Common use of Serviceleistungen für Hardware (Kauf) Clause in Contracts

Serviceleistungen für Hardware (Kauf). 1. Leistungsgegenstand, Inhalt und Umfang der Serviceleistungen 1.1. Inhalt der Serviceleistung von Canon ist die Instandsetzung, d. h. die Beseitigung von auftretenden Störungen, der im Vertragsschein bezeichneten Hardware sowie – bei gesonderter Vereinbarung – die Instandhaltung, d. h. die Durchführung aller zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft erforderlichen Maßnahmen auf dem Gebiet der Republik Österreich, an dem auf dem Serviceschein angegebenen Aufstellungsort. 1.2. Die Serviceleistung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, auf Anforderung des Vertragspartners. Sie kann durch Canon oder einen von Canon autorisierten Dritten erbracht werden. 1.3. Die Störungsdiagnose und -beseitigung erfolgt vorrangig telefonisch. Kann die Störung hierdurch nicht beseitigt werden, wird Canon die Störung – soweit möglich – durch Remote Diagnose oder gegebenenfalls vor Ort am im Vertragsschein genannten Installationsort beheben. 1.4. Im Rahmen der vertraglich geschuldeten und durch die vereinbarte Vergütung abgegoltenen Serviceleistungen entscheidet Canon nach eigenem Ermessen über den Einbau neuer oder neuwertiger Ersatz- oder Verschleißteile. 1.5. Eine wesentliche Änderung der Hardware- oder Softwarekonfiguration und -installation, sowie des Installationsortes des Servicegegenstands sind Canon an die im Vertragsschein hinterlegten Adressen in Textform mitzuteilen. Zur Fortsetzung der Serviceleistungen ist Canon nur verpflichtet, wenn Canon dem Wechsel des Installationsorts oder der Änderung der Hardware- oder Softwarekonfiguration oder -installation schriftlich zugestimmt hat. Canon wird die Zustimmung nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigern. Die Regelungen der nachfolgenden Ziff. 3.4 und 3.5 gelten unbeschadet einer von Canon erteilten Zustimmung. 1.6. Soweit eine Fernwartung (Remote Diagnose) vereinbart ist, ist der Vertragspartner verpflichtet, die von Canon spezifizierten Kommunikationsverbindungen auf eigene Kosten einzurichten und zu betreiben. Zudem ist Canon auf Anfrage ein sicherer Fernzugriff auf die in der Systemumgebung des Vertragspartners installierte Hardware sowie die dort integrierte Software zu gestatten. 2. Support Erreichbarkeit, Servicezeiten, Reaktionszeiten 2.1. Service-Anfragen können grundsätzlich bei dem telefonischen Servicedienst von Canon („Canon Contact Center“) sowie per Fax, Email oder - bei Einrichtung eines entsprechenden Benutzer-Accounts - über ein Online-Portal bei Canon gestellt werden. Die aktuell gültigen Kontaktdaten sowie etwaige Änderungen werden dem Vertragspartner jeweils von Canon mitgeteilt. 2.2. Das Canon Contact Center ist für Produkte des Canon Geschäftsbereichs Industrial & Production Solutions (IPS) täglich von 0.00 bis 24.00 Uhr und für die Produkte aller übrigen Bereiche täglich werktags Montag bis Xxxxxxx von 8:00 bis 18:00 Uhr erreichbar. Leistungen des Canon Service für Produkte des Canon Geschäftsbereichs Industrial & Production Solutions (IPS) können werktags täglich von 8:00 bis 17:00 Uhr und für die Produkte aller übrigen Bereiche täglich werktags Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 17:00 Uhr und Xxxxxxx 8:00 bis 13 Uhr in Anspruch genommen werden („Servicezeiten“). Reaktionszeiten von Canon sind produktabhängig; bestimmte Reaktionszeiten sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet. Sofern Reaktionszeiten vereinbart sind, gelten diese innerhalb der oben genannten Servicezeiten vom Eingang der Meldung bei der dem Vertragspartner mitgeteilten Störungsannahme bis zum Beginn der telefonischen Unterstützung, der Servicediagnose mittels Remote-Zugriff bzw. dem Eintreffen des Servicemitarbeiters am vereinbarten Einsatzort. Die Reaktionszeiten bemessen sich nach dem Jahresmittelwert des vorangegangenen Vertragsjahres bzw. sofern noch kein Vertragsjahr vergangen ist, nach dem Mittelwert aller bisherigen Vertragsmonate, aller im Rahmen eines Vertragsscheins überlassenen Systeme.

