Softwarewartung Musterklauseln

Softwarewartung. Dem Kunden ist bekannt, dass es sich bei der Software, für welche TA Pflege- und Supportdienstleistungen erbringt, auch um Software von Dritten handeln kann. Die Softwarepflege ist nur gewährleistet, wenn ein gültiger Pflege- und Supportvertrag besteht und nur im Rahmen der dort vereinbarten Leistungen. TA gibt keine Zusicherungen ab und übernimmt keine Gewährleistung und Haftung insbesondere für das einwandfreie Funktionieren der Software (inkl. Drittprodukte), Weiterentwicklungen, die Mängelfreiheit der Software und Leistungen, deren Laufverhalten, Performance, Kompatibilitäten, Verwendbarkeit oder Zweckerfüllung.
Softwarewartung. BITWORKS verpflichtet sich, die Software kontinuierlich zu verbessern und weiterzuentwickeln und vom Kunden gemel- dete Software-Probleme zu untersuchen und in einem der fol- genden neuen Programmversionen kostenlos zu beseitigen. • Die Leistungen sind in den Besonderen Bestimmungen für Softwarewartung geregelt.
Softwarewartung. HM ist gemäß Vereinbarung nicht verpflichtet, Korrekturen, Verbesserungen oder Aktualisierungen im Zusammenhang mit der Software zur Verfügung zu stellen; dies gilt nicht für die in Abschnitt: „Gewährleistung,Haftung“ Punkt: 5 (siehe oben) oder einem zusätzlichen Softwarewartungsvertrag festgelegten Rechtsmittel.
Softwarewartung. Die Wartung und Pflege von Software umfasst zumindest nachstehende Leistungen („allgemeine SW Wartung“): 3.6.4.1 Behebung von Fehlern: Diese umfasst die Analyse und Behebung von Programmfehlern, Störungen und Schäden am Vertragsgegenstand, die bei normaler Benützung als natürliche Folge oder als eine funktionsstörende Abweichung von der gültigen Spezifikation auftreten bzw Koordinierung (zB bei Wartung durch Dritte) der Behebung der Störung. „Behebung von Programmfehlern“ ist die Korrektur aller Programmteile, welche bei vorschriftsmäßiger Benutzung zu fehlerhaften Ergebnissen führen oder Funktionsstörungen auslösen. Unter „Behebung von Programmfehlern“ ist auch der Austausch und die Reparatur mangelhafter und defekter Komponenten des Vertragsgegenstandes zu verstehen. Der AN wird sich auf Grund einer Fehlermeldung (Helpdesk) jeden Problems wie in Punkt 3.7 dargestellt annehmen. Der AN wird eine Fehlerkorrektur durchführen oder eine Ausweichlösung entwickeln. Fehlerkorrekturen oder Ausweichlösungen der gelieferten Programme werden ohne zusätzliches Entgelt zur Verfügung gestellt und eingearbeitet. Die Behebung von Fehlern der Vertragsgegenstände und die damit verbundene Unterstützung des AG erfolgt – sofern nichts anderes vereinbart wurde – innerhalb der in Punkt 3.9.1 festgelegten Wartungszeiten und entsprechend den festgelegten Reaktionszeiten (vgl. Punkt 3.9.2) und Wiederherstellungszeiten (vgl. Punkt 3.9.3).
Softwarewartung. Wenn der Lizenznehmer entsprechend des Lizenzvertrages die jährliche Wartungsgebühr bezahlt hat, wird ondot vom Tag der Lieferung der Software an (‚Wartungsstichtag’) Wartungsleistungen für die Software anbieten. Der Lizenznehmer wird eine Person mit guten Kenntnissen der Eigenschaften, der Funktionalität und des Gebrauches der lizenzierten Produkte zur Unterstützung der NutzerInnen beim Lizenznehmer bestimmen.
