und Gebiete des SEPA-Raums auch um die Anschrift des Kontoinhabers. (4) Ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht in der Lage, SEPA-Über- weisungen in dem dafür vorgesehenen Format zu empfangen, ist die Bank bei beleghafter Einreichung des Überweisungsauftrags ohne Rückfrage beim Kontoinhaber berechtigt, die Zahlung in ein Format umzuwandeln, das der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfän- gers empfangen kann. Hierdurch dem Kontoinhaber ggf. automatisiert berechnete höhere Entgelte wird die Bank erstatten; die Regelungen in Absatz 5 bleiben unberührt. (5) Bei SEPA-Überweisungen gilt die Entgeltregelung „Entgeltteilung“, d. h. der Kontoinha- ber bzw. Überweisende trägt die Entgelte und die notwendigen Aufwendungen der Bank, der Zahlungsempfänger die übrigen Entgelte und Aufwendungen. Bei entgegenstehenden Ent- geltregelungen lehnt die Bank die Ausführung des jeweiligen Überweisungsauftrags ab, in- dem sie diesen zurückgibt.
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SEPA-Überweisungen. (1) Die Bank nimmt auf Euro lautende Überweisungsaufträge in das Inland und in die sonstigen Staaten und Gebiete des SEPA-Raums auf der Grundlage des SEPA Credit Transfer Scheme Rulebook des European Payments Council (EPC) zur Ausführung inner- halb eines Geschäftstages entgegen (SEPA-Überweisungen).
(2) Beleghafte Aufträge (Unterabschnitt B Nummer 1 Absatz 5) werden von Von Kontoinhabern ohne Bankleitzahl mit Vordruck 4130 oder einem entsprechenden, dem Kontoinhaber vom Zahlungsempfänger zugegangenen vorbereiteten Überweisungs-/Zahlscheinvordruck, sofern dieser den Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke entspricht, entgegenge- nommen. Beleghaft beleghaft eingereichte SEPA-Überweisungen müssen bis 14.20 14:20 Uhr des Geschäftstages nach dem Einreichungstag gedeckt sein. Steht die zur Ausführung erforderliche Deckung be- reits bereits am Einreichungstag zur Verfügung, erfolgt die Belastung der Gegenwerte am Einrei- chungstag Einreichungstag unter dem Datum des nächsten Geschäftstages. Als Einreichungstag gilt der Ge- schäftstag des Zugangs beim Rechenzentrum der Bankschäftstages.
(3) Im Rahmen der Ausführung von SEPA-Überweisungen im Inland und in EU-/EWR- Staaten ergänzt die Bank die angegebene IBAN des Kontoinhabers um den Namen, bei SEPASE- PA-Überweisungen in die sonstigen Staaten und Gebiete des SEPA-Raums auch um die Anschrift des Kontoinhabers.
(4) Ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht in der Lage, SEPA-Über- weisungen in dem dafür vorgesehenen Format zu empfangen, ist die Bank bei beleghafter Einreichung des Überweisungsauftrags ohne Rückfrage beim Kontoinhaber berechtigt, die Zahlung in ein Format umzuwandeln, das der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfän- gers empfangen kann. Hierdurch dem Kontoinhaber ggf. automatisiert berechnete höhere Entgelte wird die Bank erstatten; die Regelungen in Absatz 5 bleiben unberührt.
(5) Bei SEPA-Überweisungen gilt die Entgeltregelung „Entgeltteilung“, d. h. der Kontoinha- ber Kontoin- haber bzw. Überweisende trägt die Entgelte und die notwendigen Aufwendungen der Bank, der Zahlungsempfänger die übrigen Entgelte und Aufwendungen. Bei entgegenstehenden Ent- geltregelungen Entgeltregelungen lehnt die Bank die Ausführung des jeweiligen Überweisungsauftrags ab, in- dem indem sie diesen zurückgibt.
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SEPA-Überweisungen. (1) Die Bank nimmt auf Euro lautende Überweisungsaufträge in das Inland und in die sonstigen Staaten und Gebiete des SEPA-Raums auf der Grundlage des SEPA Credit Transfer Scheme Rulebook des European Payments Council (EPC) zur Ausführung inner- halb eines Geschäftstages entgegen (SEPA-Überweisungen).
(2) Beleghafte Aufträge (Unterabschnitt B Nummer 1 Absatz 5) werden Bei von Kontoinhabern ohne Bankleitzahl mit Vordruck 4130 oder einem entsprechenden, dem Kontoinhaber vom Zahlungsempfänger zugegangenen vorbereiteten Überweisungs-/Zahlscheinvordruck, sofern dieser den Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke entspricht, entgegenge- nommen. Beleghaft eingereichte beleghaft eingereichten SEPA-Überweisungen müssen bis 14.20 Uhr des Geschäftstages nach dem Einreichungstag gedeckt sein. Steht Überwei- sungen muss die zur Ausführung erforderliche Deckung be- reits am Einreichungstag zur Verfügung, erfolgt vorhanden sein; die Belastung der Gegenwerte am Einrei- chungstag erfolgt bei diesen Einreichungen unter dem Datum des nächsten Geschäftstages. Als Einreichungstag gilt der Ge- schäftstag des Zugangs beim Rechenzentrum der Bank.