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Serviceleistungen für Hardware (Kauf). 1. Leistungsgegenstand, Inhalt und Umfang der Serviceleistungen 1.1. Inhalt der Serviceleistung von Canon ist die Instandsetzung, d. h. die Beseitigung von auftretenden Störungen, der im Vertragsschein bezeichneten Hardware sowie – bei gesonderter Vereinbarung – die Instandhaltung, d. h. die Durchführung aller zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft erforderlichen Maßnahmen auf dem Gebiet der Republik ÖsterreichBundesrepublik Deutschland (Festland), an dem auf dem Serviceschein angegebenen Aufstellungsort. 1.2. Die Serviceleistung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, auf Anforderung des Vertragspartners. Sie kann durch Canon oder einen von Canon autorisierten Dritten erbracht werden. 1.3. Die Störungsdiagnose und -beseitigung erfolgt vorrangig telefonisch. Kann die Störung hierdurch nicht beseitigt werden, wird Canon die Störung – soweit möglich – durch Remote Diagnose oder gegebenenfalls vor Ort am im Vertragsschein genannten Installationsort beheben. 1.4. Im Rahmen der vertraglich geschuldeten und durch die vereinbarte Vergütung abgegoltenen Serviceleistungen entscheidet Canon nach eigenem Ermessen über den Einbau neuer oder neuwertiger Ersatz- oder Verschleißteile. 1.5. Eine wesentliche Änderung der Hardware- oder Softwarekonfiguration und -installation, sowie des Installationsortes des Servicegegenstands sind Canon an die im Vertragsschein hinterlegten Adressen in Textform mitzuteilen. Zur Fortsetzung der Serviceleistungen ist Canon nur verpflichtet, wenn Canon dem Wechsel des Installationsorts oder der Änderung der Hardware- oder Softwarekonfiguration oder -installation schriftlich zugestimmt hat. Canon wird die Zustimmung nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigern. Die Regelungen der nachfolgenden Ziff. 3.4 und 3.5 gelten unbeschadet einer von Canon erteilten Zustimmung. 1.6. Soweit eine Fernwartung (Remote Diagnose) vereinbart ist, ist der Vertragspartner verpflichtet, die von Canon spezifizierten Kommunikationsverbindungen auf eigene Kosten einzurichten und zu betreiben. Zudem ist Canon auf Anfrage ein sicherer Fernzugriff auf die in der Systemumgebung des Vertragspartners installierte Hardware sowie die dort integrierte Software zu gestatten. 2. Support Erreichbarkeit, Servicezeiten, Reaktionszeiten 2.1. Service-Anfragen können grundsätzlich bei dem telefonischen Servicedienst von Canon („Canon Contact Center“) sowie per Fax, Email oder - bei Einrichtung eines entsprechenden Benutzer-Accounts - über ein Online-Portal bei Canon gestellt werden. Die aktuell gültigen Kontaktdaten sowie etwaige Änderungen werden dem Vertragspartner jeweils von Canon mitgeteilt. 2.2. Das Canon Contact Center ist für Produkte des Canon Geschäftsbereichs Industrial & Production Solutions (IPS) mit einer vereinbarten Reaktionszeit von unter 4 Stunden täglich von 0.00 bis 24.00 Uhr und für die Produkte aller übrigen Bereiche im Übrigen täglich werktags Montag bis Xxxxxxx von 8:00 bis 18:00 Uhr erreichbar. Leistungen des Canon Service für Produkte des Canon Geschäftsbereichs Industrial & Production Solutions (IPS) mit einer vereinbarten Reaktionszeit von unter 4 Stunden können werktags täglich von 8:00 bis 17:00 Uhr und für die Produkte aller übrigen Bereiche im Übrigen täglich werktags Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 17:00 Uhr und Xxxxxxx 8:00 bis 13 Uhr in Anspruch genommen werden („Servicezeiten“). Reaktionszeiten Servicezeiten“).Reaktionszeiten von Canon sind produktabhängig; bestimmte Reaktionszeiten sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet. Sofern Reaktionszeiten vereinbart sind, gelten diese innerhalb der oben genannten Servicezeiten vom Eingang der Meldung bei der dem Vertragspartner mitgeteilten Störungsannahme bis zum Beginn der telefonischen Unterstützung, der Servicediagnose mittels Remote-Zugriff bzw. dem Eintreffen des Servicemitarbeiters am vereinbarten Einsatzort. Die Reaktionszeiten bemessen sich nach dem Jahresmittelwert des vorangegangenen vorrangegangenen Vertragsjahres bzw. sofern noch kein Vertragsjahr vergangen ist, nach dem Mittelwert aller bisherigen Vertragsmonate, aller im Rahmen eines Vertragsscheins überlassenen Systeme.