Softwarewartung. 3.6.1.1 Die Softwarewartung gilt als selbständige Leistung, die nach dem Ende der Medizinproduktegarantie für eine pauschale jährliche Wartungsgebühr auf unbestimmte Dauer für jene Vertragsgegenstände abgeschlossen wird, die an das IKT Netzwerk des AG angebunden werden. 3.6.1.2 Der Leistungsumfang des AN umfasst, unter Einhaltung der aktuellen einschlägigen Rechtsvorschriften, die regelmäßige Lieferung der vom Softwarehersteller bereitgestellten Sicherheitsupdates. Sollte mit der Lieferung der Sicherheitsupdates Kosten verbunden sein, so sind diese durch den AN zu tragen. Sofern vom Softwarehersteller für die eingesetzte Version keine Sicherheitsupdates bereitgestellt werden, muss ein Upgrade auf eine neuere Version auf Kosten des AN vorgenommen werden. 3.6.1.3 Sicherheitsupdates und sicherheitsnotwendige Upgrades müssen vom AN nachweislich getestet und für den Betrieb freigegeben werden. Nach der Freigabe erfolgt - nach vorheriger Abstimmung mit dem AG - das Aufbringen der Updates auf den Vertragsgegenstand. Die Aufbringung kann automatisch oder manuell erfolgen. Termine für diese Softwarewartungsleistungen sind der jeweiligen Gesundheitseinrichtung spätestens einen Monat vorher anzukündigen und nach gemeinsamer zeitlicher Abstimmung durchzuführen. Für akute Sicherheitsbedrohungen ist eine kurzfristige gemeinsame zeitliche Abstimmung zwischen AN und AG durchzuführen.
Softwarewartung. 16.1.Für Softwarewartungsleistungen gilt die jeweils aktuelle Preisliste für Software- wartung. Die Leistungen werden nur in Bezug auf die zuletzt und die unmittelbar davor ausgelieferte Produktversion erbracht. Der Auftraggeber muss stets alle seine Installationen vollständig unter Wartung halten oder die Pflege insgesamt auf- kündigen. 16.2.Wenn ein im Rahmen der Softwarewartung durch den Auftraggeber gemeldeter Fehler nicht nachweislich SecCommerce zuzuordnen ist, stellt SecCommerce die erbrachten Leistungen dem Auftraggeber gemäß der aktuell gültigen Preisliste in Rechnung. 16.3.An die Stelle der Rückgängigmachung des Vertrags in Punkt 11.4 tritt die außer- ordentliche Kündigung. 16.4.Der Auftraggeber kann weitere Unterstützungsleistungen zu den Bedingungen der Preisliste in Anspruch nehmen. Hierfür gelten gesonderte Vereinbarungen. 16.5.Die Zahlungspflicht beginnt nach Ablauf der Mindestgewährleistungsfrist. Die Vergütung wird nach Kalenderjahren im voraus in Rechnung gestellt. 16.6.Die Vereinbarung über Softwarewartung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens zum Ablauf von zwei vollen Kalenderjahren. Jede Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform. SecCommerce behält sich die außerordentliche Kündigung insbesondere vor, wenn der Auftraggeber die Vertragspflichten nach Punkt 5 oder 14 mehrfach oder grob verletzt hat. 16.7.Soweit die Vergütung der Softwarewartung als Prozentsatz des Listenpreises (mit oder ohne Abzüge) für die Produkte festgesetzt ist, kann SecCommerce den Prozentsatz mit einer schriftlichen Ankündigung von zwei Monaten zum Ende des Kalenderjahres entsprechend den vom statistischen Bundesamt für die Zeit seit der letzten Änderung nachgewiesenen Lohnkostensteigerungen im Bereich Handel, Banken und Versicherungen ändern. Wenn der Auftraggeber in diesem Fall nicht binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung zum Ende des Kalenderjahres die Vereinbarung über die Wartung kündigt, gilt die neue Vergütung als vereinbart. Hierauf weist SecCommerce in der Ankündigung hin. 16.8.Wenn der Auftraggeber die Softwarewartung nicht sofort ab Auslieferung der Produkte bestellt, sondern erst nachträglich, hat er, um auf den aktuellen Produktstand zu kommen, die Softwarewartungsgebühren nachzubezahlen, die er bei Vereinbarung der Softwarewartung ab Lieferung zu bezahlen gehabt hätte.