(3) Im Rahmen der Ausführung von SEPA-Überweisungen im Inland und in EU-/EWR- Staaten ergänzt die Bank die angegebene angege- bene IBAN des Kontoinhabers um den Namen, bei SEPA-Überweisungen in die sonstigen Staaten Namen und Gebiete des SEPA-Raums auch um die Anschrift des Kontoinhabers.
(4) Ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht in der Lage, SEPA-Über- weisungen in dem dafür vorgesehenen Format zu empfangen, ist die Bank bei beleghafter Einreichung des Überweisungsauftrags ohne Rückfrage beim Kontoinhaber berechtigt, die Zahlung in ein Format umzuwandeln, das der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfän- gers empfangen kann. Hierdurch dem Kontoinhaber ggf. automatisiert berechnete höhere Entgelte wird die Bank erstatten; die Regelungen in Absatz 5 bleiben unberührt.
(5) Bei SEPA-Überweisungen gilt die Entgeltregelung „Entgeltteilung“, d. h. der Kontoinha- ber Kontoin- haber bzw. Überweisende trägt die Entgelte und die notwendigen Aufwendungen der Bank, der Zahlungsempfänger die übrigen Entgelte und Aufwendungen. Bei entgegenstehenden Ent- geltregelungen lehnt die Bank die Ausführung des jeweiligen Überweisungsauftrags ab, in- dem sie diesen zurückgibt.
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SEPA-Überweisungen. (1) Die Bank nimmt auf Euro lautende Überweisungsaufträge in das Inland und in die sonstigen Staaten und Gebiete des SEPA-Raums auf der Grundlage des SEPA Credit Transfer Scheme Rulebook des European Payments Council (EPC) zur Ausführung inner- halb eines Geschäftstages entgegen (SEPA-Überweisungen).
(2) Beleghafte Aufträge (Unterabschnitt B Nummer 1 Absatz 5) werden von Von Kontoinhabern ohne Bankleitzahl mit Vordruck 4130 oder einem entsprechenden, dem Kontoinhaber vom Zahlungsempfänger zugegangenen vorbereiteten Überweisungs-/Zahlscheinvordruck, sofern dieser den Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke entspricht, entgegenge- nommen. Beleghaft beleghaft eingereichte SEPA-Überweisungen müssen bis 14.20 14:20 Uhr des Geschäftstages nach dem Einreichungstag gedeckt sein. Steht die zur Ausführung erforderliche Deckung be- reits bereits am Einreichungstag zur Verfügung, erfolgt die Belastung der Gegenwerte am Einrei- chungstag Einreichungstag unter dem Datum des nächsten Geschäftstages. Als Einreichungstag gilt der Ge- schäftstag des Zugangs beim Rechenzentrum der Bankschäftstages.
(3) Im Rahmen der Ausführung von SEPA-Überweisungen im Inland und in EU-/EWR- Staaten ergänzt die Bank die angegebene IBAN des Kontoinhabers um den Namen, bei SEPASE- PA-Überweisungen in die sonstigen Staaten und Gebiete des SEPA-Raums auch um die Anschrift des Kontoinhabers.
(4) Ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht in der Lage, SEPA-Über- weisungen in dem dafür vorgesehenen Format zu empfangen, ist die Bank bei beleghafter Einreichung des Überweisungsauftrags ohne Rückfrage beim Kontoinhaber berechtigt, die Zahlung in ein Format umzuwandeln, das der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfän- gers empfangen kann. Hierdurch dem Kontoinhaber ggf. automatisiert berechnete höhere Entgelte wird die Bank erstatten; die Regelungen in Absatz 5 bleiben unberührt.
(5) Bei SEPA-Überweisungen gilt die Entgeltregelung „Entgeltteilung“, d. h. der Kontoinha- ber Kontoin- haber bzw. Überweisende trägt die Entgelte und die notwendigen Aufwendungen der Bank, der Zahlungsempfänger die übrigen Entgelte und Aufwendungen. Bei entgegenstehenden Ent- geltregelungen lehnt die Bank die Ausführung des jeweiligen Überweisungsauftrags ab, in- dem sie diesen zurückgibt.
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SEPA-Überweisungen. (1) Die Bank nimmt auf Euro lautende Überweisungsaufträge in das Inland und in die sonstigen Staaten und Gebiete des SEPA-Raums auf der Grundlage des SEPA Credit Transfer Scheme Rulebook des European Payments Council (EPC) zur Ausführung inner- halb eines Geschäftstages entgegen (SEPA-Überweisungen).
