Softwarewartung Musterklauseln

Softwarewartung. Dem Kunden ist bekannt, dass es sich bei der Software, für welche TA Pflege- und Supportdienstleistungen erbringt, auch um Software von Dritten handeln kann. Die Softwarepflege ist nur gewährleistet, wenn ein gültiger Pflege- und Supportvertrag besteht und nur im Rahmen der dort vereinbarten Leistungen. TA gibt keine Zusicherungen ab und übernimmt keine Gewährleistung und Haftung insbesondere für das einwandfreie Funktionieren der Software (inkl. Drittprodukte), Weiterentwicklungen, die Mängelfreiheit der Software und Leistungen, deren Laufverhalten, Performance, Kompatibilitäten, Verwendbarkeit oder Zweckerfüllung.
Softwarewartung. Die Wartung und Pflege von Software umfasst zumindest nachstehende Leistungen („allgemeine SW Wartung“): 3.6.4.1 Behebung von Fehlern: Diese umfasst die Analyse und Behebung von Programmfehlern, Störungen und Schäden am Vertragsgegenstand, die bei normaler Benützung als natürliche Folge oder als eine funktionsstörende Abweichung von der gültigen Spezifikation auftreten bzw Koordinierung (zB bei Wartung durch Dritte) der Behebung der Störung. „Behebung von Programmfehlern“ ist die Korrektur aller Programmteile, welche bei vorschriftsmäßiger Benutzung zu fehlerhaften Ergebnissen führen oder Funktionsstörungen auslösen. Unter „Behebung von Programmfehlern“ ist auch der Austausch und die Reparatur mangelhafter und defekter Komponenten des Vertragsgegenstandes zu verstehen. Der AN wird sich auf Grund einer Fehlermeldung (Helpdesk) jeden Problems wie in Punkt 3.7 dargestellt annehmen. Der AN wird eine Fehlerkorrektur durchführen oder eine Ausweichlösung entwickeln. Fehlerkorrekturen oder Ausweichlösungen der gelieferten Programme werden ohne zusätzliches Entgelt zur Verfügung gestellt und eingearbeitet. Die Behebung von Fehlern der Vertragsgegenstände und die damit verbundene Unterstützung des AG erfolgt – sofern nichts anderes vereinbart wurde – innerhalb der in Punkt 3.9.1 festgelegten Wartungszeiten und entsprechend den festgelegten Reaktionszeiten (vgl. Punkt 3.9.2) und Wiederherstellungszeiten (vgl. Punkt 3.9.3).
Softwarewartung. HM ist gemäß Vereinbarung nicht verpflichtet, Korrekturen, Verbesserungen oder Aktualisierungen im Zusammenhang mit der Software zur Verfügung zu stellen; dies gilt nicht für die in Abschnitt 5 der „Gewährleistung, Haftung“ oder einem zusätzlichen Softwarewartungsvertrag festgelegten Rechtsmittel.
Softwarewartung. BITWORKS verpflichtet sich, die Software kontinuierlich zu verbessern und weiterzuentwickeln und vom Kunden gemel- dete Software-Probleme zu untersuchen und in einem der fol- genden neuen Programmversionen kostenlos zu beseitigen. • Die Leistungen sind in den Besonderen Bestimmungen für Softwarewartung geregelt.
Softwarewartung. Wenn der Lizenznehmer entsprechend des Lizenzvertrages die jährliche Wartungsgebühr bezahlt hat, wird ondot vom Tag der Lieferung der Software an (‚Wartungsstichtag’) Wartungsleistungen für die Software anbieten. Der Lizenznehmer wird eine Person mit guten Kenntnissen der Eigenschaften, der Funktionalität und des Gebrauches der lizenzierten Produkte zur Unterstützung der NutzerInnen beim Lizenznehmer bestimmen.