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Serviceleistungen für Hardware (Kauf). 1. Leistungsgegenstand, Inhalt und Umfang der Serviceleistungen 1.1. Inhalt der Serviceleistung von Canon TDG ist die Instandsetzung, d. h. die Beseitigung von auftretenden Störungen, der im Vertragsschein bezeichneten Hardware sowie – bei gesonderter Vereinbarung – die Instandhaltung, d. h. die Durchführung aller zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft erforderlichen Maßnahmen auf dem Gebiet der Republik ÖsterreichBundesrepublik Deutschland (Festland), an dem auf dem Serviceschein angegebenen Aufstellungsort. 1.2. Die Serviceleistung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, auf Anforderung des Vertragspartners. Sie kann durch Canon TDG oder einen von Canon TDG autorisierten Dritten erbracht werden. 1.3. Die Störungsdiagnose und -beseitigung erfolgt vorrangig telefonisch. Kann die Störung hierdurch nicht beseitigt werden, wird Canon TDG die Störung – soweit möglich – durch Remote Diagnose oder gegebenenfalls vor Ort am im Vertragsschein genannten Installationsort beheben. 1.4. Im Rahmen der vertraglich geschuldeten und durch die vereinbarte Vergütung abgegoltenen Serviceleistungen entscheidet Canon TDG nach eigenem Ermessen über den Einbau neuer oder neuwertiger Ersatz- oder Verschleißteile. 1.5. Eine wesentliche Änderung der Hardware- oder Softwarekonfiguration und -installation, sowie des Installationsortes des Servicegegenstands sind Canon TDG an die im Vertragsschein hinterlegten Adressen in Textform mitzuteilen. Zur Fortsetzung der Serviceleistungen ist Canon TDG nur verpflichtet, wenn Canon TDG dem Wechsel des Installationsorts oder der Änderung der Hardware- oder Softwarekonfiguration oder -installation schriftlich zugestimmt hat. Canon TDG wird die Zustimmung nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigern. Die Regelungen der nachfolgenden Ziff. 3.4 und 3.5 gelten unbeschadet einer von Canon TDG erteilten Zustimmung. 1.6. Soweit eine Fernwartung (Remote Diagnose) vereinbart ist, ist der Vertragspartner verpflichtet, die von TDG/Canon spezifizierten Kommunikationsverbindungen auf eigene Kosten einzurichten und zu betreiben. Zudem ist Canon TDG auf Anfrage ein sicherer Fernzugriff auf die in der Systemumgebung des Vertragspartners installierte Hardware sowie die dort integrierte Software zu gestatten. 2. Support Erreichbarkeit, Servicezeiten, Reaktionszeiten 2.1. Service-Anfragen können grundsätzlich bei dem telefonischen Servicedienst von TDG/Canon („Canon Contact Center“) sowie per Fax, Email oder - bei Einrichtung eines entsprechenden Benutzer-Accounts - über ein Online-Portal bei TDG/Canon gestellt werden. Die aktuell gültigen Kontaktdaten sowie etwaige Änderungen werden dem Vertragspartner jeweils von Canon TDG mitgeteilt. 2.2. Das TDG/Canon Contact Center ist für Produkte des TDG/Canon Geschäftsbereichs Industrial & Production Solutions (IPS) täglich von 0.00 bis 24.00 Uhr und für die Produkte aller übrigen Bereiche täglich werktags Montag bis Xxxxxxx von 8:00 bis 18:00 Uhr erreichbar. Leistungen des TDG/Canon Service für Produkte des TDG/Canon Geschäftsbereichs Industrial & Production Solutions (IPS) können werktags täglich von 8:00 bis 17:00 Uhr und für die Produkte aller übrigen Bereiche täglich werktags Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 17:00 Uhr und Xxxxxxx 8:00 bis 13 Uhr in Anspruch genommen werden („Servicezeiten“). Reaktionszeiten Servicezeiten“).Reaktionszeiten von TDG/Canon sind produktabhängig; bestimmte Reaktionszeiten sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet. Sofern Reaktionszeiten vereinbart sind, gelten diese innerhalb der oben genannten Servicezeiten vom Eingang der Meldung bei der dem Vertragspartner mitgeteilten Störungsannahme bis zum Beginn der telefonischen Unterstützung, der Servicediagnose mittels Remote-Zugriff bzw. dem Eintreffen des Servicemitarbeiters am vereinbarten Einsatzort. Die Reaktionszeiten bemessen sich nach dem Jahresmittelwert des vorangegangenen vorrangegangenen Vertragsjahres bzw. sofern noch kein Vertragsjahr vergangen ist, nach dem Mittelwert aller bisherigen Vertragsmonate, aller im Rahmen eines Vertragsscheins überlassenen Systeme.

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