Softwarewartung bit media verpflichtet sich im Rahmen dieser Vereinbarung, das Softwareprodukt zu warten, bekannte Fehler zu beheben und insbesondere auf neu herauskommende Betriebssystem- und Browser- versionen anzupassen. Darüber hinaus wird bit media das Softwareprodukt funktional anpassen und weiterentwickeln, um einen produktiven Einsatz der Software auch bei künftig geänderten Rahmenbedingungen zu gewährleisten. Zusätzlich ist bit media bestrebt, regelmäßige Komfortver- besserungen an der Software herbeizuführen. Die Umsetzung der Wartungsleistungen erfolgt durch eine zeitgerechte Bereitstellung von Programmupdates auf dem Providerserver. Zeitpunkt der Einführung und Umfang der Verbesserung liegen im freien Ermessen von bit media bzw. wird im Einvernehmen mit dem Provider definiert.
Softwarewartung. 3.1 Sage erbringt die nachfolgend beschriebenen Leistungen ausschließlich für die Standardversion des jeweiligen Sage Produktes in der jeweils aktuellen Version („Softwarewartung“), sofern und soweit diese unverändert und in der von Sage für deren Einsatz empfohlenen Konfiguration und Systemumgebung in der Betriebsstätte des Kunden genutzt werden. Standardversionen beinhalten keine durch z.B. Modifikationen oder Anpassungen auf die Bedürfnisse des Kunden angepasste Software des jeweiligen Sage Produktes. Dem Kunden obliegt daher die Mitwirkungspflicht gemäß Ziffer 5.2.2, die von Sage jeweils zuletzt bereitgestellte Softwareversion unverzüglich zu installieren, damit die Software auf dem aktuellen Stand ist. Wird dies unterlassen, kann Sage die Softwarewartung so lange verweigern, bis der Kunde die ordnungsgemäße Installation nachgeholt hat. Es gilt die deutsche Sprache als vereinbarte Leistungssprache, insbesondere bei Benutzung des Sage Help-Desks. Der Leistungsumfang der Softwarewartung von Standarddrittprodukten gemäß Ziffer 1.7 dieser Lizenzbedingungen, kann von dem Leistungsumfang der in diesen Lizenzbedingungen über Softwarewartung genannten Softwarewartungsleistungen abweichen. Sage stellt die Softwarewartung von Standarddrittprodukten lediglich im Leistungsumfang, der vom Drittanbieter in deren geltenden Bedingungen für Softwarewartungsleistungen beschriebenen Umfang zur Verfügung, die jederzeit unter ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ eingesehen werden können. 3.2 Sage erbringt ausschließlich folgende Softwarewartungsleistungen: a. Anpassung der Software an notwendige gesetzliche Änderungen (soweit nichts anderes einzelvertraglich vereinbart wurde, bezieht sich die Anpassung ausschließlich auf gesetzliche Änderungen in Österreich), soweit diese in der jeweiligen Produktdokumentation definierte Funktionen der Software betreffen; b. Bereitstellung von Verbesserungen an der Software, Behebung von reproduzierbaren und von Sage feststellbaren Funktionsstörungen der Software und der zur Verfügung gestellten Produktdokumentationsunterlagen. Zwecks Behebung einer Funktionsstörung ist Sage berechtigt, einen zumutbaren Weg zur Umgehung der Funktionsstörung oder eine zumutbare Ersatzlösung bereitzustellen. Funktionsstörungen sind vom Kunden unverzüglich über das Sage Ticketsystem zu melden. Funktionsstörungen, die die Nutzung der Software nur unwesentlich oder gar nicht beeinträchtigen, werden gegebenenfalls im Rahmen eines neuen Software-Updates bereinigt, das der Kund...
Softwarewartung. Softwaretechnologie und die damit verbundene Funktionalität unterliegen einem raschen, innovativen Wandel. Damit Sie mit VISAFM Raumbuch immer auf dem aktuellsten Stand sind, kommt mit der Softwarelieferung ein Softwarewartungs- und Pflegevertrag mit einer Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten zustande. Soweit keine Kündigung erfolgt, verlängert sich die Vertragslaufzeit um jeweils weitere 12 Monate, wenn nicht spätestens 3 Monate vor ihrem Ablauf schriftlich gekündigt wird. Das Recht, aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen bleibt hiervon unberührt.