Softwarewartung. 3.6.1.1 Die Softwarewartung gilt als selbständige Leistung, die nach dem Ende der Medizinproduktegarantie für eine pauschale jährliche Wartungsgebühr auf unbestimmte Dauer für jene Vertragsgegenstände abgeschlossen wird, die an das IKT Netzwerk des AG angebunden werden. 3.6.1.2 Der Leistungsumfang des AN umfasst, unter Einhaltung der aktuellen einschlägigen Rechtsvorschriften, die regelmäßige Lieferung der vom Softwarehersteller bereitgestellten Sicherheitsupdates. Sollte mit der Lieferung der Sicherheitsupdates Kosten verbunden sein, so sind diese durch den AN zu tragen. Sofern vom Softwarehersteller für die eingesetzte Version keine Sicherheitsupdates bereitgestellt werden, muss ein Upgrade auf eine neuere Version auf Kosten des AN vorgenommen werden. 3.6.1.3 Sicherheitsupdates und sicherheitsnotwendige Upgrades müssen vom AN nachweislich getestet und für den Betrieb freigegeben werden. Nach der Freigabe erfolgt - nach vorheriger Abstimmung mit dem AG - das Aufbringen der Updates auf den Vertragsgegenstand. Die Aufbringung kann automatisch oder manuell erfolgen. Termine für diese Softwarewartungsleistungen sind der jeweiligen Gesundheitseinrichtung spätestens einen Monat vorher anzukündigen und nach gemeinsamer zeitlicher Abstimmung durchzuführen. Für akute Sicherheitsbedrohungen ist eine kurzfristige gemeinsame zeitliche Abstimmung zwischen AN und AG durchzuführen.
Softwarewartung bit media verpflichtet sich im Rahmen dieser Vereinbarung, das Softwareprodukt zu warten, bekannte Fehler zu beheben und insbesondere auf neu herauskommende Betriebssystem- und Browser- versionen anzupassen. Darüber hinaus wird bit media das Softwareprodukt funktional anpassen und weiterentwickeln, um einen produktiven Einsatz der Software auch bei künftig geänderten Rahmenbedingungen zu gewährleisten. Zusätzlich ist bit media bestrebt, regelmäßige Komfortver- besserungen an der Software herbeizuführen. Die Umsetzung der Wartungsleistungen erfolgt durch eine zeitgerechte Bereitstellung von Programmupdates auf dem Providerserver. Zeitpunkt der Einführung und Umfang der Verbesserung liegen im freien Ermessen von bit media bzw. wird im Einvernehmen mit dem Provider definiert.
Softwarewartung. 3.1 Sage erbringt die nachfolgend beschriebenen Leistungen ausschließlich für die Standardversion des jeweiligen Sage Produktes in der jeweils aktuellen Version („Softwarewartung“), sofern und soweit diese unverändert und in der von Sage für deren Einsatz empfohlenen Konfiguration und Systemumgebung in der Betriebsstätte des Kunden genutzt werden. Standardversionen beinhalten keine durch z.B. Modifikationen oder Anpassungen auf die Bedürfnisse des Kunden angepasste Software des jeweiligen Sage Produktes. Dem Kunden obliegt daher die Mitwirkungspflicht gemäß Ziffer 5.2.2, die von Sage jeweils zuletzt bereitgestellte Softwareversion unverzüglich zu installieren, damit die Software auf dem aktuellen Stand ist. Wird dies unterlassen, kann Sage die Softwarewartung so lange verweigern, bis der Kunde die ordnungsgemäße Installation nachgeholt hat. Es gilt die deutsche Sprache als vereinbarte Leistungssprache, insbesondere bei Benutzung des Sage Help-Desks. Der Leistungsumfang der Softwarewartung von Standarddrittprodukten gemäß Ziffer 1.7 dieser Lizenzbedingungen, kann von dem Leistungsumfang der in diesen Lizenzbedingungen über Softwarewartung genannten Softwarewartungsleistungen abweichen. Sage stellt die Softwarewartung von Standarddrittprodukten lediglich im Leistungsumfang, der vom Drittanbieter in deren geltenden Bedingungen für Softwarewartungsleistungen beschriebenen Umfang zur Verfügung, die jederzeit unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xx eingesehen werden können. 3.2 Sage erbringt ausschließlich folgende Softwarewartungsleistungen: a. Anpassung der Software an notwendige gesetzliche Änderungen (soweit nichts anderes einzelvertraglich vereinbart wurde, bezieht sich die Anpassung ausschließlich auf gesetzliche Änderungen in Österreich), soweit diese in der jeweiligen Produktdokumentation definierte Funktionen der Software betreffen; b. Bereitstellung von Verbesserungen an der Software, Behebung von reproduzierbaren und von Sage feststellbaren Funktionsstörungen der Software und der zur Verfügung gestellten Produktdokumentationsunterlagen. Zwecks Behebung einer Funktionsstörung ist Sage berechtigt, einen zumutbaren Weg zur Umgehung der Funktionsstörung oder eine zumutbare Ersatzlösung bereitzustellen. Funktionsstörungen sind vom Kunden unverzüglich über das Sage Ticketsystem zu melden. Funktionsstörungen, die die Nutzung der Software nur unwesentlich oder gar nicht beeinträchtigen, werden gegebenenfalls im Rahmen eines neuen Software-Updates bereinigt, das der Kund...