(2) Beleghafte Aufträge (Unterabschnitt B Nummer 1 Absatz 5) werden von Von Kontoinhabern ohne Bankleitzahl mit Vordruck 4130 oder einem entsprechenden, dem Kontoinhaber vom Zahlungsempfänger zugegangenen vorbereiteten Überweisungs-/Zahlscheinvordruck, sofern dieser den Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke entspricht, entgegenge- nommen. Beleghaft beleghaft eingereichte SEPA-Überweisungen müssen bis 14.20 14:20 Uhr des Geschäftstages nach dem Einreichungstag gedeckt sein. Steht die zur Ausführung erforderliche Deckung be- reits bereits am Einreichungstag zur Verfügung, erfolgt die Belastung der Gegenwerte am Einrei- chungstag Einreichungstag unter dem Datum des nächsten Geschäftstages. Als Einreichungstag gilt der Ge- schäftstag des Zugangs beim Rechenzentrum der Bankschäftstages.
(3) Im Rahmen der Ausführung von SEPA-Überweisungen im Inland und in EU-/EWR- Staaten ergänzt die Bank die angegebene IBAN des Kontoinhabers um den Namen, bei SEPA-Überweisungen in die sonstigen Staaten und Gebiete des SEPA-Raums auch um die Anschrift des Kontoinhabers.
(4) Ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht in der Lage, SEPA-Über- weisungen in dem dafür vorgesehenen Format zu empfangen, ist die Bank bei beleghafter Einreichung des Überweisungsauftrags ohne Rückfrage beim Kontoinhaber berechtigt, die Zahlung in ein Format umzuwandeln, das der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfän- gers empfangen kann. Hierdurch dem Kontoinhaber ggf. automatisiert berechnete höhere Entgelte wird die Bank erstatten; die Regelungen in Absatz 5 bleiben unberührt.
(5) Bei SEPA-Überweisungen gilt die Entgeltregelung „Entgeltteilung“, d. h. der Kontoinha- ber bzw. Überweisende trägt die Entgelte und die notwendigen Aufwendungen der Bank, der Zahlungsempfänger die übrigen Entgelte und Aufwendungen. Bei entgegenstehenden Ent- geltregelungen lehnt die Bank die Ausführung des jeweiligen Überweisungsauftrags ab, in- dem sie diesen zurückgibt.
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SEPA-Überweisungen. (1) Die Bank nimmt auf Euro lautende Überweisungsaufträge in das Inland und in die sonstigen Staaten und Gebiete des SEPA-Raums auf der Grundlage des SEPA Credit Transfer Scheme Rulebook des European Payments Council (EPC) zur Ausführung inner- halb eines Geschäftstages entgegen (SEPA-Überweisungen).
(2) Beleghafte Aufträge (Unterabschnitt B Nummer 1 Absatz 5) werden von Von Kontoinhabern ohne Bankleitzahl mit Vordruck 4130 oder einem entsprechenden, dem Kontoinhaber vom Zahlungsempfänger zugegangenen vorbereiteten Überweisungs-/Zahlscheinvordruck, sofern dieser den Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke entspricht, entgegenge- nommen. Beleghaft beleghaft eingereichte SEPA-Überweisungen müssen bis 14.20 14:20 Uhr des Geschäftstages nach dem Einreichungstag gedeckt sein. Steht die zur Ausführung erforderliche Deckung be- reits bereits am Einreichungstag zur Verfügung, erfolgt die Belastung der Gegenwerte am Einrei- chungstag Einreichungstag unter dem Datum des nächsten Geschäftstages. Als Einreichungstag gilt der Ge- schäftstag des Zugangs beim Rechenzentrum der Bankschäftstages.
(3) Im Rahmen der Ausführung von SEPA-Überweisungen im Inland und in EU-/EWR- Staaten ergänzt die Bank die angegebene IBAN des Kontoinhabers um den Namen, bei SEPA-Überweisungen in die sonstigen Staaten und Gebiete des SEPA-Raums auch um die Anschrift des Kontoinhabers.
(4) Ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht in der Lage, SEPA-Über- weisungen in dem dafür vorgesehenen Format zu empfangen, ist die Bank bei beleghafter Einreichung des Überweisungsauftrags ohne Rückfrage beim Kontoinhaber berechtigt, die Zahlung in ein Format umzuwandeln, das der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfän- gers empfangen kann. Hierdurch dem Kontoinhaber ggf. automatisiert berechnete höhere Entgelte wird die Bank erstatten; die Regelungen in Absatz 5 bleiben unberührt.
(5) Bei SEPA-Überweisungen gilt die Entgeltregelung „Entgeltteilung“, d. h. der Kontoinha- ber Kontoin- haber bzw. Überweisende trägt die Entgelte und die notwendigen Aufwendungen der Bank, der Zahlungsempfänger die übrigen Entgelte und Aufwendungen. Bei entgegenstehenden Ent- geltregelungen Entgeltregelungen lehnt die Bank die Ausführung des jeweiligen Überweisungsauftrags ab, in- dem indem sie diesen zurückgibt.
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