Softwarewartung. Einspielen von Releases/Versionen, Patches, Updates und Upgrades einer vereinbar- ten Software auf einem System. Bereitstellung, Wartung und Pflege von Anwendungsprogrammen auf einem Rechner der KDO. Zugriff vom Kunden erfolgt mittels Datenfernübertragung.
Softwarewartung. 13.1 Die in Punkt 13 angeführten Bedingungen gelten neben den übrigen Bestimmungen für die Unterstützung des Kunden bei der Pflege von Standardsoftware (nachfolgend als „Softwarewartung“ bezeichnet) durch Rocksol-IT. 13.2 Die Softwarewartungsvereinbarung kommt entsprechend den Bedingungen der Auftragsbestätigung mit der Bestätigung des vom Kunden erteilten Auftrags durch Rocksol-IT oder, sofern keine Auftragsbestätigung erfolgt, mit Beginn der Softwarewartungsleistungen durch Rocksol-IT zustande. 13.3 Gegenstand der Softwarewartungsvereinbarung ist die Unterstützung des Kunden bei der Wartung der in der Auftragsbestätigung bezeichneten Standardsoftware (nachfolgend „Software“), im nachfolgend (Punkt 13.4 bis 13.10) festgelegten Umfang. Die zu wartende Software verfügt über die in der Dokumentation genannten Funktionalitäten und ist in der dort empfohlenen Hard- und Softwareumgebung ablauffähig. Klarstellend hebt Rocksol-IT hervor, dass durch sog. Scripting (siehe Punkt 13.11 sechster Spiegelstrich) oder nicht von Rocksol-IT autorisierter Änderungen und Anpassungen der Software (siehe Punkt 13.11 siebter Spiegelstrich) entstandener Programmcode bzw. Programmteile nicht zu der vertraglich zu wartender Software gehören. 13.4 Rocksol-IT unterstützt den Kunden bei der Beseitigung von ihr mitgeteilten Fehlern der Software durch eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen, die Rocksol-IT nach ihrer Xxxx vornimmt. Ein Fehler ist gegeben, wenn die zu wartende Software bei vertragsgemäßer Nutzung die in der Dokumentation bzw. in einer Produktbeschreibung beschriebenen Funktionen nicht erbringt. - Rocksol-IT erteilt eine Handlungsanweisung per E-Mail oder per Telefon an den Kunden zur Vornahme einer Umgehung des Fehlers oder zur Fehlerbeseitigung durch den Kunden. - Rocksol-IT unterstützt bei der Fehlerbeseitigung durch Fernzugriff (Remote Access) auf die Software. - Rocksol-IT stellt dem Kunden ein Korrekturprogramm bzw. Programmbestandteil („Patch“/"Hotfix“/“Bugfix“) zur Installation bereit. - Rocksol-IT stellt dem Kunden ein fehlerbereinigtes Release (Punkt 13.5) zur Installation bereit. - Rocksol-IT weist darauf hin, dass durch die vorgenannten Maßnahmen nicht alle auftretenden Fehler beseitigt werden können. Soweit eine Fehlerbeseitigung nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist, können Umgehungen des Fehlers bereitgestellt werden. - Rocksol-IT wird – wenn und soweit dies durch eine der ergriffenen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung erforderlich ist – die Dokumentat...